der Abgeordneten Taylan Kurt und Catrin Wahlen (GRÜNE)
vom 15. August 2022 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. August 2022)
zum Thema:
Soziale Beratung gegen Altersarmut für Senior*innen
und Antwort vom 01. September 2022 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Sep. 2022)
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Vorbemerkung der Abgeordneten:
In den vergangenen 15 Jahren ist die relative Armut unter Senior*innen gestiegen, unter anderem wegen Brüchen in Erwerbsbiografien, geringfügiger Beschäftigung und niedrigeren Gehältern (Sozialatlas 2020,s.39). Die hohe Inflation und rasant steigende Energiepreise verschärft die Situation für von Altersarmut betroffene Menschen. Daher fragen wir den Senat:
1. Wie viele Berliner Rentner:innen beziehen ergänzende Grundsicherung im Alter oder Wohngeld ?
Bitte für die letzten 5 Jahre nach Bezirken und Bezirksregionen darstellen.
Zu 1.: Aus der nachfolgenden Tabelle geht hervor, dass in allen Bezirken eine Zunahme
von Leistungsbeziehenden von Grundsicherung im Alter in den letzten 5 Jahren zu verzeichnen ist.
2
Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter gemäß 4. Kapitel SGB XII in
Berlin außerhalb von Einrichtungen auf Ebene der Bezirke nach Jahren
Fortführung download
Wortprotokoll zur Anhörung zu den Seniorenwahlen 2022
und zum Seniorenmitwirkungsgesetz in der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Integration, Arbeit und Soziales am 1. September 2022.
.......Die Anhörung wurde von den Koalitionsfraktionen angemeldet. Zugegen heute bei der Anhö-rung ist auch Herr Link aus der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. – Ganz besonders herzlich möchte ich heute unsere Anzuhörenden begrüßen, als Allererstes Herrn Erwin Bender, Vorsitzender der Landesseniorenvertretung Berlin, Frau Eveline Lämmer, Vorsitzende des Landesseniorenbeirats Berlin, Frau Dr. Johanna Hambach, Vorstandsmitglied bei der Seniorenvertretung Treptow-Köpenick und ehemalige Vorsitzende der Landessenio-renvertretung, und Herrn Peter Stawenow, Vorstandsmitglied des Landesseniorenbeirats. – Ich gehe wie immer davon aus, dass Sie alle damit einverstanden sind, dass wir heute eine Liveübertragung und Tonmitschnitte machen dürfen. Ich gehe auch, Ihr Einverständnis vo-rausgesetzt, davon aus, dass wir wie immer ein Wortprotokoll von dieser Anhörung machen.
---------------------- WEITER
Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Stefanie Fuchs (LINKE)
vom 15. Juni 2022 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juni 2022)
zum Thema:
Ausstattung und Arbeit der bezirklichen Seniorenvertretungen
und Antwort vom 28. Juni 2022 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Jun. 2022)
1. In welcher Höhe erhalten die bezirklichen Seniorenvertretungen in der Haushaltsperiode 2022/2023
finanzielle Unterstützung und aus welchem Haushaltsansatz wird die finanzielle Unterstützung gewährt? (Bitte
nach Bezirken aufschlüsseln.)
Zu 1.:
Mitte: 11.700 € pro Jahr, davon 8.700 € aus dem Kapitel 3930, Titel 41201 (Aufwendungen
für ehrenamtlich Tätige) und 3.000 € aus dem Kapitel 3930, Titel 67141 (Altenhilfe).
2
Friedrichshain-Kreuzberg: Die bezirkliche Seniorenvertretung Friedrichshain-Kreuzberg wird
pro Jahr grundsätzlich mit 2.700 € aus Altenhilfe (Kapitel/Titel: 3930/ 671 41) finanziert.
Pankow: 2022: 4.600 € aus dem Kapitel 3910, Titel 68406.
Charlottenburg-Wilmersdorf: Die Seniorenvertretung Charlottenburg-Wilmersdorf erhält
jährlich 2.900 € aus dem Kapitel 3910, Titel 54690, hierbei handelt es sich um Mittel aus
einer Erbschaft.
Spandau: Die Mitglieder der Seniorenvertretung Spandau erhalten analog den Mitgliedern
des Ehrenamtlichen Dienstes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 €.
Die finanzielle Unterstützung wird aus dem Haushaltsansatz der Altenhilfe nach dem SGB XII
(3930/67141) gezahlt.
Steglitz-Zehlendorf: 2.500 € pro Jahr aus dem Kapitel 3930, Titel 68406 (Zuschüsse an
soziale oder ähnliche Einrichtungen).
Tempelhof-Schöneberg: 5.200 € pro Jahr aus dem Kapitel 3930-67141 (Altenhilfe) – sobald
der Haushalt feststeht.
Neukölln: Derzeit erhält die Seniorenvertretung pro Haushaltsjahr 1.043 € aus dem Kapitel
3930, Titel 67141 (Altenhilfe). Dieser Betrag kann bei Bedarf auf maximal 3.000 € pro
Haushaltsjahr aufgestockt werden. Die neue Seniorenvertretung wird eine Aufstellung der zu
erwartenden Ausgaben erstellen, um das bisherige Budget erhöhen zu lassen.
Treptow-Köpenick: Zuwendungsfinanzierung der Seniorenvertretung in Treptow-Köpenick:
Haushaltsjahr 2022: Kapitel/Titel 3910/ 68432 6.000 €
Haushaltsjahr 2023: Kapitel/Titel 3910/ 68432 6.000 €
Marzahn-Hellersdorf: Die Seniorenvertretung Marzahn-Hellersdorf (SV MH) erhält finanzielle
Unterstützung in Höhe von 5.000 € für die Haushaltsperiode 2022/2023.
68432 - Ansatz 2022: 2.500 €
68432 - Ansatz 2023: 2.500 €
Lichtenberg: Die bezirkliche Seniorenvertretung erhält jährlich 2.500 € im Rahmen von
Zuwendungen. Die Finanzierung erfolgt aus dem Kapitel 3910, Titel 68406 (Zuschüsse an
soziale oder ähnliche Einrichtungen).
Reinickendorf:
Für die bezirkliche Seniorenvertretung wurden für die Haushaltsjahre 2022/2023 folgende
Ansätze gebildet:
3930/54057 – Wahlen: 1.000 €
3
3930/51101/201 – Geschäftsbedarf: 250 €
3930/52703/201 – Dienstreisen: 350 €
2. Inwieweit ist diese finanzielle Unterstützung der bezirklichen Seniorenvertretungen an bestimmte Auflagen
oder Verwendungszwecke gebunden? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.)
Zu 2.:
Mitte: Hinsichtlich der Zahlung der Aufwandsentschädigungen gelten die Regelungen der
Verwaltungsvorschriften über den Ehrenamtlichen Dienst im sozialen Bereich (VV EaD)
i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der
Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger
ehrenamtlich tätiger Personen. Die Mittel müssen sachbezogen beantragt werden.
Friedrichshain-Kreuzberg: In der Regel erfolgt die Fahrgelderstattung mittels Abrechnung
mit dem für Finanzen zuständigen Vorstandsmitglied der bezirklichen Seniorenvertretung auf
Basis der beschlossenen Finanzordnung der Seniorenvertretung. Hierzu wird ein
Abrechnungsformular benutzt. Aus den vorgenannten, bereitgestellten Mitteln werden dann
die Fahrgelder erstattet. Sonstige Erstattungen erfolgen auf Basis von Belegen. Durch
Hinweise des Rechnungshofes werden die o.g. finanziellen Mittel nicht als Gesamtsumme,
sondern in Raten (Kalkulationsansatz vierteljährlich) zur Verfügung gestellt. Bei weiterem
Bedarf ist nach Vorlage des Abrechnungsstandes eine erneute Ratenzahlung möglich.
Pankow: Die Mittel werden als Zuwendung gemäß §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)
mit Bewilligungsbescheid vergeben. Im Rahmen des § 44 LHO wird jeweils der jährliche
Verwendungsnachweis für die bewilligten Mittel geprüft.
Charlottenburg-Wilmersdorf: Es gibt keine Auflagen.
Spandau: Die Zahlung an die Mitglieder der Seniorenvertretung ist an keine Auflagen
gebunden.
Steglitz-Zehlendorf: Die finanzielle Unterstützung dient grundsätzlich zur Deckung der
Aufwendungen, die der Seniorenvertretung in Erfüllung ihrer Ausgaben entstehen. Dazu
zählen beispielhaft die Erstattung von Fahrtkosten für die Teilnahme an Sitzungen oder
seniorenbezogenen Veranstaltungen, der Druck von Flyern für die Öffentlichkeitsarbeit, die
Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungen sowie Ausgaben für die Informations- und
Kommunikationstechnik. Die Seniorenvertretung hat dabei die Auflage, nicht mehr als 25 %
der Zuwendung für Fahrtkosten auszugeben.
Tempelhof-Schöneberg: Die Unterstützung muss für die Arbeit der Seniorenvertretung
verwendet werden und unterliegt den Bestimmungen des Haushalts- und Zuwendungsrechts.
4
Neukölln: Die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel werden nach Jahresabschluss
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seniorenservice geprüft.
Treptow-Köpenick: Die Seniorenvertretung wird mit Zuwendungsmitteln des Landes Berlin
finanziert, die zweckgebunden für erforderliche Sachausgaben im Rahmen der Arbeit der
Seniorenvertretung sind. Weitere Auflagen werden im Zuwendungsbescheid nicht erteilt.
Marzahn-Hellersdorf: Die Seniorenvertretung nimmt die Interessen der Seniorinnen und
Senioren im Bezirk Marzahn-Hellersdorf wahr und verstärkt die gesellschaftliche Teilhabe
und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen. Sie sind
Mittler zwischen älteren Bürgerinnen und Bürgern und dem Bezirksamt sowie anderen
Behörden, Institutionen und Einrichtungen und haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne von § 1 Berliner
Seniorenmitwirkungsgesetz (BerlSenG) durch Rederecht in den Ausschüssen der
Bezirksverordnetenversammlung (BVV) nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des
Bezirksverwaltungsgesetzes,
2. Beratung und Unterstützung älterer Bürgerinnen und Bürger bei der Durchsetzung
ihrer Ansprüche,
3. Vertretung der Interessen der älteren Generation in der Öffentlichkeit und allgemeine
Öffentlichkeitsarbeit,
4. Erarbeitung von Vorschlägen zu Maßnahmen des Bezirks, soweit diese besondere
Bedeutung für die im Bezirk lebenden Seniorinnen und Senioren haben,
5. Information über seniorenrelevante Gesetze und deren Umsetzung,
6. Kontaktpflege zu Pflegediensten, Heimbeiräten, Freizeitstätten, Einrichtungen und
Trägern der Altenhilfe,
7. Abhalten von Bürgersprechstunden,
8. anstreben, dass die Zusammensetzung der bezirklichen Seniorenvertretung die
Seniorinnen und Senioren in ihrer Gesamtheit widerspiegeln und wichtige
gesellschaftliche Gruppen in die Arbeit integriert werden.
Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderu
--->fortführung siehe link zu beginn
1. In welcher Höhe erhalten die bezirklichen Seniorenvertretungen in der Haushaltsperiode 2022/2023 finanzielle Unterstützung und aus welchem Haushaltsansatz wird die finanzielle Unterstützung gewährt? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.)
2. Inwieweit ist diese finanzielle Unterstützung der bezirklichen Seniorenvertretungen an bestimmte Auflagen oder Verwendungszwecke gebunden? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.)
3. Inwieweit umfasst diese finanzielle Unterstützung der bezirklichen Seniorenvertretungen auch Aufwands-entschädigungen oder -pauschalen für die Mitglieder der Seniorenvertretungen? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.)
4. Welche Regelungen gibt es darüber hinaus in den Bezirken für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen oder -pauschalen für die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.)
5. Welche sachliche Ausstattung (Räume, Möbel, IT, Büromaterialien) wird den bezirklichen Seniorenvertretungen jeweils zur Verfügung gestellt? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.)
6. Inwieweit erhalten die bezirklichen Seniorenvertretungen eine personelle Unterstützung ihrer Arbeit durch das jeweilige Bezirksamt? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.)
7. Wurden bzw. werden den bezirklichen Seniorenvertretungen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt? Wenn ja, in welcher Form und in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.)
8. Inwieweit wurden bzw. werden in den Bezirken Vorschläge, Stellungnahmen und Anregungen der bezirklichen Seniorenvertretungen zu Maßnahmen des Bezirkes, die die Interessen von Senior*innen betreffen, beachtet und umgesetzt? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.)
9. Wie ist in den Bezirken das gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BerlSenG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BezVG grundsätzlich geregelte Rederecht der bezirklichen Seniorenvertretungen in den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung konkret ausgestaltet? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.)
10. Inwieweit wurden bzw. werden Verbesserungsvorschläge der bezirklichen Seniorenvertretung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt bzw. die Bezirksverordnetenversammlung durch die Bezirke aufgegriffen? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.)
Berlin, 15.06.2022
www.aktive-berliner-senioren.de/image/inhalte/file/Anzahl%20Kandidaten%20in%20Bezirken-tS18-28716.pdf
zusammenfassend gibt es in jedem Bezirk mind. 17 Kandidaten, so dass alle Seniorenvertretungen ein 17-köpfiges Gremium bilden können.
.
Berichterstattung: Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen
1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich angesichts aktu-eller Kriminalitätsphänomene und im Lichte der demografischen Ent-wicklung mit dem strafrechtlichen Schutz älterer Menschen vor Vermö-genskriminalität beschäftigt.
2. Sie stellen fest, dass ältere Menschen zwar grundsätzlich ein geringe-res Risiko haben, Opfer von Straftaten zu werden, es hiervon aber Aus-nahmen für bestimmte Deliktsbereiche gibt, in denen ältere Menschen sogar stärker bedroht sind. Hierzu zählen insbesondere täuschungsba-sierte Eigentums- und Vermögensdelikte, wie etwa Fälle des Trickbe-trugs (z. B. Enkeltrick, Callcenter-Betrug) und des untreuerelevanten Missbrauchs von Vertrauensstellungen (v. a. in Betreuungs- oder Vor-sorgeverhältnissen).
3. Die Justizministerinnen und Justizminister betrachten mit Sorge, dass sich hierbei teilweise Geschäftspraktiken herausgebildet haben, mit de-nen die Täter professionell und gezielt ältere Menschen zu schädigen versuchen, um hierdurch ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie sind sich darüber einig, dass derartigen Taten strafrechtlich mit Nachdruck entgegengetreten werden muss.
4. Zur Verbesserung des Schutzes älterer Menschen ist nach Auffassung der Justizministerinnen und Justizminister auch strafgesetzgeberischer Änderungsbedarf in den Blick zu nehmen. Sie bitten die Bundesminis-terin der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen, ob die Einführung strafschärfender Regelungen und Änderungen im Strafantragsrecht (z. B. durch die Einführung eines relativen Strafantragserfordernisses bei §§ 266 Abs. 2, 247 StGB) sinnvoll sind.
auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/28511
vom 02. September 2021
über
Nach der Wahl ist vor der Wahl ― Wahl der Seniorenvertretungen 2022
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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Worin sieht der Senat seine Verantwortung hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
der Seniorenvertretungen im Jahr 2022?
Zu 1.: Der Sena Gewinnung bisher unterrepräsentierter Gruppen für die Wahlen. Aus diesem Grunde sind beispielsweise zielgruppenspezifische Informationsangebote für Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans*- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI) sowie Personen mit
Migrationshintergrund geschaffen worden.
2. Zu welchem genauen Termin erfolgen diese im Jahr 2022?
Zu 2.: Die Wahlen zu den Seniorenvertretungen finden im Zeitraum vom 14. bis 18. März
2022 statt.
3. Wann beginnt dafür die öffentliche Werbung (z.B.: Flyer, Plakate)? Worin sieht der Senat seine Verantwortung und worin die der Bezirke?
2
Zu 3.: Gemäß § 1 (1) der VV informieren die Bezirksämter durch die örtliche Presse und andere Medien über das Wahlverfahren. Nach § 1 (2) VV Berufungsvorschläge soll die berlinweite Öffentlichkeitsarbeit nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln von der zuständigen Senatsverwaltung unterstützt werden. Die Bezirksämter stehen im intensiven Austausch mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung hinsichtlich der öffentlichen Werbung zu den Wahlen. Der Senat hat bereits diverse öffentlichkeitswirksame Maßnahmen konzipiert und umgesetzt. Hierzu gehört u. a. ein Erklär-Film, allgemeine Flyer zu den Seniorenmitwirkungsgremien (auch in leichter Sprache und in Fremdsprachen), zielgruppenspezifische Flyer und Plakate. Diese Materialien können auf der Homepage der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung heruntergeladen werden. Darüber hinaus
unterstützt der Senat die Informationsveranstaltungen der „Fachstelle LSBTI*, Altern und Pflege“ und des „Kompetenzzentrum Interkulturelle Öffnung der Altenhilfe“ zu den Wahlen. Ziel dieser Veranstaltungen ist die Vielfalt in den Seniorenmitwirkungsgremien und bei den Wählerinnen und Wählern zu steigern.
4. Wie wird abgesichert, dass die Werbematerialien auch Menschen zugänglich gemacht werden, die die
deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen?
Zu 4.: Der allgemeine Flyer zu den Seniorenmitwirkungsgremien sowie der Erklär-Film existieren in sechs Fremdsprachen und auf Deutsch in Leichter Sprache.60 angeschrieben bzw. erhalten eine Wahlbenachrichtigungskarte? Wenn nein, warum nicht
5. Wie erfolgen die Wahlbenachrichtigungen an die Wahlberechtigten? Werden alle Wahlberechtigten abt?
Zu 5.: Alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahlen das 60. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Wahlbenachrichtigung mit Hauptwohnsitz in einem Berliner Bezirk gemeldet sind, erhalten eine schriftliche Wahlbenachrichtigung.
6. Gibt es die Möglichkeit der Briefwahl? Wenn nein, warum nicht?
Zu 6.: Ja, es gibt gemäß § 4a (3) BerlSenG die Möglichkeit der Briefwahl.
7. Wie erfolgt die Aufstellung der Kandidaten
a) durch die sich beteiligenden Organisationen und
b) von Einzelkandidaten?
Wie wird abgesichert, dass die Kandidaten einen repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung darstellen (Männer, Frauen, Altersgruppen, Menschen mit und ohne Migrationshintergrund)?
Zu 7.: Die Berufungsvorschläge sind gemäß § 9 VV Berufungsvorschläge schriftlich in einem verschlossenen Umschlag innerhalb eines Monats nach Aushang (Posteingang) an das für die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen zuständige Bezirksamt zu richten. Das Bezirksamt sammelt die innerhalb der Frist eingegangenen Vorschläge und übergibt sie der Wahlkommission. Die Wahlkommission prüft die eingegangenen
Vorschläge auf Vollständigkeit, Fristgerechtigkeit und Berufbarkeit. Die zur Berufung Vorgeschlagenen werden von der Wahlkommission aufgefordert, ihre Zustimmung zum Berufungsvorschlag zu erklären. Die Wahlkommission erstellt die Abstimmungsliste der als gültig anerkannten Berufungsvorschläge und übermittelt diese an das Bezirksamt.
3
8. Wie und in welcher Form werden die Kandidatinnen und Kandidaten den Wahlberechtigten rechtzeitig bekannt gemacht? Wo und wie finden die Kandidatenvorstellungen statt?
Zu 8.: Die Kandidatenvorstellung wird bezirklich organisiert. Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen gemäß § 9 (4) VV Berufungsvorschläge dem zuständigen Bezirksamt ein Lichtbild und ein Motivationsschreiben zu ihrer Kandidatur zur Verfügung. Diese Informationen werden durch das Bezirksamt veröffentlicht. Das Bezirksamt stellt zudem mindestens drei Termine in barrierefreien bezirklichen Einrichtungen sicher, bei denen
sich die Kandidatinnen und Kandidaten der Öffentlichkeit vorstellen können.
9. Wie hoch war die Wahlbeteiligung im Jahr 2017? Welche Schlussfolgerungen hat der Senat daraus für
die Seniorenwahlen im Jahr 2022 gezogen?
Zu 9.: Die Wahlbeteiligung zu den Seniorenvertretungswahlen lag im Jahr 2017 bei 5,56 Prozent. Um die Wahlbeteiligung zu erhöhen und die Diversität innerhalb derSeniorenmitwirkungsgremien zu fördern betreibt der Senat zielgruppenspezifische Öffentlichkeitsarbeit (siehe auch zu 3.).
10. Wie will der Senat gemeinsam mit den Bezirken die Wahlen zu den Seniorenvertretungen optimieren?
Welche Absprachen sind dazu getroffen worden?
Zu 10.: Der Senat moderiert den fachlichen Austausch der Bezirke untereinander. Gemeinsam mit den Bezirken wurde erörtert, wie mehr Personen auf die Wahlen aufmerksam gemacht und wie Kandidatinnen und Kandidaten für die bezirklichen Seniorenvertretungen gewonnen werden können. Anschließend sind entsprechende Öffentlichkeitsmaterialien erstellt worden.
Berlin, den 9. September 2021
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales
des Abgeordneten Franz Kerker (AfD)
vom 20. Mai 2021 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Mai 2021)
zum Thema:
Pflegebetrug
und Antwort vom 03. Juni 2021 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Juni 2021)
1. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Verdachtsfälle auf Betrug in der häuslichen Pflegeversorgung und wie hat
sich diese Zahl entwickelt? Bitte Angaben für den Zeitraum 2015 bis zum Berichtstag jährlich und (wo möglich)
nach Bezirk tabellarisch auflisten.
Noch zur Frage 1:
1.1. Wie viele Fälle davon sind (oder waren) strafrechtlich relevant?
1.2. In wie vielen Fällen kam es zu Ermittlungsverfahren bzw. wurde Strafanzeige erstattet?
1.3. Wie viele Verfahren davon sind abgeschlossen bzw. wie viele noch anhängig?
1.4. In wie vielen Fällen geht es dabei um Verfahren, die der Nebenverfahrensklasse PFLEGE zuzuordnen
sind?
1.5. Wie viele Fälle davon sind nach Kenntnis des Senats dem Bereich der organisierten Kriminalität bzw. des besonders schweren Falls des Betruges (gem. § 263 Abs. 3 StGB) zuzuordnen? Sofern diese nicht gesondert
ausgewiesen werden, wie werden derartige Fälle ermittelt?
Bitte Angaben zu den obigen Fragen für den Zeitraum 2015 bis zum Berichtstag jährlich und (wo möglich) nach Bezirk tabellarisch auflisten.
Zu 1. sowie 1.1. bis 1.5.:
In der Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation (MESTA) wird die
Nebenverfahrensklasse „Pflege“ vorgehalten, die Betrugsverfahren durch Pflegedienste abbildet. Die nachfolgende Tabelle bildet die Anzahl der Js- und UJs-Verfahren mit der Nebenverfahrensklasse "Pflege" ab, die im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 26. Mai 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sind. Das Registerzeichen Js wird bei der Staatsanwaltschaft für Ermittlungsverfahren mit bekannten Beschuldigten und das Registerzeichen UJs wird bei der Staatsanwaltschaft für Ermittlungsverfahren gegen
Unbekannt verwendet. Die in der Tabelle genannten Ermittlungsverfahren sind sämtlich der Nebenverfahrensklasse PFLEGE zuzuordnen und sie sind sämtlich strafrechtlich relevant.2 Systemeingangsjahr
des Verfahrens Anzahl Js Anzahl UJs Insgesamt
2016 212 3 215
2017 99 5 104
2018 55 2 57
2019 77 0 77
2020 45 1 46
2021 14 2 16
Summe 502 13 515
Für das Jahr 2015 können keine validen Daten mehr mitgeteilt werden, da hier aufgrund der gesetzlichen Löschfristen bereits Daten gelöscht worden sein können. Eine Unterscheidung nach Bezirken ist nicht möglich. Zum einen werden die Bezirke nicht statistisch erfasst. Zum anderen betreffen Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen eines Pflegedienstes
regelmäßig mehrere Bezirke und gesetzliche Pflegekassen. Pflegedienste sind regelmäßig nicht nur in einem Bezirk tätig und systematischer Betrug beschränkt sich nicht auf bestimmte Verletzte. Die Zahl der insgesamt noch anhängigen Ermittlungsverfahren war in der Kürze der Zeit nicht zu ermitteln.
Bezüge zur organisierten Kriminalität im Sinne der Organisierten Kriminalitäts-Richtlinie (OK-Richtlinie) waren in den hier geführten Ermittlungsverfahren bislang nicht feststellbar.
Die Verfahren werden regelmäßig wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), mitunter auch wegen anderer Qualifikationsmerkmale des § 263 Abs. 3 StGB (bandenmäßige Begehung) geführt. Statistische Daten sind jedoch insoweit nicht vorhanden, auch weil § 263 Abs. 3 StGB in MESTA nicht erfasst wird. Die Ermittlungen erfolgen jeweils verfahrensbezogen im Einzelfall.
2. Ein Baustein der weiterentwickelten Zielvereinbarung, die die Zusammenarbeit mit den Bezirksämtern unter anderem bei der Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs regelt und zum 01.01.2018 von allen Bezirksämtern und der Senatsverwaltung für Finanzen unterzeichnet wurde, war eine zusätzliche Personaleinsatzoption bei erhöhten Fallzahlen in den Bezirksämtern.Wie stellst sich die Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Personaleinsatzoption dar? Bitte Angaben für den Zeitraum 2018 bis zum Berichtstag tabellarisch und separat nach Bezirk auflisten.
Zu 2.:
Das Bezirksamt Mitte hat die Option genutzt. Für den Zeitraum der Laufzeit der Vereinbarung bis 31.12.2019 wurden dort zwei Beschäftigungspositionen je zur Hälfte vom Bezirk und vom Land finanziert.
3. Wie hat sich die Zahl der unangemeldeten Hausbesuche bei Anlassprüfungen im Rahmen des Zweiten
Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) in Berlin im Zeitraum 2015 bis zum Berichtstag entwickelt bzw. wie hat sich
die Zahl der vom MDK zur Prüfung der Qualität der Leistungen des Pflegedienstes durchgeführten Besuchen
im Zeitraum 2015 bis zum Berichtstag in Berlin entwickelt? Bitte Angaben jährlich und ggf. nach Art der
Anlassprüfung auflisten.
----> WEITER
der Abgeordneten Emine Demirbüken-Wegner (CDU)
vom 17. Mai 2021 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mai 2021)
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Frage 1:
Wie steht der Senat zur Frage des Mehrgenerationenwohnens als Beitrag gegen Vereinsamung und sozialer Isolation in einer Großstadt?
Antwort zu 1:
Vor dem Hintergrund der wachsenden Stadt Berlin, dem demografischen Wandel verbunden mit einem starken Wachstum des Bevölkerungsanteils der älteren Generationen und einem Wandel der Lebenstile, wird der Wunsch nach selbstbestimmtem, geselligem Wohnen und alternativen Wohnkonzepten immer präsenter. Hierbei ist ein zunehmendes Interesse nach gemeinschaftlichen, sozial-integrativen Wohnformen zu verzeichnen. Generationengerechtigkeit, Inklusion und die Übernahme von Verantwortung und Selbstorganisation sind dabei tragende Leitbilder und Motoren für
das Generationenwohnen.Der Senat vertritt dabei die Ansicht, dass das Mehrgenerationenwohnen hierbei einen wichtigen Beitrag gegen Vereinsamung und soziale Isolation leisten und zu mehr Teilhabe
innerhalb der Nachbarschaften führen kann. Im Stadtbild von Berlin sind bereits an vielen Stellen derartige Projekte vorhanden, einige davon sind auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen – „Wohnen im Alter – Gemeinschaftliches Wohnen – Beispielprojekte“ – dokumentiert.Der Senat hat bereits seit 2008 strategisch auf die Fragestellung reagiert und die Netzwerkagentur GenerationenWohnen eingerichtet. Diese Agentur wird alle 2 Jahre neu ausgeschrieben, evaluiert und in den aktuellen Themensetzungen nachjustiert.
2
Der Senat unterstützt außerdem anhand der Wohnungsneubauförderung u.a. die Umsetzung derartiger Projekte. Mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 wird das Ziel verfolgt, die sozialen Nachbarschaften in Wohnquartieren zu stärken, das
Wohnungsangebot nachhaltig zu erhöhen und dabei insbesondere preiswerten Wohnraum für einkommensschwache Wohnungssuchende bereitzustellen.Die Bauvorhaben sollen dabei eine oder mehrere Zielsetzungen verfolgen, indem sie u.a.das generationenübergreifende, altersgerechte und barrierefreie Wohnen fördern, den
Anforderungen von Rollstuhlfahrer*innen und Menschen mit Behinderungen gerecht werden oder die Idee des genossenschaftlichen Wohnens unterstützen.
Frage 2:
Inwieweit hat der Senat die gesellschaftspolitische Idee des Mehrgenerationenwohnens den öffentlichen und
privaten Bauherren mit welchem Erfolg nahegebracht?
Antwort zu 2:
Die Netzwerkagentur GenerationenWohnen wurde im Jahr 2008 als Beratungsstelle für gemeinschaftliches und generationenübergreifendes Wohnen durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen etabliert. Hier können Einzelpersonen und Gruppen kostenlos Beratung und Begleitung beim Aufbau von gemeinschaftlichen Wohnprojekten
erhalten. Die Netzwerkagentur wirkt in diesem Sinne als Beraterin, als Unterstützerin beim Aufbau von Projekten und als Vermittlerin zwischen Wohnungswirtschaft und Wohngruppen. Einzelpersonen und Gruppen, die die Beratung und Unterstützung der Netzwerkagentur wünschen, wollen durch den Aufbau von gemeinschaftlichen und/oder generationsübergreifenden Wohnprojekten soziale Nachbarschaften schaffen.
Mit einem längeren zeitlichen Vorlauf werden Projekte entwickelt, die im Haus und im Quartier gegen Einsamkeit, Vereinsamung, Isolation und für mehr Gemeinsamkeit und gegenseitige Unterstützung aufgebaut werden. Die Netzwerkagentur hat unterschiedliche Plattformen und Strukturen hierfür aufgebaut, um diese Prozesse zu unterstützen.
In Freitagscafes und durch Exkursionen werden Interessierte über best practice Projekteinformiert und durch Fachleute werden Organisationsformen, planungs- und baurechtliche sowie wirtschaftliche Voraussetzungen näher gebracht.Es wurden – bereits vor 10 Jahren - Wohntische (vor Corona 12 aktive Gruppen) in verschiedenen Berliner Bezirken initiiert, die als Plattformen für Interessierte dienen, um Ideen zu gemeinsamen Projekten weiterentwickeln zu können. Diese Gruppen nehmen mit Unterstützung durch die Netzwerkagentur auch Kontakt zu Genossenschaften und
städtischen Wohnungsbaugesellschaften auf.In der Beratung und der Arbeit mit Interessierten wird im Wesentlichen zwischen zwei
Gruppen unterschieden:
· Baugruppen, die im Eigentum gemeinsam Wohnprojekte realisieren wollen,
· Wohnprojektgruppen, die das gemeinschaftliche Wohnen zur Miete realisieren wollen.
In der Vermittlung zwischen Wohngruppen und Wohnungswirtschaft, ist die
Netzwerkagentur auf die Kooperation der Wohnungsbauunternehmen, wie z.B. der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften (WBGs) angewiesen. Die WBGs haben gemäß ihrer Satzung den Auftrag durch das Land Berlin erhalten, breite Schichten der Bevölkerung mit preisgünstigem Wohnraum zu versorgen und Hilfestellung zu einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Wohnraumversorgung zu geben. 3
Über diesen übergreifenden Versorgungsauftrag hinaus haben die WBGs
zielgruppenspezifische Vereinbarungen und Verpflichtungen übernommen.
Die Vermietung von Wohnraum an Gruppen bei den WBGs konnte in den letzten Jahren in einigen Projekten umgesetzt werden (s. auch Antwort zu 3). Dabei sind gut funktionierende Projekte entstanden, wie z.B. das Projekt ALWIG bei der STADT UND LAND (SuL), das Wohnprojekt in der Mendelstraße bei der GESOBAU oder die Cluster-
Wohnungen in der Briesestraße durch die STADT UND LAND.
Baugruppen, die selbst als Bauherr*innen auftreten und gemeinschaftliche Wohnformen aufbauen wollen, benötigen Grundstücke. Hierbei spielt die Grundstücksvergabe im Konzeptverfahren, die in den letzten Jahren praktiziert wurde, eine große Rolle. Sie ermöglicht es so z.B. auch jungen Genossenschaften auf Grundstücken gemeinschaftliche
Wohnprojekte umzusetzen.
-----------------------------> WEITER
der Abgeordneten Franziska Leschewitz (LINKE)
vom 25. Mai 2021 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Mai 2021)
zum Thema:
Wohnungsvergabe im Sozialen Wohnungsbau
und Antwort vom 09. Juni 2021 (Eingang beim Abgeordnetenhaus an 14. Jun. 2021)
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Frage 1
Wie werden Sozialwohnungen aus den alten Wohnungsbauförderprogrammen vergeben?
Antwort zu 1:
Grundsätzlich erfolgt/e die Vergabe der mit öffentlichen Mitteln geförderten
mit der allgemeinen Vergabepflicht des Verfügungsberechtigten an einen
Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein (WBS). Von dieser
Belegungsbindung konnte nur durch sog. Freistellungen durch Vereinbarung abgewichen werden.
Frage 2
Inwieweit unterscheidet sich der Vergabeprozess bei städtischen Wohnungsbaugesellschaften von dem
privater Vermieter?
Antwort zu 2:
Die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen haben die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit preisgünstigem Wohnraum sowie Hilfestellung zu einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Wohnraumversorgung als satzungsgemäßen Auftrag durch das
Land Berlin zu erfüllen. Dabei sind Belegungsbindungen oder spezifische
Vermietungskriterien im Unterschied zu den privaten Vermietern für eine Vielzahl von Wohnungen der landeseigenen Gesellschaften zu beachten. Im Rahmen von Kooperationsverträgen werden Wohnungen für Wohnungssuchende im geschützten Marksegment (GMS) sowie für Geflüchtete als auch Student*innen oder Auszubildende bereitgestellt. Die LWU vergeben auch außerhalb des GMS Wohnungen an freie Träger
2
oder gemeinnützige Vereine, die sich um die Versorgung von diversen Bedarfsgruppen kümmern. Eine Vielzahl von Wohnungen werden direkt an durch soziale Träger betreute Bewohnerinnen und Bewohner durch die LWU vermietet.
Grundsätzlich ist der Vermietungs- und Vergabeprozess, der zur Wiedervermietung frei zur Verfügung stehenden Bestandswohnungen bei den landeseigenen Wohnungsunternehmen AGG-konform und durch umfangreiche interne Wohnungsvergabe- und Compliance-Richtlinien geregelt. Dem folgend sind die landeseigenen Wohnungsunternehmen verpflichtet, ihren Vermietungsprozess und die Wohnungsvergabe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sowie den Bestimmungen
des Wohnraumversorgungsgesetz Berlin (WoVG Bln) und der Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ rechtskonform und diskriminierungsfrei zu organisieren.
Im Rahmen der Ergänzung der Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten,
Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ zwischen dem Senat und den sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften vom 11.03.2021 ist sichergestellt, dass 63% der zur Wiedervermietung kommenden Wohnungen an WBS-Berechtigte vermietet
werden. Davon wird wiederum ein Anteil von 25% an besondere Bedarfsgruppen vermietet. Zu den Bedarfsgruppen zählen unter anderem Transferleistungsbeziehende, Obdachlose und von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen, betreutes Wohnen, Geflüchtete, Studierende sowie vergleichbare Bedarfsgruppen. Darüber hinaus haben sich die LWU verpflichtet für Neubauprojekte mit Baubeginn ab 01.Juli 2017 grundsätzlich mindestens 50% der Fläche der Neubauwohnungen mietpreis- und belegungsgebunden WBS-Berechtigten im 1. Förderweg anzubieten. Dabei wird die eine Hälfte der geförderten Wohnungen an Haushalte mit Einkommen bis 100% der
Bundeseinkommensgrenze vermietet. Die andere Hälfte wird an Haushalte mit
Einkommen von 100% bis 140% der Bundeseinkommensgrenze vermietet.
Die Angebote der sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften sind in der gesamten Stadt verteilt und haben einerseits eine soziale Belegungsquote, wofür ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich ist und andererseits eine freie Vermietung ohne bestimmte Voraussetzungen. Für die Vermietung der Wohnungen bei den landeseigenen WBGs gibt es insofern je nach Wohnungsart unterschiedliche Voraussetzungen. Die Vergabekriterien sind in der Regel auf der jeweiligen Homepage der landeseigenen WBGs hinterlegt.
Für die Vermarktung der Wohnungen nutzen die landeseigenen
Wohnungsbauunternehmen eine Vielzahl unterschiedlicher Vertriebswege wie z.B. die eigene Homepage, das gemeinsame Portal der Berliner landeseigenen Wohnungsunternehmen www.inberlinwohnen.de, und auch verschiedene Immobilienportale wie z.B. ImmoScout24 und Immowelt.
Frage 3
Wie erfolgt der Nachweis, dass Sozialwohnungen nur an Berechtigte vergeben werden?
Frage 4
Wie kontrolliert das jeweilige Bezirksamt, dass Sozialwohnungen nur mit Berechtigungsnachweis vergeben
werden?
-------------------------------> WEITER
Schriftliche Anfrage
18. Wahlperiode
Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Emine Demirbüken-Wegner (CDU)
vom 17. Mai 2021 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mai 2021)
A n t w o r t
auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/27631
vom 17. Mai 2021
über Mehrgenerationenwohnen als Beitrag zur Verringerung von Einsamkeit und sozialer Isolation im Land Berlin
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Frage 1:
Wie steht der Senat zur Frage des Mehrgenerationenwohnens als Beitrag gegen Vereinsamung und sozialer
Isolation in einer Großstadt?
Antwort zu 1:
Vor dem Hintergrund der wachsenden Stadt Berlin, dem demografischen Wandel verbunden mit einem starken Wachstum des Bevölkerungsanteils der älteren Generationen und einem Wandel der Lebenstile, wird der Wunsch nach selbstbestimmtem, geselligem Wohnen und alternativen Wohnkonzepten immer präsenter. Hierbei ist ein zunehmendes Interesse nach gemeinschaftlichen, sozial-integrativen Wohnformen zu verzeichnen. Generationengerechtigkeit, Inklusion und die Übernahme
von Verantwortung und Selbstorganisation sind dabei tragende Leitbilder und Motoren für das Generationenwohnen.
Der Senat vertritt dabei die Ansicht, dass das Mehrgenerationenwohnen hierbei einen wichtigen Beitrag gegen Vereinsamung und soziale Isolation leisten und zu mehr Teilhabe innerhalb der Nachbarschaften führen kann. Im Stadtbild von Berlin sind bereits an vielen Stellen derartige Projekte vorhanden, einige davon sind auf der Internetseite der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen – „Wohnen im Alter –
Gemeinschaftliches Wohnen – Beispielprojekte“ – dokumentiert.
Der Senat hat bereits seit 2008 strategisch auf die Fragestellung reagiert und die Netzwerkagentur GenerationenWohnen eingerichtet. Diese Agentur wird alle 2 Jahre neu ausgeschrieben, evaluiert und in den aktuellen Themensetzungen nachjustiert.2
Der Senat unterstützt außerdem anhand der Wohnungsneubauförderung u.a. die Umsetzung derartiger Projekte. Mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2019 wird
das Ziel verfolgt, die sozialen Nachbarschaften in Wohnquartieren zu stärken, das Wohnungsangebot nachhaltig zu erhöhen und dabei insbesondere preiswerten Wohnraum für einkommensschwache Wohnungssuchende bereitzustellen.
Die Bauvorhaben sollen dabei eine oder mehrere Zielsetzungen verfolgen, indem sie u.a.das generationenübergreifende, altersgerechte und barrierefreie Wohnen fördern, den Anforderungen von Rollstuhlfahrer*innen und Menschen mit Behinderungen gerecht werden oder die Idee des genossenschaftlichen Wohnens unterstützen.
Frage2
WEITER13.Januar 2021
03227
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1033677.php
Pressemitteilung vom 22.12.2020
Aus der Sitzung des Senats am 22. Dezember 2020:
Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Dilek Kalayci die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ (Pflegeunterstützungsverordnung –
PUVO) erlassen.
Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, erhalten von ihrer Pflegeversicherung nach § 45 b SGB XI einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich, der u.a. bei anerkannten Angeboten für Betreuungsleistungen und für Entlastungsleistungen zur Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben in der häuslichen Umgebung eingesetzt werden kann.
Pflegesenatorin Dilek Kalayci: „Die Pflege zuhause ist weiterhin der Normalfall und der Wunsch der meisten Menschen. In Berlin werden ca. 75 Prozent aller Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt – meist durch Angehörige, die dabei häufig durch Freundinnen und Freunde oder auch Nachbarinnen und Nachbarn unterstützt werden. Mit der jetzt beschlossenen Neufassung der Pflegeunterstützungsverordnung wird es Pflegebedürftigen nun ermöglicht, den Entlastungsbetrag niedrigschwellig für Unterstützungsleistungen durch Nachbarinnen oder Nachbarn einzusetzen. Damit setzt der Senat das Vorhaben um, die Nachbarschaftshilfe zu stärken und damit einen weiteren Baustein für gute Pflegebedingungen in Berlin zu schaffen.“
Die Nachbarschaftshelfer oder -helferinnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen volljährig sein, in enger Nachbarschaft zu dem Pflegebedürftigen leben und dürfen nicht bis zum zweiten Grad mit diesem verwandt oder verschwägert und nicht als Pflegeperson bei der unterstützten Person tätig sein. Monatlich können bis zu zwei Pflegebedürftige unterstützt werden. Für die Registrierung bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen ist durch die Nachbarschaftshelferin oder dem Nachbarschaftshelfer eine kostenfreie obligatorische Schulung von sechs Stunden als Grundkurs zu absolvieren. Danach können sich die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bei der zuständigen Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen registrieren lassen und dort die Leistungen für maximal acht Euro die Stunde bis zur Höhe des Entlastungsbetrages abrechnen.
Weitere Informationen zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag finden Sie unter http://www.pflegeunterstuetzung-berlin.de.
Beschluss des Abgeordnetenhauses zur Änderung des Mobilitätsgesetzes. Kurz, Abschnitt 4, den Teil "Entwicklung des Fußverkehrs".
LINK
Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 51. Sitzung am 12. Dezember 2019 Folgendes beschlossen:
„Die Senatsverwaltung für Justiz und die Senatsverwaltung für Soziales werden aufgefordert, über die Umsetzung des Konzeptes zur Stärkung des Ehrenamtes und die bessere Zusammenarbeit von Amtsgericht, Berufsbetreuer*innen, Betreuungsbehörden in den Bezirken und Betreuungsvereinen jährlich, erstmals zum 30. Juni 2020, zu berichten.“
Hierzu wird berichtet:Das bundesgesetzliche Leitbild geht von einem Vorrang ehrenamtlicher Betreuung aus und ist in § 1897 Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normiert worden.
Ein Berufsbetreuer soll nur bestellt werden, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. Daher besteht ein großes Interesse, eine möglichst hohe Zahl an ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern zu gewinnen und diese in die Lage zu versetzen, eine rechtliche Betreuung zu übernehmen.
Die Zahl der Personen, die zur Führung einer ehrenamtlichen Betreuung bereit sind, ist bundesweit seit Jahren rückläufig.
Im Land Berlin haben sich die Gesamtzahlen für Berufsbetreuungen und ehrenamtliche Betreuungen wie folgt entwickelt:
2
Berufsbetreuungen 2018: 34.202 2019: 34.906 ehrenamtliche Betreuungen 2018: 14.508 2019: 14.250
Die Ausgabenentwicklung stellt sich wie folgt dar:
Berufsbetreuungen 2018: 53.700.670,04 € 2019: 55.993.850,81 € ehrenamtliche Betreuungen 2018: 4.215.477,70 € 2019: 4.285.668,85 €
Diese Entwicklung wird durch das vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in Auftrag gegebene Forschungsvorhaben „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ aus November 2017 bestätigt. Die Gründe für einen Rückgang sind vielfältig: geringe Attraktivität des Ehrenamtes, hohe Verantwortung, erhebliche Zeitaufwände, anspruchsvolle Betreuungen durch multikomplexe Problemfälle, erhebliche Zeitabstände zwischen Gewinnung und Bestellung, mangelnde Informationen/ Kenntnisse über die Aufgabe als Betreuerin/ Betreuer bzw. die örtlichen Betreuungsstrukturen (Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden, Betreuungsgerichte) und schlechte Informationslage zu rechtlichen Grundlagen. Zudem wird teilweise eine mangelnde Wertschätzung gegenüber den Betreuenden seitens der beteiligten Amtsgerichte und Leistungsträger beklagt.
Diese Entwicklung ist aus folgenden Gründen bedenklich:
Soziale Dienstleistungen digital anbieten
Um die "Beteiligung der Wohlfahrtsverbände bei der Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes" geht es in einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (19/17329). Darin legt die Fraktion dar, dass der Bundestag 2017 mit dem Online-Zugangsgesetz (OZG) Bund, Länder und Kommunen dazu verpflichtet habe, bis 2022 alle Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Das Ziel sei es, "dass Bürger über einen Portalverbund innerhalb von wenigen Klicks die gewünschte Leistung finden, vergleichen und buchen können". Wie die Abgeordneten weiter ausführen, werden in Deutschland viele öffentliche soziale Dienstleistungen wie beispielsweise der Kindergarten oder der Platz im Pflegeheim von freien Trägern angeboten. Wissen wollen sie unter anderem, welche Leistungen, die die freien Träger anbieten, die Bundesregierung mit in den neuen Portalverbund zu integrieren plant.
Mit dem Gesetzentwurf soll die flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Vor-Ort-Apotheken gestärkt werden. Insbesondere durch die Einführung und Vergütung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen sollen die Vor-Ort-Apotheken gezielt gefördert werden. Auf diese Weise soll die pharmazeutische Kompetenz der Apothekerinnen und Apotheker den Patientinnen und Patienten noch besser zugutekommen.
Mit dem Gesetzentwurf soll die deutsche Rechtslage an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-148/15 angepasst werden. Der EuGH hatte entschieden, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass einheitliche Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel festgesetzt werden, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirkt als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken. Zudem hat der EuGH entschieden, dass diese Regelung nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne des Artikels 36 AEUV gerechtfertigt werden kann. Infolge des Urteils des EuGH ist aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht auf Versandapotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar, so dass diese bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten Boni und Rabatte gewähren können. Die in Deutschland ansässigen (Versand-)Apotheken bleiben jedoch an die für sie weiterhin geltenden Vorschriften zum einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gebunden.
Im Bemühen um bessere Löhne in der Pflege hat die Bundesregierung Unterstützung von Experten erhalten. Im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montagnachmittag, begrüßten die Sachverständigen mehrheitlich den Gesetzentwurf der Regierung für bessere Löhne in der Pflege.
In dem Gesetzentwurf (Drucksache 19/13395) schlägt die Bundesregierung zwei Möglichkeiten vor, um bessere Löhne in der Pflegebranche durchzusetzen: Zum einen über einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, die sogenannte Tarifvertragslösung. Zum anderen über die Festlegung eines Mindestlohns durch eine dafür eingesetzte Kommission, die sogenannte Kommissionslösung. Für beide Wege müssen entsprechende Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, die Paragrafen 7 und 12, geändert werden.
Ebenfalls Gegenstand der Anhörung war ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel "Pflegelöhne auf Tarifniveau sofort refinanzieren". Darin fordern die Abgeordneten von der Bundesregierung ein Finanzierungskonzept, um die im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen zu vereinbarenden Tarifverträge für die Altenpflegebranche bundeseinheitlich refinanzieren zu können, ohne dass die Menschen mit Pflegebedarf und deren Angehörige zusätzlich finanziell belastet werden.
Die Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber im Pflegebereich unterstützten das Vorhaben der Bundesregierung, bessere Löhne in der Pflege über eine tarifliche Lösung durchzusetzen.
Die Entlohnungsbedingungen in der Pflege bedürften unbedingt einer Verbesserung, um die demografischen Herausforderungen zu meistern, erklärte Uta Losem (Kommissariat der deutschen Bischöfe). Da die Tarifbindung im nicht-kirchlichen Bereich der Branche mit "zehn bis 20 Prozent" auf einem ausgesprochen niedrigen Niveau liege, sei neben der Pflegekommission auch eine "tarifvertragsbasierte Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen" sinnvoll, so Losem.
Dies bekräftigte auch Jörg Kruttschnitt (Diakonie Deutschland): Angesichts des steigenden Pflegebedarfs müsse der Pflegeberuf attraktiver werden. Insbesondere gehe es darum, den Abstand zwischen Löhnen in der Altenpflege und Löhnen in der Krankenpflege weiter zu minimieren. Die Pflegekommission habe schon in der Vergangenheit eine "wichtigen Beitrag" geleistet, doch gehe er davon aus, dass sich "bessere und differenziertere Ergebnisse" über eine Tariflösung erzielen ließen.
Sylvia Bühler (ver.di -Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) begrüßte ebenfalls das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung. Bislang sei es leider nicht gelungen, Tarifverträge für die kommerziellen Altenpflegeinrichtungen und ambulanten Dienste abzuschließen. Die Branche sei auch nicht durch "Haustarifverträge" zu ordnen, so Bühler. "Man kann nicht im Konflikt mehr als 10.000 Einrichtungen in die Tarifbindung zwingen." Auf Arbeitgeberseite fehle das Pendant, um als Gewerkschaft selbst Verträge auszuhandeln. Insofern helfe das Gesetz, für eine bessere Vergütung der Beschäftigten zu sorgen.
Thomas Greier (Arbeitgeberverband Pflege) wiederum übte deutliche Kritik an den Plänen der Bundesregierung. Diese nannte er einen weiteren Eingriff in die unternehmerische Freiheit. "Mit dem Gesetz beseitigen Sie auch noch die letzte Möglichkeit, dass ich mitbestimmen kann, wie ich mein Personal bezahle", monierte Greier und warnte, das Gesetz werde zu ungewünschten Auswirkungen führen. So sei etwa mit einer deutlichen Steigerung der Zuzahlungen zu rechnen. Dass die Bundesregierung vor dem Hintergrund steigenden Pflegebedarfs die unternehmerische Freiheit weiter einschränke, sei auch in anderer Hinsicht kurzsichtig, so der Sachverständige. "Welcher Unternehmer wird da noch in größeren Stil investieren, wenn er seinen Invest nicht refinanzieren kann?" Mit den geplanten Regelungen breche die Bundesregierung mit dem, was der Gesetzgeber eigentlich mit Einführung der Pflegeversicherung bezweckt habe - Wettbewerb und privates Kapital."
Sven Halldorn (bpa Arbeitgeberverband) äußerte darüber hinaus "massive verfassungsrechtliche Bedenken". So sei neben der unternehmerischen Freiheit auch Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes "massiv betroffen". Die positive wie auch und die negative Koalitionsfreiheit würden berührt durch das "sehr weitreichende Sonderrecht der Kirchen", kritisierte Halldorn. Letztendlich warnte der Sachverständige vor negativen Entwicklungen wie einer starken Konzentration in der bislang noch von vielen kleinen und mittelständischen Betrieben geprägten Branche.
Diese verfassungsrechtlichen Bedenken teilten wiederum die Einzelsachverständigen Professor Klaus Bepler und Professor Jens Schubert nicht. Bepler betonte, die im Gesetzentwurf gefundene tarifliche Regelung sei "wünschenswert und verfassungsfest". Die Erstreckung auf Außenseiter habe auch das Bundesverfassungsgericht bereits in einem früheren Urteil als unbedenklich erklärt. Auch die positive sowie die negative Koalitionsfreiheit seien nicht beeinträchtigt, so der ehemalige Richter des Bundesarbeitsgerichts. Auch das ergebe sich schon durch ein früheres Urteil der Karlsruher Richter zum Tarifeinheitsgesetz. Schubert unterstrich zudem als Entgegnung auf Halldorns Kritik, dass allein der Umstand, dass ein Recht berührt werde, noch nicht bedeute, dass es auch verletzt sei. Es gebe zahlreiche gute Gründe, weshalb der Gesetzgeber bei diesem Thema justierend eingreife.
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Maik Penn (CDU)
vom 27. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juni 2019)
zum Thema:
Bedarfsgerechte Ampeln und Ampelschaltungen für Senioren und Menschen
mit Behinderungen in Berlin
und Antwort vom 10. Juli 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2019)
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
A n t w o r t
auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/20081vom 27. Juni 2019
über Bedarfsgerechte Ampeln und Ampelschaltungen für Senioren und Menschen mit Behinderungen in Berlin
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Frage 1:
Für wie senioren- bzw. behindertenfreundlich erachtet der Senat grundsätzlich die Ampelanlagen und Ampelschaltungen in Berlin?
Frage 2:
Inwiefern wurden die Bedürfnisse von Senioren bzw. Menschen mit (Seh-)Behinderungen in die Überlegungen des Senats zur Ampelschaltung mit einbezogen?
Antwort zu 1 und zu 2:
Für die Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Verkehrslenkung Berlin wird besonderer Wert auf die Einhaltung der Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention gelegt.
Grundsätzlich werden in Berlin alle Neu- und Ersatzbauten vollumfänglich
behindertengerecht ausgestattet (Bordabsenkungen, taktile Platten, akustische und vibrierende Signalgeber). Auch bei der Steuerung der einzelnen ausgestatteten Lichtsignalanlagen (LSA) werden die Belange behinderter Menschen berücksichtigt.
Zusätzlich zu der grundsätzlichen Ausstattung bei Neu- und Ersatzbauten erfolgt im Rahmen von Modernisierungen von LSA auch im Rahmen vorhandener Budgets ein behindertengerechter Ausbau (BGA). Darüber hinaus erfolgt in Absprache mit dem Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenverein (ABSV Berlin) sowie den Bezirken auch
die Nachrüstung von bereits bestehenden Lichtsignalanlagen mit im Regelfall komplettem behindertengerechtem Ausbau entsprechend des jährlich zur Verfügung gestellten Budgets. Dabei werden auch Anfragen und Wünsche aus der Bevölkerung berücksichtigt.
---------> Fortsetzung mit WEITER
Anfrage von Maik Penn (CDU)
beantwortet am 4.juki 2019
LINK
der Abgeordneten Ülker Radziwill (SPD)
vom 16. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Mai 2019)
zum Thema:
Altenhilfe nach § 71 SGB XII
und Antwort vom 04. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juni 2019)
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Warum ist auch nach der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13806 vom 16. März 2018 in der Geschäftsverteilung und in dem im Internet veröffentlichten Organigramm der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung immer noch nicht festgelegt, welche Stelle mit wieviel Dienstkräften die Aufgaben der Altenhilfe nach § 71 SGB XII wahrnimmt?
Zu 1.: Eine Veröffentlichung von Stellen auf Referenten bzw. Referentinnen-Ebene ist weder im Geschäftsverteilungsplan des Senats noch in dem im Internet veröffentlichten Organigramm der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung üblich. Für „Grundsatzangelegenheiten der Altenhilfe gem. § 71 SGB XII“ ist in der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung ein Stellenanteil im Arbeitsgebiet II D 2 eingerichtet
.
2. Welche Leistungen nach § 71 SGB XII hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung seit dem 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2018 tatsächlich erbracht, initiiert, angeregt oder in Gemeinsamkeit mit den Berliner Bezirken tatsächlich erbracht, initiiert und angeregt?
Zu 2.
: Der Fokus der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung bei der Umsetzung des § 71 SGB XII liegt neben der Stärkung der bestehenden Unterstützungsstrukturen wie die Pflegestützpunkte und auch der Zwischenfinanzierung der Beratungsstelle ‚Silbernetz - Gemeinsam gegen Einsamkeit im Alter‘ auf der Initiierung und Einrichtung von Altenhilfe- und Geriatriekoordinationsstellen in den Bezirken und ihre Verzahnung mit den Gerontopsychiatrisch-Geriatrischen Verbünden. Für ersteres wurden den Bezirken Mittel über den sogenannten Bezirksplafond bereitgestellt. - 2 - Auf Beschluss des Rates der Bürgermeister (RdB) vom 21.12.2017 wurde außerdem eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe „Profil bezirkliche Altenhilfe-/Geriatriekoordination unter Beteiligung aller Bezirke“ eingerichtet, die vom 23.01.2018 bis 23.04.2018 in drei Sitzungen einer Muster-Beschreibung des Aufgabenkreises (Muster-BAK) erstellt und abgestimmt hat. Im Zuge einer auftragsweisen Bewirtschaftung wurde den Bezirken in den Jahren 2018 und 2019 zusätzlich Mittel zur Schaffung von konzeptionellen Grundlagen und zur Qualifizierung und Vernetzung der bezirklichen Altenhilfe bereitgestellt, die im Jahr 2019 von 11 Bezirken in Anspruch genommen werden. Flankierend wurde im gleichen Zeitraum die Konsolidierung der Gerontopsychiatrisch-Geriatrischen Verbünde gefördert, die in enger Zusammenarbeit mit den Altenhilfe- und Geriatriekoordinationsstellen die intersektorale gesundheitlichen Versorgung Älterer verbessern. Gleichzeitig unterhalten die Bezirke Seniorenfreizeitstätten bzw. Kiezklubs und Stadtteilzentren und organisieren ein breites Angebot an kulturellen, Informations- und Bildungsveranstaltungen, Bewegungsangeboten, Beratungsangeboten und Angeboten für Geselligkeit, zur Gestaltung der Freizeit und für politisches Engagement für Ältere, deren Inanspruchnahme aufgrund öffentlicher Unterstützung häufig unabhängig vom Einkommen ist. Zusätzlich organisieren die Bezirke die ehrenamtlichen Gratulationsdienste und Besuchsdienste und gewährleisten die Bereitstellung des Mobilitätshilfsdienstes. Der Senat flankiert die Ausführung der Altenhilfe durch die im Rahmen des Integrierten Sozialprogramms (ISP) zuwendungsgeförderten landeseigenen Pflegestützpunkte, Mobilitätshilfsdienste und ehrenamtlichen Besuchsdienste.
3. Wie wird die täglich für ältere Menschen spürbare Einengung der gesetzlichen garantierten Altenhilfe durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung nahezu ausschließlich auf die Hilfe zur Pflege nach § 71 Absatz 1 Nr. 3 SGB XII begründet und welche politischen Festlegungen sind seit dem Jahreswechsel 2016 / 2017 diesbezüglich getroffen worden?
Zu 3.
: In den Richtlinien der Regierungspolitik 2016-2021 vom 10.1.2017 wird festgelegt, dass in jedem Bezirk eine „Altenhilfekoordination“ eingerichtet werden soll. Die geriatrischgerontopsychiatrischen Verbünde sollen gestärkt werden und zu bezirklichen Netzwerkträgern einer sektorenübergreifenden integrierten Versorgung weiterentwickelt werden. Der Senat formuliert in den Richtlinien der Regierungspolitik das Ziel, gesundheitsfördernde Lebensverhältnisse zu schaffen, die Gesundheitsversorgung gerechter zu gestalten, die Ursachen gesundheitlicher Ungleichheit zu bekämpfen und den solidarischen Zugang zur Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Dazu wird u.a. das Aktionsprogramm Gesundheit intensiviert und unter anderem auf gesundes Älterwerden fokussiert. Die Richtlinien der Regierungspolitik besagen außerdem, dass der Senat den besonderen Bedürfnissen hochaltriger Menschen Rechnung trägt und die im Dialogprozess Rahmenstrategie 80 plus erarbeiteten Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung unter Berücksichtigung der Leitlinien der Seniorinnen- und Seniorenpolitik implementiert. Auch in Bezug auf Ältere gilt, dass die Koalition beabsichtigt, ein höchstmögliches Maß an Selbstbestimmung und Teilhabe zu erreichen und Gesundheitskompetenz zu fördern und deshalb gesundheitsfördernde und präventive Angebote stärkt und erweitert. Darüber hinaus gelten nach wie vor die Gesundheitsziele ‚Selbständigkeit und Lebensqualität im Alter erhalten‘ der Landesgesundheitskonferenz. Im Koalitionsvertrag beschlossen die Koalitionspartner, die Leitlinien der Seniorinnen- und Seniorenpolitik partizipativ weiterzuentwickeln und dabei die besonderen Belange älterer Menschen und deren kulturelle Vielfalt auch in Bezug auf Lebensstile, Herkunft oder ge- - 3 - schlechtliche Orientierung zu berücksichtigen, die Ergebnisse des Dialogprozesses 80plus – Rahmenstrategie zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung hochbetagter Menschen – in ressortübergreifender Zusammenarbeit weiterzuentwickeln und die Arbeit der Seniorenvertretungen und des Seniorenbeirates zu stärken.
4. Warum werden die Zuständigkeiten für die Altenhilfe und die für die Seniorenpolitik innerhalb des Senats nicht gebündelt bei einer Senatsverwaltung zusammengeführt, um insbesondere Reibungsverluste und Doppelarbeit aus den bisherigen Schnittstellen zwischen Altenhilfe und Seniorenpolitik zu vermeiden?
Zu 4.
: Die Zuständigkeiten wurden durch den Regierenden Bürgermeister in der Geschäftsverteilung des Senats festgelegt
5. Warum verweigert sich der Senat, die nur im geringen Umfange vorgesehenen Maßnahmen der Altenhilfe der Bezirke zu verstärken?
Zu 5.:
Der Senat hat in dieser Legislaturperiode sowohl personelle als auch finanzielle Anstrengungen zur Stärkung der bezirklichen Altenhilfe unternommen. Die Details sind in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt
. 6. Für welchen Zeitraum ist die nach § 71 Absatz 5 Satz 1 SGB XII zur Erprobung vorgesehene Verzahnung von Leistungen der Altenhilfe mit denen der Eingliederungshilfe probeweise im Bezirk Marzahn-Hellersdorf und mit welchen sächlichen und personellen Voraussetzungen sowie Organisationsgrundlagen vorgesehen, um die integrierte und vernetzte Beratung modellhaft zu erproben?
7. Warum ist über den Modellversuch weder von der Bezirksverwaltung noch von der Hauptverwaltung eine Veröffentlichung oder sonstige Information für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger erfolgt?
8. Wie ist der Stand der Vorbereitungen zur Übertragung der Erprobungsergebnisse auf alle Berliner Bezirke?
Zu 6., 7., 8.
: Zur Verhinderung, Minderung und Bewältigung von Pflegebedürftigkeit spielen Beratungsstrukturen eine besonders wichtige Rolle, damit pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in ihrem gewohnten häuslichen Umfeld verbleiben können. Zur Verbesserung von Koordination und Kooperation bei der Beratung von Bürgerinnen und Bürgern bezüglich Pflegebedürftigkeit und anderen Fragen im Umfeld von Pflege wurde 2016 ein Modellprojekt in Kooperation von der AOK Nordost, dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf und der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung entwickelt, welches als zentrale Anlaufstelle im Bezirk drei wesentliche Elemente berücksichtigt: gemeinsame Trägerverantwortung gemischte Professionen und Qualifikationen vernetzte Kooperationsangebote im Pflegestützpunkt Abweichend von der bisherigen Berliner Pflegestützpunktstruktur wird im Zeitraum 01.07.2016 – 30.06.2019 unter dem Dach einer gemeinsamen Trägerschaft mit Pflegestützpunkten in der geschäftsführenden Trägerschaft der Kranken- und Pflegekassenver- - 4 - bände einerseits, den sogenannten kassenseitigen Pflegestützpunkten, und den Pflegestützpunkten in der geschäftsführenden Trägerschaft des Landes Berlin, den landesfinanzierten Pflegestützpunkten, modellhaft ein ‚gemischter‘ Pflegestützpunkt erprobt. ‚Gemischt‘ bedeutet einerseits die gemeinsame Verantwortung der Träger für den Pflegestützpunkt und anderseits die Mischung der Professionen des Beratungspersonals. Der Modellzeitraum wird verlängert, da derzeit noch nicht der endgültige Standort bezogen werden und so die gewünschte Durchmischung nur teilweise erprobt werden konnte. Das Modell wird durch die Alice-Salomon-Hochschule wissenschaftlich begleitet. Die Kontaktstelle Pflegeengagement und die Beratungsstelle für Krebskranke und Behinderte beteiligen sich kooperierend am Modellprojekt. Nach der Erprobungsphase und der Auswertung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung kann darüber entschieden werden, ob eine Übertragung der Erprobungsergebnisse auf alle Berliner Bezirke sinnvoll ist. Von allen Beteiligten, Pflegestützpunkt, AOK Pflegekasse, Bezirksamt Marzahn – Hellersdorf und Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung wurde und wird für die Pflegestützpunkte und für dieses Modell intensive Öffentlichkeitarbeit betrieben.
9. Aus welchem Grund ist die sechste Frage der Anfrage Nr. 18/13806 zu den Inhalten der Neufassung von § 71 SGB XII und deren Nichtberücksichtigung in den Richtlinien der Regierungspolitik nur mit dem Hinweis auf die formalen Zuständigkeitsregelungen nach der Geschäftsordnung des Senats beantwortet worden, ohne inhaltliche Aussagen zu treffen?
Zu 9
.: Die sechste Frage der Anfrage Nr. 18/13806 bezog sich nach Auffassung des Senats lediglich auf die Gründe, warum die Altenhilfe nicht der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zugeordnet werde und hier nicht im entsprechenden Abschnitt der Richtlinien der Regierungspolitik ausgeführt werde.
10. Was ist eine neue Aufgabe im Sinne von § 5 AZG?
Zu 10.
: Neue Aufgaben des Landes im Sinne des § 5 Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) sind zum Beispiel Aufgaben des Landes nach den §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes mit Ausnahme des § 36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes, die laut der Vorlage vom 14.05.2019 zur Beschlussfassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (Drucksache 18/1875) als neuer Absatz in den Zuständigkeitskatalog des AZG aufgenommen werden sollen.
11. Warum werden die neuen Aufgaben nach § 71 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 5 SGB XII nicht als neue Aufgabe im Sinne von § 5 AZG angesehen, wenn doch das PSG III eine Vielzahl von Neuerungen vorsieht?
Zu 11
.: Der Senat sieht die Neuerungen des § 71 Absatz 1 SGB XII durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) als Spezifizierung des § 71 SGB XII im Sinne der Selbstbestimmung und der Stärkung der Fähigkeit zur Selbsthilfe alter Menschen. Es ergeben sich nach Auffassung des Senats daraus aber keine neuen Zuständigkeiten für die Hauptver- - 5 - waltung. Gleiches gilt für die Spezifizierung von § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII und den Ausführungshinweisen im neuen Absatz 5.
12. Wovon hat sich der Senat bei der Beantwortung der Frage 2 der Anfrage Nr. 18/13806 leiten lassen, indem er ausführte, die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag vom 5. September 2017 diente der Umsetzung des Dritten Pflegestärkungsgesetzes – PSG III -, obwohl weder im Verordnungstext noch im allgemeinen oder besonderen Teil der Begründung zur Verordnung dafür erkennbare Ausführungen gemacht worden sind?
Zu 12.
: Das Zweite und das Dritte Pflegestärkungsgesetz haben u.a. das gemeinsame Ziel der Förderung der Selbsthilfe, das auf allen Ebenen des SGB XI und SGB XII umgesetzt werden soll. Mit der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung - PuVO) wird dieses Ziel für die Angebote zur Unterstützung im Alltag umgesetzt
. 13. Weshalb sehen die Haushaltsansätze für Zuwendungen und Zuschüsse an Dritte beim Kapitel 1150 bei den Titeln 68406, 68455, 68490 und 51185 (MG 32) keine Finanzierungen von Maßnahmen der Altenhilfe vor?
Zu 13
.: Unter Hinweis auf die Antwort zur Frage 10 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13806 wird nochmals auf die bislang im Integrierten Sozialprogramm (ISP) in Kapitel 1150 Titel 68406 etatisierten Mittel im Angebotsbereich der Altenhilfe hingewiesen. Diese sollen aber mit den in der o.a. Antwort genannten Projekten im 3. Rahmenfördervertrag mit der LIGA ab 2021 in das dann ggf. umbenannte Integrierte Gesundheits- und Pflegeprogramm verlagert werden, so dass ab diesem Zeitpunkt in Kapitel 1150 keine Maßnahmen der Altenhilfe mehr etatisiert sein werden, was der ressortspezifischen Aufgabenverteilung entspricht. Mit dem Herauslösen dieser Projekte wird der o.a. Angebotsbereich im ISP ggf. in Absprache mit der LIGA umbenannt werden
. 14. Was versteht der Senat unter Leistungen der Altenhilfe, die insbesondere in Betracht kommen, beziehungsweise wie definiert er diese, und zwar: a) Schwierigkeiten im Alter, b) selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, c) Stärkung der Fähigkeit zur Selbsthilfe, d) Leistungen zu einer Bestätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht, wird; e) Leistungen, bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht; f) Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste; g) Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen; h) Leistungen, die alten Menschen in Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglichen und i) Leistungen, die zur Vorbereitung auf das Alter dienen?
Zu 14
.: Die Ausführung der Altenhilfe obliegt den Bezirken. Diese organisieren und koordinieren dazu unter der Maßgabe der in § 71 SGB XII formulierten Prinzipien ein vielfältiges Ange- - 6 - bot und eine weitreichende Beratungs- und Unterstützungsstruktur für Ältere, wie in der Antwort zu Frage 2 beispielhaft ausgeführt. Den Rahmen zur Interpretation oben angeführter Begrifflichkeiten bilden die Richtlinien der Regierungspolitik 2016-2021 und der Siebte Altenbericht der Bundesregierung. Zu berücksichtigen sind außerdem die Leitlinien der Berliner Seniorinnen- und Seniorenpolitik.
15. Warum werden die allgemeinen und besonderen Leistungsziele der Altenhilfe im Rahmen des sogenannten gebundenen Ermessens nach § 71 SGB XII als Soll-Vorschrift strikt vernachlässigt, obwohl für die Verwaltung auch hier der Grundsatz gilt, dass sie nur in besonderen Ausnahmefällen von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge abweichen darf?
16. Wann und in welcher Form wird anerkannt, dass die Regelungen des § 71 SGB XII die Haupt- und die Bezirksverwaltung zum pflichtgemäßen Handeln verpflichtet, um Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen?
Zu 15. und 16
.: Im Rahmen des Ermessensspielraums setzen Haupt- und Bezirksverwaltung die Regelungen des § 71 SGB XII in der oben beschriebenen Weise um. Berlin, den 04. Juni 2019 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Im Jahr 2018 wurden bei Zollverwaltungen und Staatsanwaltschaften 50.750 Verdachtsfälle auf Sozialleistungsbetrug angezeigt. Diese Daten beziehen sich ausschließlich auf SGB-II-Fälle der gemeinsamen Einrichtungen, weil die Bundesregierung über keine Daten der zugelassenen kommunalen Träger verfügt. Das schreibt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Aus der Antwort geht weiter hervor, dass im Bereich der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) 54.089 Verdachtsfälle registriert wurden. Über die Höhe der Schadenssummen liegen der Bundesregierung demnach keine Daten vor
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/088/1908833.pdf
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der PflegeversicherungDer Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Leistungssystematik der Pflegeversicherung grundlegend verändert sowie eine Verbesserung der solidarischen Finanzierungsbasis erreicht wird.Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist insbesondere, dass notwendige qualitative Verbesserungen für die Pflegebedürftigen und die Pflegekräfte umgesetzt werden, ohne dass die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen die Finanzierungslast alleine zu tragen haben.Eckpunkte der Reform sind aus Sicht der Länder:a) Die Kosten für die Behandlungspflege von Heimbewohnerinnen und -bewohnern werden aus der Krankenversicherung finanziert.b) Das bisherige System der Pflegeversicherung wird so geändert, dass für den Eigenanteil der Pflegebedürftigen an den erforderlichen Pflegeleistungeneine Obergrenze gesetzlich festgelegt wird und die Pflegeversicherung alle darüber hinausgehenden und erforderlichen Pflegekosten trägt.c) Das Verhältnis von Eigenverantwortung und Solidarität bei der Finanzierung von Pflegeleistungen wird neu ausbalanciert. Begrenzte und kalkulierbare Eigenbeiträge der Pflegebedürftigen und die paritätischen Beiträge zur Pflegeversicherung werden ergänzt durch einen dynamisierten Zuschuss aus dem Bundeshaushalt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung. In einem ersten Schritt orientiert sich die Höhe des steuerfinanzierten Zuschusses am Wert der Leistungen, die die Pflegeversicherung derzeit vordringlich im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbringt.
LINK zur gesamten DRS
https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/politik/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=6806
weiterführende Beratung im Haushaltsausschuss am 12.3.2019
Die BVV möge beschließen:
das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der ezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen“ (BezVEG) und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (DVO BezVEG) einzusetzen mit dem Ziel, eine rechtssichere Regelung für die Mitwirkung der bezirklichen Seniorenvertretungen in den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) von Berlin zu finden.
Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen erhalten einen gleichwertigen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an Ausschusssitzungen der BVV wie Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte.
Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen nehmen an nicht öffentlichen Sitzungen resp. nicht öffentlichen Teilen der Ausschusssitzung der BVV teil.
Hilfen für Schwerkranke
Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat sich in einer Expertenanhörung mit Fragen der Sterbehilfe befasst. Dabei ging es um einen Antrag der FDP-Fraktion und die Frage, ob eine Behörde schwer kranken und sterbenswilligen Menschen den Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel verwehren darf. Gesundheits- und Rechtsexperten, die sich in der Anhörung am Mittwoch sowie in schriftlichen Stellungnahmen äußerten, sind hier unterschiedlicher Ansicht.
Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrere Beschwerden gegen den nach der Sterbehilfedebatte im Bundestag 2015 neu eingeführten Strafrechtsparagrafen 217 anhängig, der eine geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verbietet. Ein Expertenrat lautete daher, vor einer gesetzlichen Änderung die Entscheidung des obersten Gerichts abzuwarten.
Die FDP-Fraktion fordert Rechtssicherheit für schwer kranke Menschen in extremen Notlagen. Für unheilbar kranke Patienten, die sterben wollten, müsse der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung ermöglicht werden. Im dem Zusammenhang müssten ,,Wertungswidersprüche im Wechselspiel mit Paragraf 217 StGB aufgelöst" werden. Zudem sollte ein Bescheidungsverfahren für die Anträge Betroffener vorgesehen werden, das eine sachverständige ärztliche Beurteilung gegebenenfalls auch einer entsprechenden Kommission vorsehe und gewährleiste, dass die Anträge in angemessener Zeit bearbeitet würden.
Anlass für die Initiative ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) von März 2017. Das Gericht hatte mit Verweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Grundgesetz) festgestellt, dass dieses auch das Recht eines unheilbar kranken Patienten erfasse, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden solle, vorausgesetzt, er könne seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Das Recht sei dahingehend auszulegen, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung "in einer extremen Notlage" ausnahmsweise erlaubt sei.
Eine Notlage sei gegeben, wenn die unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen, verbunden sei und "eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches" nicht zur Verfügung stehe. Die Bundesregierung wollte der Entscheidung jedoch nicht folgen und verfügte laut Presseberichten einen Nichtanwendungserlass für das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Nach Ansicht des Strafrechtsexperten Helmut Frister könnte das Problem durch eine Ergänzung im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gelöst werden. Dort könnte ausdrücklich geregelt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen eine Verschreibung von Betäubungsmitteln für eine Selbsttötung zulässig sei. Dabei sollte die Zulässigkeit nicht nur von einer extremen Notlage abhängen, sondern auch etwa von einer palliativmedizinischen Beratung des Betroffenen durch eine unabhängige Stelle. Eine Kommission könnte die extreme Notlage überprüfen. Das Problem, befand Frister, bedürfe schon aus formal rechtsstaatlichen Gründen einer Lösung.
Auch der Rechtstheoretiker Reinhard Merkel empfahl eine Rechtsbereinigung. Das BVerwG habe eine "rechtlich wie ethisch rundum überzeugende Entscheidung" getroffen. Der Gesetzgeber sollte diese Entscheidung bei einer Neuregelung "nicht zum Schaden aller zurücknehmen", sondern ihr "in Gesetzesform ausdrücklich und zweifelsfrei Geltung verschaffen". Was die Möglichkeiten der Palliativmedizin betrifft, merkte Merkel an, Leid sei nicht dasselbe wie Schmerz und könne über dessen Präsenz und Wirkung weit hinausreichen.
Ärzteverbände lehnen hingegen eine Beihilferolle ab. Die Bundesärztekammer (BÄK) erklärte: "Ärzte leisten Hilfe beim Sterben, aber nicht zum Sterben." Es dürfe keine Option ärztlichen Handelns sein, in hoffnungslosen Lagen einem Patienten eine aktive Tötung zu empfehlen oder daran mitzuwirken. Menschliche Extremnotlagen könnten nicht mit einem behördlichen Verwaltungsakt gelöst werden.
Auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) wandte sich gegen die Bereitstellung von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Suizids. Mit der verbesserten Hospiz- und Palliativversorgung sei fast immer eine Minderung der Leiden möglich. Mehrere Palliativmediziner berichteten in der Anhörung, die Medizin könne auch extremes Leiden sehr erfolgreich lindern, viele Menschen wüssten gar nicht, was an Hilfe möglich sei. Bei manchen Patienten ändere sich mit der erfolgreichen Palliativbehandlung der Wunsch nach Sterbehilfe auch plötzlich wieder.
Das Kommissariat der Deutschen Bischöfe sieht keine Notwendigkeit für eine Anpassung der Rechtslage und erinnerte daran, dass der Bundestag 2015 die gesetzlich regulierte "Gewährung von Optionen zur Realisierung von Suizidwünschen" verworfen habe. Ein behördliches Verfahren zur Umsetzung von Suizidwünschen würde die Gefahr beinhalten, dass sich Menschen unter Druck gesetzt fühlen könnten, von solchen staatlich legitimierten Optionen Gebrauch zu machen.
Auch die Ethikerin Sigrid Graumann warnte in der Anhörung, aus extremen Notfällen könnten sich Routinen entwickeln und ein "erlaubter Normalfall". Von einer gesetzlichen Regelung würde vermutlich "ein Sog" ausgehen und ein Zwang zur Entscheidung. Sie plädierte dafür, die Palliativversorgung weiter zu verbessern.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/062/1906239.pdf
DRS 19/6239 vom 29.11.2018
Bei der Erwerbsbeteiligung älterer Beschäftigter sind nach Ansicht der Bundesregierung in den vergangenen Jahren beachtliche Erfolge erzielt worden. Das betont die Bundesregierung in ihrem dritten Bericht zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre, den sie vorlegte. Demnach hat die Erwerbstätigenquote der 60- bis 64-Jährigen, die im Jahr 2000 noch bei 20 Prozent lag, mittlerweile die 50-Prozent-Marke überschritten und lag 2017 bei 58 Prozent. Besonders stark ist der Anteil der älteren Frauen gestiegen, bei denen die Quote mehr als viermal so hoch war wie im Jahr 2000. Die Quote der Männer hat sich in dieser Zeit verdoppelt.
Aus der Unterrichtung geht auch hervor, dass auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Älteren deutlich zugelegt hat. Diese Zahl ist demnach von 2000 bis 2017 von rund 1,5 Millionen auf 2,1 Millionen gestiegen. Vor allem in Großbetrieben seien viele Veränderungen angestoßen worden. So würden zum Beispiel Ältere deutlich stärker in die betriebliche Weiterbildung einbezogen als früher und auch die betriebliche Gesundheitsförderung liege im Aufwärtstrend. Kleineren Betrieben würde es dagegen oft noch schwerfallen, eine altersgerechte Arbeitswelt zu entwickeln, schreibt die Regierung.
Drucksache 18/ 12847 v. 21.6.18
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/128/1812847.pdf
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe
(Pflegeberufereformgesetz ‒ PflBRefG)
A. Problem
Die Bundesregierung hat festgestellt, dass sich auf Grund demografischer sowie epidemiologischer Entwicklungen und durch veränderte Versorgungsstrukturen und -bedarfe die Anforderungen an die pflegerische Versorgung und damit an das Pflegepersonal verändern. Bei der Pflege im Krankenhaus müssten künftig die spezifischen Belange älterer Menschen stärker berücksichtigt werden. Zudem hätten wegen verkürzter Krankenhausliegezeiten die ambulanten Pflegedienste immer komplexere Pflegeleistungen zu erbringen. Auch die spezifischen Pflegebe-
darfe von (chronisch) kranken Kindern und Jugendlichen sowie von psychisch
Erkrankten müssten bei der beruflichen Ausbildung der Pflegefachkräfte beachtet werden. Es sei deshalb erforderlich, in der Pflegeausbildung übergreifende pflegerische Qualifikationen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen in allen Pflegesettings zu vermitteln. Darüber hinaus bestehe bereits heute ein Fachkräftemangel, dem durch eine Attraktivitätssteigerung des Pflegeberufs begegnet werden müsse.
B. Lösung
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Pflegeberufe zukunftsgerecht weiterzuentw
ckeln, attraktiver zu machen und inhaltliche Qualitätsverbesserungen vorzuneh
men, damit künftige Pflegefachkräfte den Anforderungen an sich wandelnde Versorgungsstrukturen und Pflegebedarfe gerecht werden. Hierzu soll ein gestuftes und durchlässiges Pflegebildungssystem geschaffen werden. Die bisherigen Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sollen zu einem einheitlichen Ausbildungsberuf zusammengeführt werden. Dadurch sollen die künftigen Pflegefachkräfte universell in allen Arbeitsbereichen der Pflege eingesetzt werden können.
Die Finanzierung der neuen Pflegeausbildung soll reformiert werden und sie soll für die Auszubildenden kostenlos sein.
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Infolge der Generalistik entstehen trotz gewisser Synergieeffekte gegenüber dem heutigen Stand der Ausbildungskosten in der Altenpflege und Krankenpflege von insgesamt rund 2,41 Milliarden Euro pro Jahr
1
Mehrkosten in Höhe von 322 Millionen Euro. Diese jährlichen Mehrkosten beruhen auf verbesserter Ausstattung und Infrastruktur der Schulen (102 Millionen Euro), Qualitätsverbesserungen insbesondere im Bereich der Praxisanleitung (150 Millionen Euro), Angleichung der
Ausbildungsvergütungen (54 Millionen Euro) sowie Verwaltungskosten der Ausbildungsfonds (16 Millionen Euro). Hinzu kommen Kosten für die Liquiditätsreserve des Fonds (3 Prozent des Fondsvolumens), die sich auf rund 80 Millione.........................................
Drucksache 18/0875 28.02.2018
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/DruckSachen/d18-0875.pdf
Keine Nachweispflicht für Klinikpflege
Eine mögliche Nachweispflicht der Krankenhäuser für die zur Pflege eingesetzten Mittel wird von der Bundesregierung skeptisch gesehen. In einem pauschalierenden Entgeltsystem liege es grundsätzlich in der betriebswirtschaftlichen Verantwortung der Krankenhäuser, die Betriebsmittel für eine effektive Versorgung der Patienten einzusetzen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Mit einer Nachweispflicht wäre einerseits zusätzlicher bürokratischer Aufwand verbunden. Zugleich könnte "krankenhausindividuellen Bedarfen für einen flexiblen Mitteleinsatz nicht mehr hinreichend Rechnung getragen werden". Andererseits stelle die unzureichende Investitionsfinanzierung der Länder eine "dauerhafte Herausforderung für eine auskömmliche Betriebskostenfinanzierung" dar.
Die Pflegepersonalkosten werden den Angaben zufolge im Fallpauschalensystem (DRG) bislang nicht gesondert ausgewiesen. Laut Statistischem Bundesamt beliefen sich die Personalkosten des Pflegedienstes für die allgemeinen Krankenhäuser 2016 auf rund 16,7 Milliarden Euro.
Gesundheitsexperten beklagen, dass die Investitionsmittel der Länder seit Jahren nicht ausreichen und die Kliniken in der Folge ihre Betriebsmittel für Investitionen einsetzen statt etwa für mehr Pflegepersonal. Die Bundesregierung plant, die Pflegepersonalkosten künftig unabhängig von den Fallpauschalen zu vergüten, um sicherzugehen, dass die Mittel auch für die Pflege eingesetzt werden.
Der internationale Tag der Pflege am morgigen Samstag ruft nicht nur die Situation der Pflegebedürftigen in Erinnerung, sondern auch die der Pflegenden. Dazu erklärt die gesundheitspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Karin Maag:
Der internationale Tag der Pflege am morgigen Samstag ruft nicht nur die „Menschen, die uns, unsere Eltern und Großeltern pflegen, liegen uns am Herzen. Deshalb bleibt es auch in dieser Wahlperiode unser zentrales Anliegen, die Bedingungen in der Pflege zu verbessern.
Mit den drei Pflegestärkungsgesetzen haben wir in den vergangenen Jahren die Pflegeversicherung erstmals seit ihrer Einführung 1995 grundlegend reformiert. Fünf Milliarden Euro mehr stehen jetzt jährlich zur Verfügung. Den Kreis der Leistungsberechtigten haben wir erheblich ausgeweitet. Heute erhalten mehr als eine halbe Million Menschen, die auf pflegerische Hilfe angewiesen sind, das erste Mal überhaupt Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dabei haben wir sichergestellt, dass niemand durch die neuen Pflegegrade schlechter gestellt wurde als vorher.
Ein wesentlicher Baustein zur Verbesserung der Situation in der Pflege ist die Reform der Ausbildung der Pflegeberufe, die wir in der letzten Wahlperiode gesetzlich verankert haben und nun zügig mit der neuen Prüfungs- und Ausbildungsverordnung abschließen werden. Damit gewährleisten wir, dass Schulabgänger, wie zugesagt, ab 2020 die neue, qualitativ hochwert
der Abgeordneten Fadime Topaç (GRÜNE) vom 07. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. März 2018)
zum Thema:
Barrierefreiheit in sozialen Einrichtungen
und Antwort vom 29. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Apr. 2018)
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt
Vorbemerkung der Abgeordneten: Die Antragstellerin verzichtet zur Ermöglichung einer inhaltlich fundierten Antwort auf die vorgesehene Frist von drei Wochen zur Beantwortung und bittet die Anfrage innerhalb von acht Wochen zu beantworten. Die in der Vorbemerkung eingeräumte zusätzliche Frist konnte wegen der verfassungsmäßigen Vorgaben für die Bearbeitung dieser Anfrage nicht berücksichtigt werden.
1. Wie viele soziale Einrichtungen für obdachlose Menschen, Geflüchtete und Senior*innen in Berlin sind barrierefrei zugänglich? Bitte um Aufführung der Einrichtungen sortiert nach Art der Einrichtung, Bezirk und Art der barrierefreien Beschaffenheit. Bei teilweise barrierefreien Einrichtungen schildern Sie bitte die Anzahl der Räume, die barrierefrei zugänglich sind
2. Wie schätzt der Senat den Bedarf nach barrierefreien Einrichtungen ein (sortiert nach Art der Einrichtung und Bezirk)?
3. Wie wird die ausreichende Versorgung von barrierefreien Einrichtungen gewährleistet? Plant der Senat weitere Maßnahmen zur Gewährleistungen von barrierefreien Plätzen? Wenn ja, welche?
Zu 1 bis 3.: Dem Senat liegen aufgrund der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und Betreiber zum Stand der Barrierefreiheit der sozialen Einrichtungen für obdachlose Menschen, Geflüchtete und Seniorinnen und Senioren in Berlin derzeit keine detaillierten Erkenntnisse vor. 2 Hierfür wäre eine zeitaufwendige Umfrage bei allen Bezirken und Trägern sowie eine anschließende baufachliche Bewertung erforderlich. Bei Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI wird angestrebt, dass langfristig sämtliche Pflegeeinrichtungen barrierefrei sind. Daher sieht die Verordnung über bauliche Anforderungen an Gebäude und Außenanlagen in stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz (WTG-BauV) vor, dass bei neuen Pflegeeinrichtungen, bei Neubauten in Pflegeeinrichtungen sowie bei wesentlichen Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudebestand die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden müssen. Für alle anderen Fälle von Bestandseinrichtungen schreibt die WTG-BauV vor, dass diese grundsätzlich die Anforderungen an die Barrierefreiheit und die uneingeschränkte Rollstuhlbenutzbarkeit spätestens bis zum 31. Dezember 2033 zu erfüllen haben; nur in Ausnahmefällen kommen nach diesem Zeitpunkt ggf. befristete Befreiungen von den Barrierefreiheitsanforderungen der WTG-BauV in Betracht. Auch bei für Einrichtungen für obdachlose Menschen kann Barrierefreiheit noch nicht gewährleistet werden. Auch hier soll bei neuen Projekten nach Möglichkeiten mit barrierefreiem Zugang und Nutzung gesucht werden.
4. Wie definiert der Senat Barrierefreiheit?
Zu 4.: Die Definition „Barrierefreiheit“ ergibt sich aus § 4 a Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG). Danach sind bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderung die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird. Weiterhin gilt: barrierefrei im Sinne von § 2 WTG-BauV sind Räume und Flächen, wenn sie in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe insbesondere für motorisch und sensorisch beeinträchtigte Menschen zugänglich und nutzbar sind; es gilt insoweit die DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, einschließlich der Anforderungen an eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl, soweit in der WTG-BauV nichts anderes bestimmt ist. Von der DIN 18040 Teil 2 abweichende Sonderbestimmungen finden sich in der WTG-BauV in § 4 Absatz 3 Satz 3, § 8 Absatz 2 Satz 6, Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Satz 4, Absatz 6 Satz 2 im Hinblick auf die Rollstuhlnutzbarkeit von Bewohnerzimmern und Sanitärräumen sowie in § 11 für Fenster und § 12 Absatz 1 Satz 2 für Handläufe. Berlin, den 29. März 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r
der Abgeordneten Georg P. Kössler und Catherina Pieroth-Manelli (GRÜNE)
vom 14. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. März 2018)
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-13828.pdf
Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nur zum Teil in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Wasserbetriebe (BWB) um Stellungnahmen gebeten, die von dort in eigener Verantwortung
erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie werden in den Antworten auf die Fragen 2 bis 4 wiedergegeben.
Trotz der Gefahren für die Umwelt und das Trinkwasser entsorgt bundesweit fast jede*r zweite Bürger*in Medikamentenreste falsch. 47 Prozent schütten flüssige Arzneimittel einfach in die Spüle oder die Toilette und nur 15 Prozent der Verbraucher*innen entsorgen ihre Medikamente richtig. Da führt zu
starken Belastungen der Gewässer. Eine Vielzahl an medikamentös wirksamen Substanzen kann nur unzureichend in der Kläranlage entfernt werden. Sie gelangen wieder in die Gewässer und anschlie-
ßend in unser Trinkwasser.
mit angeben)
Zu 1.:
Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) führen ein umfangreiches Monitoring entlang des gesamten urbanen Wasserkreislaufs (im Abwasser, Gewässer und in der Trinkwas2 Eine vollständige Übersichtsliste, welche Konzentrationen an Medikamentenrückständen im Zu- und Ablauf von Klärwerken vorhanden bzw. zu erwarten sind, existiert vor dem Hintergrund der Vielzahl der eingesetzten Medikamentenwirkstoffe nicht. Dazu ist der Verbrauch an Arzneimitteln, u.a. durch die Verschreibungspraxis,durch neue Medikamente, etc. zu dynamisch.
Für die in Berlin derzeit relevanten Medikamentenrückstände (Trinkwasser, Gewässer)sind folgende Konzentrationen (Medianwerte der Jahre 2016 bis 2017) im Ablauf der Klärwerke Schönerlinde und Ruhleben enthalten:
Medikament/Transformationsprodukt (TP) Indikation Ablauf KW Ruhleben
in µg/l
Ablauf KW
Schönerlinde
in µg/l
Valsartansäure (TP) Transformationsprodukt in
der Umwelt von Valsartan
u.a. Sartane (Antihypertonika)
4,8 9,4
Valsartan Antihypertonikum 8 2,4
Candesartan Antihypertonikum 1,6 2,2
Olmesartan Antihypertonikum 0,8 1,3
Gabapentin Antikonvulsivum 1,6 1,6
Diclofenac Analgetikum 3,0 4,1
Carbamazepin Antikonvulsivum 1,0 1,7
Oxipurinol (TP) Wirksamer Metabolit von
Allopurinol (Mittel gegen
Gicht) 18 28
Zu 2.:
Ja, die Berliner Wasserbetriebe kontrollieren alle Medikamente, die im Abwasser nachgewiesen werden können, regelmäßig auch im Trinkwasser.
Zu 3.:
Die BWB analysieren ihr Wasser auf eine Reihe von Spurenstoffen und veröffentlichen die Analysewerte im Internet: http://www.bwb.de/content/language1/html/941.
php. Alle diese Stoffe liegen in Konzentrationen von Mikrogramm (µg) pro Liter vor –teilweise auch noch weit darunter.
Zu 4.:
Von den neun Berliner Wasserwerken treten nur im Wasserwerk Tegel Medikamentenrückstände
in nennenswerten Konzentrationen auf. Hier haben sich die Werte der
relevantesten Medikamentenrückstände aufgrund verschiedener Maßnahmen zu ihrer Minimierung seit 2014 stabilisiert bzw. sind rückläufig.
Trinkwasser in den letzten Jahren entwickelt?
Zu 5.:
Nach der Trinkwasserverordnung sollen im Trinkwasser Krankheitserreger, mit und ohne Antibiotikaresistenzen, nicht in Konzentrationen enthalten sein, welche die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können. Das Berliner Trinkwasser wird so aufbereitet, dass im Multibarrierensystem ein wirkungsvoller Rückhalt von Krankheitserregern gewährleistet ist. Trinkwasser ist jedoch natürlicherweise nicht steril, also frei von jeglichen Mikroorganismen. Es ist demnach nicht gänzlich auszuschließen, dass im Einzelfall antibiotikaresistente Mikroorganismen in geringen Konzentrationen im aufbereiteten Trinkwasser vorhanden sein könnten. Zum Vorkommen von antibiotikaresistenten Bakterien im Berliner Trinkwasser gibt es bislang keine systematischen Untersuchungen.
Es liegen lediglich erste Untersuchungsergebnisse im Berliner Trinkwasser aus dem vom BMBF geförderten Forschungsprojekt ASKURIS – Anthropogene Spurenstoffe und Krankheitserreger im urbanen Wasserkreislauf vor. Im Zu- und Ablauf des Wasserwerks
Tegel konnten im Rahmen dieses Projektes keine multiresistenten Bakterien
und Antibiotikaresistenzgene nachgewiesen werden. Die vorhandenen Verfahren im untersuchten Wasserkreislauf sind offenbar geeignet, sowohl antibiotikaresistente Bakterien als auch Antibiotikaresistenzgene zu entfernen.
Weitere Untersuchungsergebnisse zur Leistungsfähigkeit des Multibarrierensystems werden aus dem Teilprojekt der BMBF Fördermaßnahme „Zukunftsfähige Technologien und Konzepte zur Erhöhung der Wasserverfügbarkeit durch Wasserwiederverwendung
und Entsalzung (WavE)“ - TrinkWave erwartet
.
ergriffen?
Zu 6.:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere bei Personen, die nach medizinischen Maßnahmen nur über eine abgeschwächte Immunabwehr verfügen,antibiotikaresistente Erreger auf badende Menschen und Wassersportler/innen übertragen werden und es zu Erkrankungen kommt. Hierzu besteht jedoch noch weiterer Forschungsbedarf. Dazu gibt es im Moment einige große Forschungsprojekte (z.B. BMBF HyReKA). Aus den Ergebnissen dieser Projekte können dann entsprechende Vorschläge für ein Monitoring und ggf. Minderungsmaßnahmen abgeleitet werden.
Zu 7.:
Das Wasserwerk Tegel ist durch den vergleichsweise engen Wasserkreislauf im besonderen Maße von anthropogenen Spurenstoffen aus dem Abwasser des Klärwerks Schönerlinde betroffen. Die technologische Nachrüstung des Klärwerks Schönerlinde zur Verbesserung der Spurenstoffentfernung aus dem Abwasser (Ozonung Schönerlinde und Pulveraktivkohledosierung an der Oberflächenwasseraufbereitungsanlage Tegel) erfolgt bereits. Die geschätzte Investitionssumme beträgt für Schönerlinde rd. 21 Mio. €.
Diese Maßnahme stellt bereits eine wirksame Barriere zur Spurenstoffreduktion im urbanen Wasserkreislauf dar. Für eine nachhaltige Sicherung der Trinkwasserressource im Wasserwerk Tegel reicht sie allerdings nicht aus. Denn es gibt auch Spurenstoffe im Abwasser, die mit den gängigen Technologien zur Spurenstoffentfernung nicht bzw. nur schlecht entfernbar sind. Aus diesem Grund sind weitere Investitionen oder Maßnahmen an der Quelle bzw. zur weitgehenden Entkopplung des
Wasserkreislaufes am Wasserwerk Tegel notwendig. Diesbezüglich laufen derzeit noch Abstimmungen mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, so dass keine abschließenden Angaben zu den insgesamt notwendigen Investitionen gemacht werden können. Die BWB haben sich insgesamt beim Thema Spurenstoffe strategisch aufgestellt, u. a. durch die „Strategie zum Umgang mit abwasserbürtigen anthropogenen Spurenstoffen“ aus dem Jahr 2015.
Zu 8.:
Alte und nicht mehr benötigte Medikamente können einschließlich der Verpackung kostenfrei in den Schadstoffsammelstellen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) abgegeben werden. Auch viele Apotheken nehmen Altarzneimittel inklusive Verpackung zur Entsorgung entgegen, obwohl sie hierzu gesetzlich nicht verpflichtet sind.
Zur Information der Bürgerinnen und Bürger hat die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit einen Flyer „Alte Arzneimittel richtig entsorgen“ (Stand 08/2014) herausgegeben:
http://www.berlin.de/sen/gesundheit/_assets/themen/gesundheitsschutz-undumwelt/umwelteinfluesse/flyer_alte_arzneimittel_richtig_entsorgen.pdf).
Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe informieren auf Ihrer Seite https://www.bsr.de/ in der Rubrik „Was kann ich wo entsorgen?“ unter den Stichworten „Medikamente“ bzw. „Alt-medikamente“ über die Entsorgung von Arzneien.
des Senats richtig?
Zu 9.:
Dem Senat liegen keine Informationen über den Anteil richtig entsorgter Medikamente vo
r.
Zu 10.:
Grundsätzlich besteht bereits seit langem für die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit der Entsorgung von Altarzneimitteln über Apotheken, die als Serviceleistung diese Arzneimittel freiwillig annehmen und sachgerecht entsorgen (s. hierzu Antwortzu Frage 8). Eine Verpflichtung der Apotheken zur Rücknahme gab und gibt es jedoch nicht. Ein bis 2009 praktiziertes, für die Apotheken kostenfreies System, ist durch gesetzliche Änderungen im Rahmen der Verpackungsverordnung nicht mehr möglich. Bei der vorliegenden Frage ist jedoch auch der Ursprung der Arzneimittelwirkstoffe und ihrer Abbauprodukte zu berücksichtigen. Einen wichtigen Eintragspfad stellen
die Verstoffwechselung und Ausscheidung durch die Patientinnen und Patienten dar. Eine Rücknahme von Altarzneimitteln durch Apotheken ist vor diesem Hintergrund aus Sicht des Senats zwar hilfreich, kann aber nur einen gewissen Beitrag dazu leisten, Arzneimittelrückstände im Abwasser zu reduzieren. Der Aspekt der sachgerechten Entsorgung ist dabei nicht auf das Land Berlin beschränkt, vielmehr handelt es sich um eine bundesweite abfallrechtliche Problematik.
Der Senat begrüßt in jedem Fall die Wahl der richtigen Entsorgung von Altarzneimitteln.
Zu 11.:
Aus Sicht der BWB könnte das Problem bei ausgewählten Medikamenten (z.B.
Röntgenkontrastmittel) durch gezielte Vorbehandlung an bestimmten konzentrierten Einleitpunkten reduziert werden.
Berlin, den 04. April 2018
In Vertretung
Barbara König
Vorbemerkung der Fragesteller
Gemäß Statistischem Bundesamt (www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Gesellschaft
Staat/Gesundheit/Behinderte/BehinderteMenschen.html) lebten im Jahr 2015 7 615 560 Menschen mit Schwerbehindertenausweis in Deutschland. Das waren im Jahr 2015 9,3 Prozent der Gesamtbevölkerung und im Vergleich 0,9 Prozent (67 000) mehr als im Jahr 2013. Davon waren 55 Prozent älter als 65 Jahre und 2 Prozent (also 152 000) schwerbehinderte Kinder und Jugendliche. Behinderungen entstehen u. a. durch Heiraten innerhalb der Familie (www.
rbb-online.de/kontraste/ueber_den_tag_hinaus/migration_integration/die_cousine_
als_ehefrau.html).
Eine britische Studie kam zu dem Schluss, das 60 Prozent
der Todesfälle und Erkrankungen betroffener Kinder hätten vermieten werden können, „wenn die Inzucht beendet würde“ (www.taz.de/!5111122/, www.tages
spiegel.de/berlin/verwandte-eltern-vererben-doppeltes-gesundheitsrisiko-studien-belegen-hoehere-zahl-von-totgeburten-und-behinderungen/416322.html)
Die in der Kleinen Anfrage angesprochene Statistik der schwerbehinderten Menschen wird alle zwei Jahre zum 31. Dezember bei den Versorgungsämtern erhoben (Rechtsgrundlage ist inzwischen § 214 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX):
en/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/
Inhalte/1073_SGB_IX.pdf?__blob=publicationFile ).
Im Folgenden werden daher Daten der Erhebungen 2011, 2013 und 2015 betrachtet. Ergebnisse der Erhebung zum 31. Dezember 2017 werden voraussichtlich im
Juli 2018 vorliegen. Es wird auf die Pressemitteilungen des Statistischen Bundesamtes zu den letzten beiden Erhebungen verwiesen: www.destatis.de/DE/Presse
Service/Presse/Pressemitteilungen/2016/10/PD16_381_227.html, www.destatis.
de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/07/PD14_266_227.html
Weiterführende Hinweise zur Statistik bi
etet auch der Qualitätsbericht.
www.destatis.de/DE/Publikationen/Qualitaetsberichte/Gesundheitswesen/Schwerbehinderte.
pdf?__blob=publicationFile
Mit den in den vergangenen Jahren beschlossenen Reformgesetzen entrichten nach Angaben der Bundesregierung Pflegebedürftige der bisherigen Pflegestufen II und III in der vollstationären Pflege geringere Eigenanteile. Der Anteil der Pflegebedürftigen, die ergänzend Hilfe zur Pflege in Anspruch nehmen mussten, sei zwischen 2011 und 2016 leicht rückläufig gewesen, heißt es in der Antwort (Drucksache 19/1572) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. Die durchschnittlichen einheitlichen Eigenanteile lagen den Angaben zufolge zu Jahresbeginn 2017 bundesweit bei rund 555 Euro. In den bisherigen Pflegestufen I, II und III lagen die Eigenanteile zum Ende des Jahres 2015 bei rund 426 (I), rund 643 (II) und rund 873 (III) Euro. Die durchschnittlichen Eigenanteile fallen in den jeweiligen Bundesländern aktuell sehr unterschiedlich aus. Die Spannweite liegt zwischen rund 171 Euro in Thüringen und rund 830 Euro in Berlin. Im Land Berlin zahlen die Pflegebedürftigen damit den höchsten Eigenanteil. Zur Entwicklung des durchschnittlichen einheitlichen Eigenanteils und der sonstigen Heimkosten seit Jahresbeginn 2018 lägen noch keine Informationen vor, hieß es.
Der ABS wird dieses Thema weiterverfolgen und weiter berichten.
1. Welche Aufgaben werden von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales im Rahmen von Nr. 30 des Abschnitts VII der Geschäftsverteilung des Senats hinsichtlich der Ausführung und Auslegung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII – im Bereich der Altenhilfe wahrgenommen?
Zu 1.:
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales nimmt keine Aufgaben im Bereich der Altenhilfe nach § 71 SGB XII wahr. Gemäß der Geschäftsverteilung des Senats liegt die Zuständigkeit für die Altenhilfe nach § 71 SGB XII bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales dagegen ist für Seniorenpolitik zuständig. Beide Ressorts arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten an der Schnittstelle zwischen Seniorenpolitik und Altenhilfe nach § 71 SGB XII abgestimmt zusammen.
2. Was hat der Senat unternommen, um die nach dem Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) neudefinierte Aufgabe, die Fähigkeit der alten Menschen zur Selbsthilfe zu stärken, umzusetzen?
Zu 2.:
Zum 01.01.2017 wurden Neuregelungen in den §§ 45a – 45d SGB XI wirksam, die für die Pflegebedürftigen sowie ihre Angehörigen flexiblere Gestaltungs- und Wahlmöglichkeiten eröffnen. Neue Angebote zur Entlastung ermöglichen die Unterstützung und dadurch auch Stärkung der Pflegebedürftigen und der pflegenden Angehörigen. Zur Umsetzung des neuen Bundesrechtes in Berlin wurde die bisherige Pflege-Betreuungs-Verordnung durch die Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung - PuVO) novelliert.
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2
Seit dem 1.01.2017 können und werden auf dieser Grundlage Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt. Derzeit sind 110 Angebote zur Unterstützung im Alltag in Berlin anerkannt.
Die Förderung der pflegeflankierenden Selbsthilfe gem. § 45 d Abs. 2 SGB XI wird in den 12 Berliner Kontaktstellen Pflegeengagement erbracht. Die Kontaktstelle PflegeEngagement unterstützt und entlastet pflegende und betreuende Angehörige und pflegebedürftige Menschen jeden Alters und im Umfeld häuslicher Pflege. Das Angebot besteht z. B. aus Besuchsdiensten durch freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Begleitung pflegender Angehöriger, Gesprächsgruppen für pflegende und betreuende Angehörige, Freizeitangeboten, Unterstützung und Vernetzung von Nachbarschaftsinitiativen, der Vermittlung von Hilfsangeboten, Informationsmaterialien und Fachvorträge sowie der Begleitung und Qualifizierung freiwillig Engagierter. Die Kontaktstellen arbeiten eng mit den Pflegestützpunkten, Pflegediensten, Besuchsdiensten, Selbsthilfeorganisationen und anderen Akteuren zusammen. Familien mit Migrationshintergrund werden von den Pflegestützpunkten, Mitarbeiterinnen des Projektes „Interkulturelle Brückenbauerinnen in der Pflege“ sowie spezialisierten Anlaufstellen, wie Mina-leben in Vielfalt e.V., informiert.
3. Mit welchen Maßnahmen wurde das seit dem Inkrafttreten des PSG III ergänzte Beratungs- und Unterstützungsangebot im Vorfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- und Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung und Pflege leisten, seither ausgebaut und welche Maßnahmen sind für 2018 und 2019 noch vorgesehen?
Zu 3.:
Die seit 01.07.2017 in gemeinsamer Trägerschaft der Pflege- und Krankenkassenverbände mit dem Land Berlin betriebenen nunmehr 36 Berliner Pflegestützpunktstandorte zeichnen sich vor allem durch kostenlose und neutrale Beratung rund um Pflege sowie das Angebot von Hausbesuchen aus. Das Angebot der Pflegestützpunkte (PSP) wird gut angenommen, 2015 wurden rd. 43.000 Ratsuchende unterstützt, in 2016 sogar rd. 44.700. 98% von befragten Ratsuchenden waren mit der Fachkompetenz und 96% bei der Passgenauigkeit der vermittelten Angebote und Informationen sehr zufrieden. Um dieses Angebot weiterzuentwickeln, wurde seitens der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 2017 ein 7 - Punkte – Programm mit den Schwerpunkten Vernetzung, Sichtbarkeit und Erreichbarkeit, Aufsuchende Beratung, interkulturelle Öffnung, Wohnraumanpassungs- und Hilfsmittelberatung / Digitalisierung, Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sowie Qualifizierung der Beraterinnen und -berater entwickelt. Dieses 7-PunkteProgramm wird in 2018 und 2019 umgesetzt.
4. Wie kommt der Senat seiner Pflicht nach, aufgrund des neuen Absatzes 5 von § 71 SGB XII die Leistungen der Altenhilfe mit den übrigen Leistungen des SGB XII, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen?
Zu 4.:
Der neue Absatz 5 von § 71 SGB XII sieht vor, die Leistungen der Altenhilfe mit den übrigen Leistungen des SGB XII, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Im Bezirk MarzahnHellersdorf wird eine integrierte und vernetzte Beratung modellhaft erprobt.
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Im Jahr 2016 eröffnete im Gesundheitszentrum am Unfallkrankenhaus Berlin (UKB) der 35. Berliner Pflegestützpunkt (PSP). Die Besonderheit ist, dass die Beratung nicht nur Pflegethemen, sondern auch Sozialfragen bspw. zur Wohnraumanpassung oder zu Besonderheiten einer Behinderung umfassen. Zugleich sind vor Ort die bezirkliche Seniorenvertretung und die Sozialkommissionen angebunden. Mit diesem niedrigschwelligen, verzahnten Angebot wird sowohl für Angehörige als auch für Betroffene der Zugang zu Beratung, Information und Unterstützung erleichtert.
5. In welcher Höhe sind für die neuen Aufgaben ab 1. Januar 2017 auf der Grundlage des neugefassten § 71 SGB XII Haushaltsmittel verwendet und für 2018 sowie 2019 veranschlagt worden?
Zu 5.:
Die Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag (§§ 45a ff SGB XI) erfolgt zu 50 v. H. aus Mitteln der Pflegekassen sowie zu 50 v. H. aus Mitteln des Landes Berlin. Die Fördersumme des Ausgleichsfonds beträgt bundesweit jährlich 25 Mio. €. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Für Berlin bedeutet dies ein Mittelansatz für 2018/19 von insgesamt 1.270.810 €. Hinzu kommt die Förderung der pflegeflankierenden Selbsthilfe (§ 45 d Abs. 2 SGB XI), die ebenfalls von Kassen und Land je zur Hälfte kofinanziert wird. Das Land Berlin hat für 2017 insgesamt eine Fördersumme von 1.668.00 € verwendet. Für 2018 und 2019 sind jeweils 1.679.000 € bei 0930/68406 – hier Nr. 1 veranschlagt worden.
6. Aus welchen Gründen ist die Neufassung von § 71 SGB XII mit ihren Auswirkungen nicht Bestandteil der Richtlinien der Regierungspolitik 2016 bis 2021 im Abschnitt Integration, Arbeit und Soziales geworden?
Zu 6.: Siehe Antwort zu Frage 1.
7. Von welchen Erwägungen hat sich der Senat leiten lassen, die Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz – AZG – zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des AZG mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirke nach Inkrafttreten des PSG III auf der Basis von § 5 – Durchführung bundesrechtlich geregelter Aufgaben – AZG wegen der neuen Aufgaben der Altenhilfe ab 1. Januar 2017 nicht zu ergänzen oder neu zu fassen, obwohl das Bundesrecht gemeinsam die Hauptverwaltung und die Bezirke zum Handeln verpflichtet?
Zu 7.:
Der Senat sieht mit Blick auf die erweiterten Aufgaben in Zusammenhang mit der Altenhilfe keine Notwendigkeit zur Änderung oder Ergänzung der Nr. 14 (Sozialwesen) des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG). Es handelt sich insoweit nicht um eine neue Aufgabe im Sinne des § 5 AZG.
8. Warum wird die Altenhilfe im Kapitel 1150 – Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales - bei der Benennung der Aufgaben der Abteilung Soziales die Altenhilfe im Spiegelabsatz zwei nicht als Teil der Sozialhilfe im Sinne vom SGB XII genannt?
Zu 8.:
Siehe Antwort zu Frage 1.
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4
9. Beabsichtigt der Senat die Einrichtung eines Landesaltenplans auf der Grundlage der Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik nach dem Beispiel des Bundes mit dem Bundesaltenplan vom 17. Februar 2009?
Zu 9.:
Nein.
10. Welche sachlichen und finanziellen Anteile hat die Altenhilfe an den Haushaltsmitteln für 2018 und 2019 beim Kapitel 1150 / Titel 54010, 68406, 68455, 68490 und 51185 (MG 32) an den Zuwendungen und Zuschüssen für Dritte?
Zu 10.:
Im Kapitel 1150/Titel 68406 stehen insgesamt 2018 27.558.000 €, 2019 28.670.000 € für die Förderung im Rahmen des Integrierten Sozialprogramms (ISP) zur Verfügung. Auf den Angebotsbereich der Altenhilfe (ohne Mobilitätshilfedienste) entfallen 2018 3.357.000 €, 2019 3.857.000 €. Hieraus werden spezielle Fachstellen im Pflegebereich sowie Pflegestützpunkte gefördert. Im Kapitel 1150 erfolgt keine darüberhinausgehende Finanzierung der Altenhilfe aus den angefragten Titeln.
11. Wie hoch ist der finanzielle Anteil der Altenhilfe nach § 71 SGB XII an den für 2018 und 2019 im Haushaltsplan zur Funktion 290 – Sonstige soziale Leistungen – veranschlagten Ausgabemittel in Höhe von 187.823.100 Euro bzw. 187.661.700 Euro?
Zu 11.:
Im Einzelplan 1150 (Soziales) ist unter der genannten Funktion kein Ansatz zur Altenhilfe nach § 71 SGB XII enthalten. Die Funktion 290 („sonstige soziale Angelegenheiten“) wurde dem Titel 67141 in den jeweiligen bezirklichen Kapiteln 3990 zugewiesen. Für das Haushaltsjahr 2018 wurden insgesamt 577.000 € bzw. für das Haushaltsjahr 2019 insgesamt 579.000 € eingeplant. (Vgl. hier auch Antwort zu Frage 12).
12. In welcher Höhe sehen die Bezirkshaushaltspläne bei den Kapiteln 3930 bzw. für den Bezirk Reinickendorf bei Kapitel 3330 und 3911 für den Titel 67141 Haushaltsmittel für die Altenhilfe nach dem SGB XII vor?
Zu 12.:
Der Titel 67141 enthält ausschließlich Mittel für die Altenhilfe nach SGB XII. In den Bezirkshaushaltsplänen wurden im Doppelhaushalt 2018/19 hierfür veranschlagt:
Bezirk
Kapitel
Ansatz 2018 in €
Ansatz 2019 in €
Mitte
3911 3.800 3.800 3930 3.000 3.000 Friedrichshain-Kreuzberg 3930 40.000 40.000 Pankow 3930 14.400 14.400
Charlottenburg-Wilmersdorf
3911 1.000 1.000 3930 10.000 10.000 Spandau 3930 20.000 20.000
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5
Steglitz-Zehlendorf
3911 2.000 2.000 3930 68.000 70.000 Tempelhof-Schöneberg 3930 90.000 90.000
Neukölln
3911 1.000 1.000 3930 35.000 35.000
Treptow-Köpenick
3911 1.000 1.000 3930 155.000 155.000 Marzahn-Hellersdorf 3930 43.600 43.600 Lichtenberg 3930 98.000 98.000
Reinickendorf
3330 6.200 6.200 3911 1.000 1.000
593.000 595.000
13. Wie bewertet der Senat die sehr geringen Haushaltsansätze für die Altenhilfe in den Berliner Bezirken?
Zu 13.:
Ziele der Altenhilfe nach § 71 SGB XII sind die Unterstützung bei altersbedingten Schwierigkeiten sowie die Sicherstellung, dass alte Menschen am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können. Die Umsetzung dieses Zieles bilden sich haushalterisch nicht nur in dem genannten Ansatz ab. Beispielhaft sei genannt, dass die Stärkung der Pflegestützpunkte gerade auch älteren Personen zu Gute kommt. Der hier in 2018 und 2019 haushalterisch gegebene Mittelaufwuchs bildet sich an anderer Stelle ab. Ergänzend siehe auch Antwort zu Frage 15.
14. Worin bestehen die Unterschiede in den Erläuterungen zu den unter 12. genannten Haushaltstiteln?
Zu 14.:
Der Haushaltstitel 67141 (Bezeichnung: Altenhilfe nach dem SGB XII) wurde im Aufstellungsverfahren zum Doppelhaushalt 2018/19 in einigen Bezirken in zwei Kapiteln vorgesehen (vgl. Antwort zu Frage 12). Kapitel 3911 – Leistungen nach SGB XII und LPflegGG außerhalb von Einrichtungen sowie Kapitel 3930 – Einrichtungen und Angebote für Seniorinnen und Senioren. Die Veranschlagung in zwei Kapiteln erfolgt im eigenen Ermessen im Rahmen der Organisationshoheit der Bezirke und verdeutlicht die Zuordnung der Mittel zu verschiedenen Fachbereichen innerhalb der jeweiligen Ämter für Soziales. Durch die Verwendung des gleichen Titels werden die entsprechenden Mittel bei Wahrung derselben Zweckbestimmung in der Haushaltswirtschaft verausgabt.
15. Warum werden die Leistungen der Altenhilfe nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben der Finanzverwaltung als freiwillige soziale Leistungen bei der Festlegung der Globalsummen ausgewiesen, obwohl § 71 SGB XII sie verpflichtend gewährt werden sollen und nicht zur freien Disposition stehen?
Zu 15.:
Der für dienstleistungsbezogene Transfers bereitgestellte Anteil am Bezirksplafond beinhaltet auch einen Anteil für die sog. „Freiwilligen sozialen Leistungen“. Unter diesem Begriff werden seit vielen Jahren Transferausgaben zusammengefasst, die – im Gegensatz zu den entgeltfinanzierten Leistungen – ohne individuellen Rechtsanspruch gewährt werden. Die Altenhilfe gem. § 71 SGB XII gehört zu diesen Leistungen.
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Die Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII werden im Rahmen des sog. gebundenen Ermessens gewährt (Formulierung "soll"), d.h. im atypischen Einzelfall kann von der zwingenden Rechtsfolge abgewichen werden.
§ 71 SGB XII sieht besondere Hilfen, insbesondere auch in Form von Beratung und Unterstützung vor, die allein oder neben den Hilfen nach den anderen Leistungsarten des Gesetzes gewährt werden können. Insoweit kann kein zwingender Anspruch auf eine Finanzierung einzelner Leistungen oder gar eine bestimmte Höhe der Leistung abgeleitet werden.
16. Warum wurde bei der Nachschau über die Bezirkshaushaltspläne 2018/2019 durch die Senatsverwaltung für Finanzen auf eine Klärung verzichtet, warum die Bezirke, a) in unterschiedlicher Höhe den Haushaltstitel 67141 ausstatten (z.B. im Bezirk Mitte mit 3.000 Euro und im Bezirk Treptow-Köpenick mit 155.000 Euro jeweils in den Jahren 2018/2019, b) bei den Inhalten der Haushaltserläuterungen erheblich voneinander abweichen, c) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg die Zulässigkeit von Ausgaben in Höhe von 30.000 Euro von Einnahmen (Titel 11938) abhängig gemacht wird und d) der Bezirk Reinickendorf von der einheitlichen Veranschlagung der Mittel für die Altenhilfe im Kapitel 3930 abweicht?
Zu 16.:
Auf Grundlage der gem. § 85 Abs. 2 VvB zugewiesenen Globalsummen stellen die Bezirke eigenverantwortlich ihre Bezirkshaushaltspläne auf, die von der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) beschlossen werden (§ 27 LHO). Damit obliegt den Bezirken auch die Schwerpunktsetzung hinsichtlich der bezirklichen Aufgabenwahrnehmung.
Die von der BVV beschlossenen Bezirkspläne werden unmittelbar dem Abgeordnetenhaus vorgelegt; eine vorherige titelscharfe Revision durch die Senatsverwaltung für Finanzen findet seit 1995 nicht mehr statt. Stattdessen prüft die Senatsverwaltung für Finanzen die Bezirkspläne nachträglich im Rahmen der Nachschau gem. § 29 LHO darauf, ob der Haushalt ausgeglichen, die Globalsummen eingehalten und Rechtsvorschriften sowie Auflagen und Leitlinien beachtet worden sind. Wenn in dieser Hinsicht keine Auffälligkeiten erkennbar sind und auch keine Risiken für den Haushaltsvollzug vorliegen, besteht für die Senatsverwaltung für Finanzen keine Veranlassung zur Beanstandung. Kleinteiligere Prüfungen sind zudem – unabhängig von den Vorgaben der LHO und der Globalsummenverantwortung der Bezirke – auch aus zeitlichen Gründen im Rahmen der Nachschau nicht möglich.
17. Sind dem Senat die von den Bezirken für 2018 und 2019 bereits durchgeführten bzw. geplanten Maßnahmen der Altenhilfe, die aus den genannten Haushaltstiteln finanziert werden, bekannt bzw. werden diese von ihm fachlich begleitet?
Zu 17.:
Nein.
18. Wann entwickelt der Senat die Festlegung einheitlicher qualitativer und quantitativer Standards unter Einbeziehung der interkulturellen Altenhilfe im Zusammenwirken mit den Bezirken für die Altenhilfe im Land Berlin?
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Zu 18.:
Für die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat die strukturelle Einbindung interkultureller Belange in die Altenpflege und Altenhilfe einen herausgehobenen Stellenwert. Dafür beabsichtigt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, noch in diesem Jahr ein Fünf-Punkte-Programm zur interkulturellen Weiterentwicklung der Pflege- und Altenhilfestruktur auf den Weg zu bringen. Inhalt dieses Programms wird auch die Entwicklung von Standards für Einrichtungen der Pflege und Altenhilfe sein mit dem Ziel, interkulturelle Belange strukturell in die Altenpflege einzubinden und einen eindeutig selbstverpflichtenden Charakter in den Pflegeeinrichtungen, bei Pflegekräften und Beratenden zu erhalten. Damit werden in der Berliner Pflegepolitik die Weichen für die Vielfalt und Relevanz der gegenwärtigen Gesellschaft gestellt, die auf eine adäquate, professionelle pflegerische Versorgung angewiesen ist.
19. Wieviel Empfänger*innen erhielten Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (aufgegliedert nach Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe, in sonstigen Lebenslagen, Bestattungskosten) nach Kapitel 9 des SGB XII in den Jahren 2016 und 2017?
Zu 19.:
Empfänger/innen mit Leistungen nach dem 8. und 9. Kap. SGB XII im Jahr 2016 Hilfeart Anzahl Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 7.966 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 18 Altenhilfe 38 Blindenhilfe 655 Hilfe in sonstigen Lebenslagen 117 Bestattungskosten 1.634
Empfänger/innen mit Leistungen nach dem 8. und 9. Kap. SGB XII im Jahr 2017 1) Hilfeart Anzahl Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 8.833 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 1.571 Altenhilfe 75 Blindenhilfe 645 Hilfe in sonstigen Lebenslagen 1.274 Bestattungskosten 1.483 1) Daten bis einschließlich November Datenquelle: SenIAS Berlin / Berechnung: SenIAS - III D –
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20. Wie begründet der Senat, dass bei BERLIN OPEN DATA keine Datensätze mit Inhalten im sozialstatistischen Berichtswesen zum SGB XII für die Berliner Bezirke aufzurufen sind, obwohl auf die Bereitstellung von 50 Dokumenten hingewiesen wird?
Zu 20.:
Bei BERLIN OPEN DATA, konkret unter https://daten.berlin.de/kategorie/sozialleistungen, sind Webangebote aufzurufen, die direkt auf die Detailseite des GSI Berlin (http://www.gsiberlin.info/) verlinken. Darüber können die bereitgestellten Dokumente heruntergeladen werden. Aktuell ist die weitere Nutzung des GSI Berlin in Prüfung.
21. Hat der Senat nach Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 2016 – Geschäftszeichen B 8 SO 11/14 R – Konsequenzen gezogen, nachdem das Gericht als „alte Menschen“ im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Personen einbezog, die die Altersgrenze (*) für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter erreicht haben?
Zu 21.:
Nach dem Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz sind Seniorinnen und Senioren ohnehin alle Personen ab 60 Jahre. Das angegebene Urteil konnte demzufolge keinen Einfluss darauf haben.
22. Welchen Sachstand hat die Einrichtung von Altenhilfekoordinatoren in den zuständigen Sozialämtern bzw. Sozialabteilungen der Bezirke?
Zu 22.:
Gemäß der Richtlinien der Regierungspolitik sind in allen Berliner Bezirksämtern Stellen für die bezirkliche Altenhilfe-/Geriatriekoordination zu etablieren. Um hierfür das Anforderungsprofil zu schärfen sowie Aufgabenschwerpunkte und Schnittstellen zu definieren, wurde eine bezirks- und ressortübergreifende Arbeitsgruppe eingerichtet. Die entsprechende Vorlage hat der Rat der Bürgermeister mit Beschluss Nr. R-265/2017 vom 21.12.2017 zur Kenntnis genommen. Die Arbeitsgruppe wird voraussichtlich vier Mal bis einschließlich Juni 2018 tagen; zwei Sitzungen haben bereits stattgefunden. Ziel ist es, sich im Rahmen eines Muster-Anforderungsprofils auf gemeinsam definierte Anforderungen, Ziele, Aufgaben und Schnittstellen der bezirklichen Altenhilfe-/Geriatriekoordination zu verständigen. Die Einrichtung der entsprechenden Stellen aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Stellenkontingent obliegt den Bezirken.
Berlin, den 04. April 2018
In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Zahl der Riester-Verträge stagniert.
Etwa jeder fünfte der insgesamt rund 16,5 Millionen in Deutschland abgeschlossenen Riester-Verträge zur zusätzlichen Altersversorgung ist ruhend gestellt und wird nicht mehr bespart. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit. Insgesamt wird die Entwicklung der Zahl der Riester-Verträge dennoch als positiv bewertet. Waren 2008 12,248 Millionen Verträge abgeschlossen, so stieg die Zahl bis Ende des dritten Quartals 2017 auf 16,535 Millionen. Bei den meisten Verträgen (10,791 Millionen) handelt es sich um Versicherungsverträge. Mit weitem Abstand folgen Investmentfondsverträge (3,245 Millionen), Wohn-Riester und Eigenheimrenten (1,751 Millionen) sowie Banksparverträge (748.000). Die im Alterssicherungsbericht 2016 genannten Verwaltungskosten für die geförderte ergänzende Altersvorsorge in Höhe von zehn Prozent der eingezahlten Beiträge werden von der Bundesregierung als "angemessen und sachgerecht" bezeichnet. Informationen über die tatsächliche Kostenbelastung entsprechender Altersvorsorgeverträge würden mit den Produktinformationsblättern gegeben. Ausführliches in der Drucksache des Bundestages 19/1207.des Abgeordneten Claudio Jupe (CDU)
vom 20. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Februar 2018)
und Antwort vom 07. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mrz. 2018)
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Zur Beantwortung der Anfrage wurde eine Blitzumfrage unter den 49 zugelassenen Krankenhäusern (Uniklinika und Plankrankenhäuser) durchgeführt. 38 Häuser (= 77,6 %) beteiligten sich.
1. Ist das Entlassungsmanagement in den Krankenhäusern Berlins flächendeckend eingeführt?
Zu 1.:
30 Häuser (= 78,9%) gaben an, das Entlassungsmanagement eingeführt zu haben. Acht Häuser (= 21,1%) gaben an, noch an der Etablierung von Teilelementen zu arbeiten.
2. Wer ist in welchem Krankenhaus in persona für das Entlassungsmanagement zuständig?
Zu 2.:
Entlassungsmanagement wird in der Regel durch multidisziplinäre Teams in den Häusern durchgeführt und ist unter Leitungs- bzw. Managementverantwortung gestellt.
24 Häuser (= 63%) gaben an, dass der Sozialdienst des Hauses – eng kooperierend mit anderen Bereichen – eine wesentliche Funktion übernimmt.
3. Welches Krankenhaus bietet den Angehörigen eines einzuweisenden Patienten mit Demenz zu welchen Konditionen rooming-in an?
Zu 3.:
24 Häuser (= 63%) gaben an, grundsätzlich Rooming-in anzubieten, wobei sich dieses Angebot in der Regel an Angehörige aller Patientinnen und Patienten richtet – unabhängig von einer vorliegenden demenziellen Erkrankung. Bei medizinischer Notwendigkeit übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten. Die Unterbringung von Selbstzahlern (Kosten bis zu 150 €) ist abhängig von der aktuellen Belegungssituation meist möglich. Acht Häuser (= 21%) gaben an, diese Möglichkeit nicht anzubieten.
Berlin, den 07. März 2018
In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Dr. Gottfried Ludewig (CDU)
vom 05. Februar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Februar 2018)
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Wie oft soll das Gemeinsame Landesgremium nach §90 a SGB V in diesem Jahr tagen und wie viele Sitzungen sollen öffentlich stattfinden?
Zu 1.:
Es sind zwei Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V im Jahr 2018 geplant. Die erste Sitzung im Jahr 2018 wird nicht öffentlich sein. Bezüglich der zweiten Sitzung im vierten Quartal 2018 sind noch keine Beschlüsse getroffen. Die für öffentliche Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums erforderlichen gesetzlichen Änderungen werden in diesem Jahr initiiert.
2. a. Welche Schwerpunkte sind für die jeweiligen Sitzungen geplant? b. Gibt es bereits geplante Tagesordnungspunkte und wenn ja, welche sind das?
Zu 2.a. und b.:
Hierüber gibt bereits der Jahresbericht 2017 zum Gemeinsamen Landesgremium nach § 90a SGB V Auskunft. Alle Arbeitsgruppen (AG Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung, AG Barrierefreiheit im Berliner Gesundheitswesen, AG Patientenpfade am Beispiel Schlaganfall – Unter-AG Entlassmanagement) werden aufgefordert, ihren Arbeitsstand und ihre Arbeitsergebnisse zu präsentieren. Weiterhin werden von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin Lösungsansätze für die Verbesserung der ambulanten Notfallversorgung erwartet. Auch der Sachstand und weitere Entwicklungen zur Bedarfsplanung auf Bundesebene sowie die mögliche Umsetzung in Berlin sind als Themen eingeplant.
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Gemäß Richtlinien der Regierungspolitik sind die wohnortnahe ambulante ärztliche Versorgung und die Weiterentwicklung des Gemeinsamen Landesgremiums wichtige Anliegen. Hierzu werden Vorschläge unter Einbeziehung der Beteiligten des Gremiums erarbeitet und diskutiert werden. In diesem Kontext stehen auch die Strukturoptimierung der bestehenden Gremien (Gemeinsames Landesgremium, Landesgesundheitskonferenz) und eines ggf. im Rahmen der Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung des Präventionsgesetzes noch zu gründenden Gremiums auf der Agenda.
3. a. Wie oft hat bereits die Arbeitsgruppe zur Versorgungssteuerung getagt? b. Wie oft soll sie im Jahr 2018 tagen? c. Was sind die konkreten Beschlüsse der Arbeitsgruppe? d. Bis wann sollen, sofern noch nicht geschehen, Beschlüsse gefasst werden?
Zu 3.a. bis d.:
Die Arbeitsgruppe zur Versorgungssteuerung nimmt ihre Arbeit im Februar 2018 auf. Die Sitzungsfrequenz richtet sich nach den erzielten Arbeitsfortschritten gemäß Auftrag der Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe berichtet in der kommenden Sitzung des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V über ihre Arbeitsfortschritte. Sofern bis dahin Empfehlungen ausformuliert und abgestimmt werden konnten, wird darüber durch das Gemeinsame Landesgremium beschlossen.
In einem ersten Schritt haben sich die KV Berlin und die Krankenkassen bereits im Vorfeld der ersten Sitzung der AG darauf geeinigt, dass im Jahr 2018 2,5 Millionen Euro für bis zu zehn Sonderbedarfszulassungen von Kinderärztinnen und -ärzten und Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiatern zur Verfügung stehen. Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hatte im Dialog mit der Selbstverwaltung für diese Verbesserungen geworben.
Der Senat sieht in dieser Einigung der Selbstverwaltung einen Fortschritt bei der Umsetzung seines in den Richtlinien der Regierungspolitik festgeschriebenen Ziels, dass er die bedarfsgerechte ärztliche und psychotherapeutische Versorgung in allen Bezirken sichern will.
4. Bezugnehmend auf die Nicht-Beantwortung der Fragen 3 und 4 aus der Drucksache 18/13002, bei denen es um die Planung öffentlicher Sitzungen und die Erweiterung des Landesgremiums geht: Wann wird der Senat die Beratung mit den unter den Fragen 3. und 4. a-e angegebenen Personen/ Institutionen abgeschlossen haben und welche eigene Zielstellung verfolgt der Senat hierbei inhaltlich zu den Fragen 3. und 4 a-e?
Zu 4.:
Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage 18/13002 ausgeführt, werden diese Aspekte derzeit mit den Beteiligten erörtert.
Der Senat verfolgt hierbei folgende Zielsetzungen:
Umsetzung des Koalitionsvertrages, der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, bezüglich Fragen medizinischer Versorgung stärker in regionalen Strukturen zu denken, Beratung mit allen Beteiligten „auf Augenhöhe“ gemäß dem Prinzip gemeinsamer Verantwortung, Einbeziehung und Stärkung des ÖGD als dritte Säule gesundheitlicher Versorgung, Entwicklung effizienter Gremienstrukturen mit klarer Arbeitsteilung zur Vermeidung von Schnittstellenproblemen und Doppelbefassung.
Berlin, den 14. Februar 2018
In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Menschen mit Pflegebedarf müssen nach Ansicht der Linksfraktion finanziell systematisch entlastet werden. Pflege mache zunehmend arm und zwinge viele Menschen in die Sozialhilfe, heißt es in einem Antrag (Drucksache 19/960) der Abgeordneten. Nicht nur die Eigenanteile für einen Heimplatz stiegen drastisch. Auch für Investitionskosten, für Unterhalt und Verpflegung sowie für die Ausbildung würden höhere Zuzahlungen fällig. Teilweise stiegen die monatlichen Heimkosten um mehr als 600 Euro, ohne dass sich die Pflegeleistungen verbesserten. Die Pflegeversicherung decke nur einen Teil der pflegebedingten Kosten ab. Diese Anteile seien gesetzlich festgeschrieben. Um die drastisch steigenden Belastungen für die Betroffenen zu stoppen, müssten die Eigenanteile für Menschen mit Pflegebedarf in Pflegeheimen sofort begrenzt werden. Die Eigenanteile sollten dann schrittweise gesenkt und jetzige die Teilkostendeckung zu einer Pflegevollversicherung umgestaltet werden. Dabei sei sicherzustellen, dass die flächendeckende tarifliche Bezahlung der Pflegekräfte sich nicht zu Lasten der Pflegefälle und Versicherten auswirke. Der Pflegevorsorgefonds sollte dazu umgewidmet und die medizinische Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen durch die Krankenversicherung finanziert werden.
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Frage 1: Inwiefern ist die Genehmigung eines personengebundenen Parkplatzes für Menschen mit Behinderung an den Besitz eines eigenen PKWs gebunden?
Frage 2: Falls der Besitz eines eigenen Fahrzeugs Voraussetzung für die Gewährung ist, wie beurteilt der Senat die Situation für blinde oder stark sehbehinderte Menschen?
Antwort zu 1 und zu 2: Nach § 45 Abs. 1b Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) trifft die Straßenverkehrsbehörde die notwendige Anordnung im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) und Blinde (Merkzeichen „Bl“). Die Zuweisung eines individuellen Schwerbehindertenparkplatzes steht hierbei im pflichtgemäßen Ermessen dieser Behörde. Bei der Art des Ermessens sind sowohl der Grad der Behinderung, die Fortbewegungsmöglichkeiten des Berechtigten und sein Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug als auch die örtlichen Gegebenheiten, die Verkehrssituation und der Parkraumbedarf der Allgemeinheit im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss die berechtigte Person selbst nicht zwingend im Besitz eines eigenen Fahrzeuges sein. Es wird bei der Prüfung durch die unteren Straßenverkehrsbehörden der Berliner Bezirksämter lediglich auf die dauerhafte Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs im betreffenden Haushalt abgestellt, um eine regelmäßige Nutzung des Parkplatzes über Einund Aussteigevorgänge hinaus und im Ergebnis eine rechtssichere Vertretbarkeit des Parksonderrechtes im Sinne des § 45 Absatz 9 StVO zu erreichen. 2 Für Blinde mit dem Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis ergeben sich keine abweichenden Regelungen gegenüber anderen berechtigten schwerbehinderten Personen.
Frage 3: Wie wird ggf. die Nutzung von Carsharing Fahrzeugen bei einer solchen Gewährung berücksichtigt?
Antwort zu 3: Bei einer ausschließlichen Nutzung von Carsharing-Fahrzeugen wird die Gewährung eines Sonderparkrechts regelmäßig daran scheitern, dass die dauerhafte Verfügbarkeit des Carsharing-Fahrzeugs nicht belegt werden kann, da es von anderen Kunden von dem Parkplatz auch wieder entfernt werden könnte.
Frage 4: Ist es möglich, bei nachweislich häufiger Nutzung des Sonderfahrdienstes (SFD), dafür einen personengebundenen Parkplatz zu erhalten?
Frage 5: Wenn nein, wie ist eine möglichst aufwands- und wegearme Nutzung des SFDs auch in Gebieten mit geringem Parkplatzangebot bei hoher Nachfrage möglich?
Frage 6: Inwiefern stellt das Halten in zweiter Spur durch den SFD, wie es von mindestens einem Bezirksamt wohl empfohlen wird, für den Senat eine Alternative zur Gewährung eines personengebundenen Parkplatzes dar?
Antwort zu 4, zu 5 und zu 6:
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass bei einer Beförderung des Schwerbehinderten durch einen Sonderfahrdienst (SFD) ein personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz nicht erforderlich ist, insbesondere weil kein zwingendes Gebot besteht, das Transportfahrzeug des SFD auch dauerhaft vor der Wohnung des Behinderten parken zu können und durch einen derartigen Sonderparkplatz den ansonsten nutzbaren Parkraum für die Allgemeinheit zu verknappen. Es handelt sich vielmehr um eher kurze Ein- und Aussteigevorgänge. Unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung und der Fortbewegungsmöglichkeiten der schwerbehinderten Person im Einzelfall wäre bei der Beförderung durch einen SFD durch die zuständige bezirkliche Straßenverkehrsbehörde zu prüfen, inwiefern auch ohne die Einrichtung eines personenbezogenen Sonderparkplatzes vor der eigenen Haustür ein verkehrssicheres Ein- und Aussteigen im Rahmen von Hol- und Bringediensten gewährleistet werden kann und wie nah das Fahrzeug des SFD an die Wohnung des Behinderten gelangt. Für Ein- und Aussteigevorgänge können sowohl im Nahbereich vorhandene bauliche Gehwegüberfahren oder eingeschränkte Haltverbotszonen als auch ein kurzzeitiges Halten im so genannten „zweiten Fahrstreifen“ in Betracht gezogen werden, wenn hierdurch der fließende Verkehr nicht unvertretbar behindert wird. Bei einer Häufung von Fahrdienst-Anfahrten an einer bestimmten Adresse (beispielsweise aufgrund mehrerer dort wohnhafter Schwerbehinderter, welche wechselweise oder 3 gemeinsam Fahrdienste regelmäßig in Anspruch nehmen) oder bei bestehendem hohem Parkdruck in Bereichen ohne andere Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten, könnte unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls gegebenenfalls alternativ die Einrichtung einer Zone durch die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde geprüft werden, in der die Freigabe zum Ein- und Aussteigen erteilt werden kann.
Frage 7: Inwiefern gibt es bei der Gewährung von personengebundenen Parkplätzen für Menschen mit Behinderung einen im Land Berlin einheitlicher Kriterienkatalog oder hängt die Gewährung bzw. Nicht-Gewährung vom Bezirk ab?
Antwort zu 7: Die Anspruchsvoraussetzungen für personenbezogene Schwerbehindertenparkplätze für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde sind bundeseinheitlich in § 45 Abs. 1b Nr. 2 der StVO geregelt. Die Prüfung der Anordnungsfähigkeit erfolgt im Land Berlin durch die jeweilige bezirkliche Straßenverkehrsbehörde. Eine pauschalisierte Verfahrensweise kann es weder bundesnoch berlinweit geben, da stets die spezifischen, zumeist örtlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall unter Ausübung des pflichtgemäßen behördlichen Ermessens zu bewerten sind.
Frage 8: Wie gewährleistet der Senat ggf. die landesweit einheitliche Verfahrensweise?
Antwort zu 8:
Eine bezirksübergreifend möglichst einheitliche Anwendung der bundesweiten Vorgaben der StVO durch die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden wird in Gestalt ergänzender Hinweise im Rahmen regelmäßig stattfindender Besprechungen, durch eine Unterrichtung über die aktuelle Rechtsprechung sowie durch Rundschreiben der zentralen Verkehrsbehörde der Verkehrslenkung Berlin gewährleistet. Berlin, den 30.01.2018
des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP)
vom 18. Januar 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Januar 2018)
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Deutsche Bahn AG (DB AG) um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat überliefert wurde. Sie wird nachfolgend entsprechend gekennzeichnet wiedergegeben.
Frage 1:
Mit welcher Quote sind die an den Haltepunkten der S-Bahn Berlin (Deutsche Bahn AG - S-Bahn Berlin GmbH/ DB Station & Service AG) befindlichen Rolltreppen/ Aufzüge während der Betriebszeit verfügbar (bitte um Auflistung der Ausfälle, Wartungsintervalle, allgemeinen Verfügbarkeit im Zeitraum 2012 bis 2016)?
Antwort zu 1:
Die DB AG teilt mit: „Anspruch der DB Station & Service AG ist es, eine Anlagenverfügbarkeit der Fördertechnik von mind. 97 % in Ballungsräumen und mind. 95 % in der Fläche sicherzustellen. In Berlin können wir eine Verfügbarkeit von 97 % und besser vorweisen, jedoch gibt es witterungsbedingte Ausnahmewochen.“
Frage 2:
Wie wird die Zuverlässigkeit (Quote der Verfügbarkeit während der Betriebszeit) der Aufzüge und Rolltreppen durch die S-Bahn Berlin (Deutsche Bahn AG - S-Bahn Berlin GmbH/ DB Station & Service AG) statistisch gemessen?
Antwort zu 2:
Die DB AG teilt mit: „Im Rahmen des Programmes ADAM (Ausbau und Digitalisierung im Anlagenmanagement) wurden die fördertechnischen Anlagen der DB Station & Service AG im Jahre 2016 mit einem Kommunikationsbaustein ausgestattet. Dadurch meldet die defekte Anlage ihre Störung automatisch, sodass unverzüglich die Reparatur beauftragt werden kann. Aus der Anlagensteuerung werden Informationen ausgelesen und über das Mobilfunknetz übertragen, Informationen werden automatisch an ein Meldesystem der 3-S-Zentrale übergeben und im Internet zur freien Verfügung gestellt. Unsere Kunden werden im Internet über die Anlagenverfügbarkeit informiert.“
Frage 3:
Wer (die S-Bahn Berlin GmbH/ DB Station & Service AG) oder externe Anbieter wartet die Aufzüge und Rolltreppen an den Bahnhöfen S-Bahn Berlin (bitte aufgliedern nach den wartenden Firmen)?
Antwort zu 3:
Die DB AG teilt mit: „Im Zuständigkeitsbereich der DB Station & Service AG ist die DB Services GmbH mit der Wartung der Aufzüge und Fahrtreppen beauftragt.“
Frage 4:
Wie stellt die S-Bahn Berlin (Deutsche Bahn AG - S-Bahn Berlin GmbH/ DB Station & Service AG) direkt sicher (vertragliche Regelungen, Wartungskatalog, Wartungsintervalle etc.), dass diese die Zuverlässigkeit der Aufzüge und Rolltreppen gewährleisten?
Antwort zu 4:
Die DB AG teilt mit: „Die DB Station & Service AG hat der DB Services GmbH die Pflichten für die Instandhaltung der Personenaufzüge und Fahrtreppen übertragen. Die DB Services GmbH hat die Verfügbarkeit im vertraglich bestimmten Umfang nach Ziffer 1 (s.o.) sicherzustellen.“
Frage 5:
Nutzt die S-Bahn Berlin (Deutsche Bahn AG - S-Bahn Berlin GmbH/ DB Station & Service AG) ein direktes Sanktions- und Bonussystem für etwaige externe Anbieter (Subunternehmer), um die Nutzbarkeit der Aufzüge und Rolltreppen zu gewährleisten?
Antwort zu 5:
Die DB AG teilt mit: „Sofern von dem seitens der DB Station & Service AG beauftragten Dienstleister für definierte Anlagen weitere Firmen mit der Wartung und Instandhaltung beauftragt werden, beinhalten diese Verträge entsprechende Sanktionsmechanismen. Wenn die vereinbarte Ziel-Verfügbarkeit nicht erreicht wird bzw. vereinbarte Service-Levels nicht eingehalten werden, werden die Ansprüche entsprechend geltend gemacht.“
Frage 6:
Ausgehend davon, dass der Betrieb und die Wartung der Aufzüge der S- Bahn Berlin grundsätzlich der Deutsche Bahn AG, bzw. der S-Bahn Berlin GmbH/ DB Station & Service AG obliegen. Welche Möglichkeiten der (auch mittelbaren) Beeinflussung (Sanktionsmaßnahmen bezüglich der Wartung der Aufzüge) hat der Senat?
Antwort zu 6:
Es wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/13007 verwiesen.
Berlin, den 30.01.2018
1. Vorbemerkung
2. Rechtsgrundlage
Daneben kann das Budget für Arbeit auch eine Leistung eines anderen Rehabilitationsträgers sein (vergleiche § 63 Abs. 2 SGB IX). Leistungen des Integrationsamtes zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit sind nach § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX denkbar.
Hierzu zählen Menschen mit Behinderung, die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder im Arbeitsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind. bei denen die gesetzliche Rentenversicherung die dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt hat und die das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich gem. § 57 SGB IX in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter bereits durchlaufen haben, und die Voraussetzungen nach § 58 SGB IX (Mindestmaß an wirtschaftlicher verwertbarer Arbeitsleistung) erfüllen. die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr eine berufliche Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeführt haben. Hierbei muss es sich nicht um eine inhaltlich gleichwertige Tätigkeit handeln. Maßgeblich ist die Fähigkeit, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen und die Arbeitsbedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu erfüllen. Bei diesem Personenkreis kann das Eingangsverfahren und/oder der Berufsbildungsbereich übersprungen werden.
.............
kompletter Text unter
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom 08. Dezember 2017
und Antwort vom 29. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2018)
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-12953.pdf
1.
Welche Maßnahmen hat die Senatsverwaltung zur Umsetzung der zweiten Stufe des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG) unternommen, das am 1.1.2018 in Kraft tritt, um
Mitarbeiterinnen in der Anwendung des
zukünftigen Instruments ICF zu schulen, damit es ab dem
01.01.2018 eingesetzt werden kann?
Zu 1.: Mit der Reform der Eingliederungshilfe soll insbesondere auch die Abkehr von
einer Einrichtungs
-
hin zu einer Personenzentrierung befördert werden. Hierfür
wird die
Charakterisierung von Leistungen in ambulante, teilstationäre und stationäre
Maßnahmen der Eingliederungshilfe aufgehoben und die notwendige Unterstützung
sich „unter ganzheitlicher Perspektive ausschließlich an dem individuellen Bedarf
orien
tieren. Dieser soll gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung ermittelt, das
passende ‚Hilfepaket‘ zusammengestellt und im gewohnten oder gewünschten
Lebensfeld organisiert werden.“ (BTDrucks. 18/9522, S. 197)
Die personenzentrierte Neuausrichtung der Ei
ngliederungshilfe bedarf einer optimierten
Gesamtplanung als Grundlage einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung. Dabei
sollen die Regelungen zur Gesamtplanung an die Regelungen zur Teilhabeplanung
anknüpfen. Nach § 13 SGB IX N. F. müssen die Instrumente
eine individuelle und
funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und die Dokumentation und
Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung sichern.
-
2
-
Die Gesamtplanung der Eingliederungshilfe wurde diesen Anforderungen entsprechend
neu gefasst: Hiernach ist
ein Verfahren zu installieren, bei dem die Ermittlung des
Unterstützungsbedarfs zu trennen ist von der Feststellung der Leistungen und seiner
Umsetzung.
Ab 1. Januar 2018 wird in § 142 SGB XII bzw. ab 1. Januar 2020 in § 118 SGB IX N. F.
ein Instrument z
ur Feststellung des individuellen Bedarfs vorgeschrieben. Dieses muss
sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und
Gesundheit (ICF) orientieren. Die Landesregierungen werden in Absatz 2 des § 142
SGB XII bzw. § 118 SGB
IX N. F. ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über
das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen. Das Land Berlin beabsichtigt diese
Ermächtigung unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten und Leistungserbringer
wahrzunehmen.
Das Instrumen
t zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs soll den durch
Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorgegebenen Paradigmenwechsel
Personenzentrierung unterstützen, d.
h. der Bedarf wird nicht aufgrund der Art der
Behinderung oder der Wohnform ermittelt, so
ndern individuell anhand der Wünsche und
der Teilhabebeeinträchtigung des Leistungsberechtigten.
Dabei sind sowohl die Orientierung an der ICF als auch
die Betrachtung der neun Lebensbereiche
Lernen und Wissensanwendung,....................
weiter unter---->
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/
der Abgeordneten Stefanie Fuchs (LINKE)
vom 12. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Dezember 2017)
und Antwort vom 20. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Dez. 2017)
Kompletter Text der DRS ---pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-12934.pdf
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Wie viele Beschwerden zum Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung sind bis jetzt im Jahre 2017 erhoben worden und wie hat sich die Zahl der Beschwerden seit 2013 entwickelt?
2. Worauf richteten sich die Beschwerden zum Sonderfahrdienst?
Zu 1. und 2.: Erfasst werden beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) sowohl Beschwerden als auch Anfragen zum Sonderfahrdienst (SFD). Alle Eingänge werden den Kategorien Fahrtanmeldung, Fahrtrealisierung, Sonstiges / Abrechnung / Berechtigungsverfahren zugeordnet. Die Kategorie „Fahrtanmeldung“ umfasst dabei alle Vorgänge bis zum Fahrtantritt, die „Fahrtrealisierung“ betrifft die Durchführung der Fahrt selber und die Kategorie „Abrechnung, Berechtigungsverfahren/ Sonstiges“ betrifft vorrangig Fragen zur Eigenbeteiligung, Rechnungslegung und Storni sowie Anliegen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können. Anfragen und Beschwerden haben sich seit 2013 wie folgt entwickelt:
2 Jahr Anfragen/ Beschwerden *
davon Abrechnung/ Berechtigungsverfahren / Sonstiges
Anzahl Beförderungen/ Dienstleistungen 2013 2.674 (3.916) 2.437 162.317 2014 2.664 (4.000) 2.362 157.052 2015 3.223 3.065 157.349 2016 2.464 2.369 157.063 2017 ** 1.784 1.515 137.710 * in Klammern: alle Beschwerden, und Anfragen, die über die bis 2015 bestehende SFD-Sondernummer eingingen. Detailliertere Anfragen und Beschwerden, die nicht beantwortet werden konnten, wurden in die Sachgebiete weitergeleitet (Angaben vor der Klammer). Seit 2015 laufen alle Anfragen und Beschwerden zusammengefasst über die Telefonnummer des Bürgertelefons 115. **Statistik bis einschließlich November 2017
Dabei wird ersichtlich, dass der Großteil der Anfragen / Beschwerden die Kategorie Abrechnung/ Berechtigungsverfahren betrifft und weniger die Fahrtanmeldung bzw. -durchführung.
3. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die in den Beschwerden angemahnten Mängel beim Sonderfahrdienst zu beheben?
Zu 3.: Beschwerden werden dem Betreiber zur Stellungnahme zugeleitet und anschließend, soweit sie vertragsstrafenrelevant sind, dem zuständigen Fachbereich der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur Prüfung übermittelt. Sofern es sich nachweislich um einen Vertragsverstoß handelt, wird der Betreiber abgemahnt und bei wiederholten Verstößen mit den im Vertrag vereinbarten Strafen belegt. Es finden regelmäßig Gespräche mit dem Betreiber, Vertretern der Fuhrunternehmen, dem Fahrgastbeirat und dem LAGeSo mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung statt (s. auch Antwort zu 6.).
4. Sieht der Senat Handlungsbedarf, das Beschwerdemanagement beim Sonderfahrdienst auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls zu verbessern? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welchen Handlungsbedarf sieht der Senat?
Zu 4.: Der Betreiber hat für sein Beschwerdemanagement einen engagierten Mitarbeiter gewinnen können, der sich jedes Einzelfalls und jeder Beschwerde annimmt. Das Beschwerdemanagement im Fachbereich III C des LAGeSo erfüllt aus Sicht des Senats gleichfalls in Gänze die Anforderungen, die sich aus den eingehenden Beschwerden und deren Beantwortung ergeben. Der Senat sieht insofern insgesamt keinen Handlungsbedarf. Im Bereich des Zentralen Qualitätsmanagements beim LAGeSo (zuständig u. a. für Petitionen, Dienstaufsichtsbeschwerden) kam es zu Verzögerungen bei der Beantwortung von Eingaben, die der personellen Unterbesetzung geschuldet waren. Dieser Bereich wurde mittlerweile personell verstärkt, so dass eine Beantwortung künftig zeitnah erfolgt.
5. Wie werden die vom Senat für den Sonderfahrdienst bereitgestellten Haushaltsmittel im Einzelnen verwendet?
Zu 5.: Die Haushaltsmittel werden für Regie- und Beförderungsleistungen (Ansatz 2016/2017: 6.710.000 €) sowie Sachkosten des LAGeSo (Ansatz 2016/2017: 42.000 €),
3
die im Zusammenhang mit dem SFD entstehen (Magnetkarten, Kosten für die Kundenbefragung), ausgereicht.
6. Wie oft finden Gespräche zwischen dem Betreiber des Sonderfahrdienstes, der Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG (WBT), und dem Fahrgastbeirat bzw. zwischen dem LAGeSo und dem Fahrgastbeirat statt?
Zu 6.: Sitzungen mit dem Fahrgastbeirat finden regelmäßig (alle zwei Monate), Gespräche mit dem LAGeSo in der Regel zweimal / Jahr und mit dem Betreiber / Fuhrunternehmen jeweils anlassbezogen statt.
Berlin, den 20. Dezember 2017
des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP)
vom 07. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Dezember 2017) und Antwort vom 20. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Dez. 2017)
zur DRS
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Welche durchschnittliche Wartezeit pro Anruf zwischen Rufaufbau und Gesprächskontakt mit einem Beamten ist in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 und bisher in 2017 bei dem polizeilichen Notruf angefallen?
Zu 1.:
Jahr 2013 2014 2015* 2016 2017** Durchschnittliche Wartezeit 7 Sekunden 11 Sekunden 11 Sekunden 13 Sekunden 13 Sekunden
* Aufgrund einer Havarie bedingten Auslagerung der Einsatzleitzentrale (ELZ) konnten im Zeitraum 16. Juli bis 1. November 2015 Daten nicht durchgehend erfasst werden. ** Stand: 11.12.2017
2. Welche längste Wartezeit pro Anruf zwischen Rufaufbau und Gesprächskontakt mit einem Beamten ist in den Jahren 2013, 2014 2015, 2016 und bisher in 2017 bei dem polizeilichen Notruf angefallen?
Zu 2.: Das in der Einsatzleitzentrale der Polizei Berlin zum Einsatz kommende Auswertesystem wies bis März 2017 die Wartezeit lediglich in Intervallen aus. Die Intervalle waren in die Zeiträume 0 bis 10 Sekunden, 11 bis 20 Sekunden, 21 bis 30 Sekunden sowie länger als 30 Sekunden gestaffelt. Ein Höchstwert der Wartezeit kann für die Jahre 2013 bis 2016 nicht angegeben werden.
Im März 2017 wurde eine Anpassung in der Auswertungssoftware vorgenommen. Die längste Wartezeit zwischen Rufeingangssignalisierung in der Einsatzleitzentrale der Polizei und der Rufannahme durch eine Dienstkraft ist seither am 29. Juni 2017 gemessen worden und lag bei 11 Minuten 8 Sekunden. Grund für die lange Warte
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zeit in der Zeit von 20:00 – 21:00 Uhr war ein Unwetter in Berlin mit daraus resultierendem Stark- und Dauerregen (Ausnahmezustand Wetter). Hierbei gehen in kurzer Zeit sehr viele Notrufe gleichzeitig ein, die nacheinander abgearbeitet werden müssen und das reguläre Anruferaufkommen massiv überschreiten.
3. Welche durchschnittliche Wartezeit pro Anruf zwischen Rufaufbau und Gesprächskontakt mit einem Beamten ist in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 und bisher in 2017 bei dem Feuerwehrnotruf angefallen?
Zu 3.:
Jahr 2013 2014 2015 2016* 2017** durchschnittliche Wartezeit 9,02 Sekunden 10,91 Sekunden 13,8 Sekunden 13,9 Sekunden 20,6 Sekunden
* ermittelter Durchschnittswert zum Jahresabschluss 2016 (Abweichung um 0,1 zur Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/10 085) ** Stand: 11.12.2017
4. Welche längste Wartezeit pro Anruf zwischen Rufaufbau und Gesprächskontakt mit einem Beamten ist in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 und bisher in 2017 bei dem Feuerwehrnotruf angefallen?
Zu 4.:
2013 2014 2015 2016 2017 längste Wartezeit 00:05:21 h/min/sec 00:10:54 h/min/sec 00:04:50 h/min/sec 00:07:22 h/min/sec 00:18:31 h/min/sec
Bei der Beurteilung der längsten Wartezeiten ist zu berücksichtigen, dass es sich in diesen Fällen um besondere Einsatzsituationen handelt. Beispiele für solche Einsätze sind Ausnahmezustände aufgrund extremer Wetterereignisse. Hierbei gehen in kurzer Zeit sehr viele Notrufe gleichzeitig ein, die nacheinander abgearbeitet werden müssen und das reguläre Anruferaufkommen massiv überschreiten.
Der für 2017 genannte Wert stammt vom 05.10.2017 aus der Zeit des Sturmtiefs Xavier.
5. Die Berliner Polizei berichtet auf Ihrer Internetpräsenz von einer Vielzahl von zweckfremden Nutzungen des polizeilichen Notrufs. Wie viele dieser Fälle sind für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und bisher in 2017 erfasst?
Zu 5.: Eine Statistik über zweckfremde Nutzung des polizeilichen Notrufs wird nicht geführt.
6. In wie vielen dieser Fälle ist eine Strafanzeige nach § 145 StGB von Amts wegen erfolgt? Wie ist der Anteil der rechtskräftigen Verurteilungen aus diesen Strafanzeigen?
Zu 6.: Aus dem Aktenverwaltungssystem der Strafverfolgungsbehörden in Berlin kann nur eine Abfrage nach Strafverfahren gemäß § 145 StGB beantwortet werden. § 145 StGB stellt neben der zweckfremden Nutzung dieser Notrufe auch Tathandlungen
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wie z.B. das Entwenden von Nothämmern aus Bussen oder von Rettungsringen von Brückengeländern unter Strafe. Es kann daher keine Aussage dazu getroffen werden, in wie vielen dieser Fälle eine zweckfremde Nutzung des Polizei- oder Feuerwehrnotrufs vorlag. Im Aktenverwaltungssystem der Strafverfolgungsbehörden ist die Anzahl der von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nicht gesondert erfasst.
Bei den Berliner Strafverfolgungsbehörden ging die folgende Anzahl von Verfahren wegen Missbrauchs von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln gemäß § 145 StGB ein:
Jahr Verfahren 2013 1.776 2014 1.800 2015 1.428 2016 1.622 2017* 1.631
* Stand: 18.12.2017
Entsprechend der amtlichen Strafverfolgungsstatistik für die Jahre 2013 bis 2016 (2017 liegt noch nicht vor) wurde zu der Straftat nach § 145 StGB – „Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln“ folgende Anzahl von Personen verurteilt:
Jahr Verurteilungen 2013 40 2014 58 2015 46 2016 49
7. Wie viele Fälle von zweckfremden Nutzungen des Feuerwehrnotrufs 112 sind für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und bisher in 2017 erfasst?
Zu 7.:
2013 2014 2015 2016 2017 zweckfremde Nutzung 112 Keine Erfassung Keine Erfassung Keine Erfassung 156
5.735
In Fällen von Mehrfachmissbrauch des Notrufes (mehrere Anrufe einer Person in zeitlicher Nähe) wird jeder Einzelanruf erfasst. Der hohe Wert in 2017 ist im Wesentlichen auf einen außergewöhnlichen Mehrfachmissbrauch unter Nutzung technischer Hilfsmittel im Zeitraum Februar und März 2017zurückzuführen.
8. In wie vielen dieser Fälle ist eine Strafanzeige nach § 145 StGB von Amts wegen erfolgt? Wie ist der Anteil der rechtskräftigen Verurteilungen aus diesen Strafanzeigen?
Zu 8.: Siehe Antwort zu Frage 6. Die Berliner Feuerwehr kann für das Jahr 2016 4 und für das Jahr 2017 10 von dort aus gestellte Strafanzeigen wegen (Mehrfach-) Notrufmissbrauchs nachvollziehen, die Gegenstand noch laufender polizeilicher Ermittlungen sind.
des Abgeordneten Adrian Grasse (CDU)
vom 05. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dezember 2017) und Antwort vom 21. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Dez. 2017)
IIm Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche
Anfrage wie folgt:
Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der
Hochschulen beantworten kann
.
Es
wurden die staatlichen Berliner Hochschulen um Stellungnahme gebeten.
1. Wie viele Senioren sind derzeit an Berliner Universitäten und Fachhochschulen immatrikuliert? Wie hat
sich diese Zahl in den letzten fünf Jahren entwickelt?
Zu 1.
Unter
Seniorinnen und Senioren werden hier Personen verstanden, die das 65. Lebens-
jahr bereits vollendet haben.
Immatrikulierte Seniorinnen und Senioren an den Berliner staatlichen Hochschulen
*
Technische Universität Berlin (TU)
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR)
-------> WEITER http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-12893.pdf
Arbeit der bezirklichen Seniorenvertretungen
Schriftliche Anfrage Nr. 18/12825 v. 30.11.2017
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche Anfrage wie folgt:
Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht vollständig aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine vollständige Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen
. Daher sind die nach § 3b Abs. 1 Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz
für die bezirklichen Seniorenvertretungen zuständigen Bezirksämter
um Antworten zu den Fragen 1 bis 11 gebeten worden, die von dort in
eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden
.
Alle Antworten sind wie erbeten als Übersicht nach den jeweiligen Bezirken
im Anhang einzeln tabellarisch dargestellt.
In diesem Zusammenhang werden auch die im § 11 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetzes
verankerten Rechte jedes Mitgliedes einer Bezirksverordnetenversammlung, Anfragen an das Bez
irksamt zu stellen, aufgezeigt.
Der Senat weiß um das Interesse der Bezirke, Seniorenvertretungen in Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements ihrer Mitglieder und der damit einhergehenden Verantwortung bei der Wahrnehmung der im Berliner Seniorengesetz benannten Aufgabenin eigener Zuständigkeit (s.o.)zu fördern. Er regt daher an, mit den Bezirken zuerst einen Austausch zur Rolle und zu Rechten der bezirklichen Seniorenvertretungen zu führen, um daraus ggf. anschließend bezirksübergreifende Standards zur Ausstattung und Unterstützung bezirklicher Seniorenvertretungen zu
entwickeln.
Tabelle der Bezirksbeantwortungen
--->-LINK zur gesamten Drucksache
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP)
vom 25. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Oktober 2017)
und Antwort vom 13. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Nov. 2017)
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Wie viele Berlinerinnen und Berliner haben einen Betreuer? Verteilung auf die Bezirke.
Zu 1.: Zur Zahl der unter rechtlicher Betreuung stehenden Menschen wird von den Gerichten keine Statistik geführt. Eine ungefähre Größenordnung kann aus der Zahl der anhängigen Betreuungsverfahren gefolgert werden. Ein eingeleitetes Betreuungsverfahren führt ganz überwiegend, keinesfalls aber stets zur Anordnung einer Betreuung. Mit Stichtag zum 31.12.2016 waren bei den Berliner Amtsgerichten insgesamt 58.195 Betreuungsverfahren anhängig.
Die Aufteilung der Betreuungsverfahren auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke stellt sich wie folgt dar:
Amtsgericht Charlottenburg 4.867
Amtsgericht Köpenick 4.322
Amtsgericht Lichtenberg 9.422
Amtsgericht Mitte 4.485
Amtsgericht Neukölln 6.105
2
Amtsgericht Pankow/Weißensee 4.111
Amtsgericht Schöneberg 6.469
Amtsgericht Spandau 5.078
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5.142
Amtsgericht Tiergarten 2
Amtsgericht Wedding 8.192
2. In wie vielen Fällen erfolgt dies durch einen Amtsbetreuer, in wie vielen Fällen durch Berufsbetreuer und in wie vielen durch Ehrenamtler? Aufteilung nach Bezirken
Zu 2.: Die Anzahl der bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer sowie Berufsbertreuerinnen und Berufsbetreuer in anhänigen Verfahren stellt sich auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke im Jahr 2016 wie folgt dar:
ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
Berufsbetreuerinnen und Betreuer
Amtsgericht Charlottenburg 1.155 3.429
Amtsgericht Köpenick 1.320 2.646
Amtsgericht Lichtenberg 2.960 5.993
Amtsgericht Mitte 921 3.421
Amtsgericht Neukölln 1.527 3.908
Amtsgericht Pankow/Weißensee
1.203 2.804
Amtsgericht Schöneberg 2.079 3.843
Amtsgericht Spandau 1.609 3.191
Amtsgericht TempelhofKreuzberg
1.503 3.298
Amtsgericht Tiergarten 0 1
Amtsgericht Wedding 2.103 5.718
Insgesamt 16.380 38.252
Da die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer sowie Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer auch in mehreren Verfahren eingesetzt werden können, lassen sich Rückschlüsse auf die statistische Verteilung nicht ziehen. ............
-----> Fortsetzung drücke weiter
Vorklage zur Kenntnisnahme
Drucksache 18/0489 17.08.2017
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beantwortet am 24.3.2017
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Erläuterung von Stefanie Fuchs zu ihrer Anfrage und der Beantwortung
Berlin, 5.4.2017
Barrierefreiheit in der Berliner Tram
Da mich in letzter Zeit wiederholt Anfragen zum Thema barrierefreier Zugang zur Tram erreichen, habe ich eine kleine Anfrage an den Senat gesandt.
Auf die Frage, wieviel nicht-barrierefreie Bahnen noch auf den Berliner Straßen unterwegs sind, teilte die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz auf Nachfrage bei der BVG mit, dass mit Stand März 2017 noch 43 Tatra-Kurzgelenktriebwagen im Einsatz sind.
Diese Bahnen sind auf den Linien M17, 37, 67, 68 (Schülerfahrten) und M5 (Verstärker) in den Bezirken Hohenschönhausen-Lichtenberg, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte und Treptow-Köpenick unterwegs.
Allerdings teilte die BVG auch mit: „Alle.... aufgeführten Linien haben Deckungslinien, auf denen Niederflurfahrzeuge eingesetzt werden. Es gibt somit für alle Strecken der Tatra Linien immer Abschnitte mit mindestens einer Niederflurlinie.“
Bei Fahrzeugausfällen oder sonstigen Störungen können auch auf anderen Strecken die nicht-barrierefreien Bahnen zum Einsatz kommen.
Weiter fragte ich, bis wann die endgültige Umstellung auf Niederflurtriebwagen angestrebt wird.
„Mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2017 werden alle Linien barrierefrei befahren werden.“
Natürlich ist es schade, dass noch nicht alle Strecken barrierefrei sind.
Aber ich halte den mitgeteilten Termin für eine gute Nachricht, für alle Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.
Selbstverständlich werde ich den Fortschritt der Umstellung kritisch verfolgen.
40 Tatra-Bahnen wird die BVG als Reserve im Fuhrpark behalten, um zum Beispiel besondere Situationen wie Baumaßnahmen oder Großveranstaltung abdecken zu können.
Eine dieser Baumaßnahmen wird der geplante Neubau der Brücke Friedrichsfelde/Ost sein. Der Umbau beginnt voraussichtlich im Frühjahr 2018.
Eine vollständige Barrierefreiheit (auf der Basis der UN-Behindertenrechtskonvention) kann natürlich nur mit barrierefreier Infrastruktur (Haltestellen) erreicht werden.
Diese vollständige Barrierefreiheit ist u.a. im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als Ziel für das Jahr 2022 formuliert.
Auch diese endgültige Schaffung von Barrierefreiheit und den entsprechenden Zeitrahmen werden ich immer wieder kritisch hinterfragen und entsprechend begleiten.
Zu der Frage der Kosten für diese Umstellung, antwortete die BVG: „Angenommen sind aktuell 100 Mio. € Investitionskosten für die Umstellung auf einen barrierefreien Tram-Betrieb. Diese beinhalten ebenfalls die Umbauten an den Haltestellen.“
Die Anfrage hat mir gezeigt, dass die Stadt auf einem guten Weg ist, auch für Menschen mit Beeinträchtigungen erlebbar zu sein, und wo sie es noch nicht ist, zu werden.
Ich werde den Prozess mit der nötigen Ernsthaftigkeit beobachten und mich weiter für eine Stadt für alle Menschen einsetzen.
Stefanie Fuchs
LINK zur Drucksache
des Abgeordneten Jürn Jakob Schultze-Berndt (CDU) vom 16. Januar 2017
Frage 1: Wie bewertet der Senat die Citytoiletten als
Angebot für Touristen, aber auch für ältere und mobilitätseingeschränkte
Menschen?
Antwort zu 1: Von den ca. 257 derzeit vorhandenen
öffentlichen Toiletten in der Stadt sind ungefähr 170
vollautomatische und selbstreinigende so genannte CityToiletten
(Modultoiletten), die sich im Eigentum der
Firma Wall befinden. Alle City-Toiletten im öffentlichen
Straßenland sind barrierefrei, sodass der Zugang und die
Nutzung auch für ältere und mobilitätseingeschränkte
Menschen gewährleistet sind. Menschen mit Behinderung,
die auf behindertengerechte Toiletten angewiesen
sind, erhalten zudem einen Toilettenschlüssel zur kostenfreien
Nutzung.
Frage 2: Wird der Senat bei der Neuausschreibung der
Werberechte im öffentlichen Raum auch weiterhin eine
Finanzierung der Wartung der City-Toiletten absichern?
Frage 3: Falls 2. Nein: Wie wird der Weiterbetrieb der
barrierefreien Citytoiletten organisiert und finanziert?
Frage 4: Mit welchen Kosten wird für Unterhalt und
Reinigung gerechnet?
Antwort zu 2 bis 4: Die dafür in Zukunft zuständige
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
wird im Toilettenkonzept u.a. untersuchen, welche Möglichkeiten
der Finanzierung von Errichtung und Betrieb
der Toiletten bestehen und eine Prognose der zu erwartenden
Unterhalts- und Reinigungskosten für die Toiletten
treffen.
Der Senat geht davon aus, dass die in Umsetzung der
Werbekonzeption erzielbaren Einnahmen jedenfalls nicht
hinter dem bisherigen Ergebnis zurückbleiben, so dass der
Betrieb der Toiletten in ausreichendem Maße finanziert
werden kann.
---> komplett unter WEITER
Anfrage von Kristian Ronneburg MdA
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Welche Bahnhöfe konnten, wie von der BVG angekündigt, bis Ende des Jahres 2016 mit einem öffentlichen WLAN-Zugang ausgestattet werden?
Zu 1.: Wie von der BVG mitgeteilt, konnten bis Ende 2016 von den ursprünglich geplanten 76 Stationen folgende 74 U-Bahnhöfe vollständig mit einem öffentlichen WLAN ausgestattet werden:
1. Adenauerplatz 2. Alexanderplatz 3. Alt-Mariendorf 4. Alt-Tegel 5. Alt-Tempelhof 6. Amrumer Straße 7. Bayerischer Platz 8. Berliner Straße 9. Brandenburger Tor 10. Bundesplatz 11. Bundestag 12. Deutsche Oper 13. Ernst-Reuter-Platz 14. Fehrbelliner Platz 15. Frankfurter Allee 16. Franz-Neumann-Platz 17. Friedrichstraße 18. Gesundbrunnen 19. Hallesches Tor 20. Hauptbahnhof 21. Heidelberger Platz 22. Hermannplatz 23. Hermannstraße 24. Innsbrucker Platz 25. Jakob-Kaiser-Platz 26. Jannowitzbrücke 27. Johannisthaler Chaussee 28. Jungfernheide 29. Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik 30. Karl-Marx-Straße 31. Kleistpark
32. Kochstraße 33. Konstanzer Straße 34. Kotbusser Tor 35. Kurfürstendamm 36. Kurt-Schumacher-Platz 37. Leopoldplatz 38. Lichtenberg 39. Lipschitzallee 40. Mehringdamm 41. Möckernbrücke 42. Naturkundemuseum 43. Neukölln 44. Nollendorfplatz 45. Oranienburger Tor 46. Osloer Straße 47. Pankow 48. Paracelsus-Bad 49. Potsdamer Platz 50. Rathaus Neukölln 51. Rathaus Reinickendorf 52. Rathaus Spandau 53. Richard-Wagner-Platz 54. Rosa-Luxemburg-Platz 55. Rosenthaler Platz 56. Rudow 57. Seestraße 58. Spichernstraße 59. Stadtmitte 60. Südstern 61. Tempelhof 62. Theodor-Heuss-Platz 63. Tierpark 64. Turmstraße 65. Uhlandstraße 66. Walther-Schreiber-Platz 67. Wedding 68. Weinmeisterstraße 69. Westhafen 70. Wilmersdorfer Straße 71. Wittenau 72. Wittenbergplatz 73. Yorckstraße 74. Zoologischer Garten
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/S18-10210.pdf
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Stephan Schmidt (CDU)
vom 20. Dezember 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Dezember 2016) und Antwort
Barrierefreier Ausbau der S- und U-Bahnhöfe
Frage 1: Wie ist der derzeitige Planungsstand für den vollständigen barrierefreien Ausbau der Berliner S- und U-Bahnhöfe (bitte einzeln auflisten)?
Antwort zu 1:Die DB AG teilt hierzu Folgendes mit:
„Von den 133 Stationen in Berlin sind: 109 Stationen vollkommen barrierefrei
9 Stationen sind noch nicht barrierefrei: Gehrenseestraße, Hirschgarten, Karl-BonhoefferNervenklinik, Marienfelde, Nöldnerplatz, Warschauer Straße, Wilhelmshagen, Schöneweide und Yorckstraße.
15 Stationen besitzen bereits einen barrierefreien Zugang jedoch fehlen die taktilen Elemente (Blindenleitsystem)“
Die BVG teilt hierzu Folgendes mit:
„Der derzeitige Planungsstand für den vollständigen barrierefreien Ausbau der Berliner U-Bahnhöfe stellt sich wie folgt dar (Aufzüge, die bereits beauftragt sind bzw. sich im Bau befinden werden hier nicht erwähnt):
Vorentwurfsphase Plangenehmigungsanträge eingereicht
Plangenehmigung erteilt Vergabevorbereitung Paulsternstraße Güntzelstraße Nauener Platz Rohrdamm Platz der Luftbrücke Friedrich-Wilhelm-Platz Augsburger Straße Gneisenaustraße Schloßstraße Rathaus Schöneberg Seestraße Halemweg Schlesisches Tor Borsigwerke Oskar-Helene-Heim Grenzallee Rüdesheimer Platz Freie Universität Moritzplatz Eisenacher Straße Podbielskiallee Zwickauer Damm Konstanzer Straße Kurfürstenstraße Alt-Tempelhof Bayerischer Platz Viktoria-Luise-Platz Neu Westend Mierendorffplatz Blissestraße Residenzstraße Holzhauser Straße Adenauerplatz Franz-Neumann-Platz Birkenstraße Klosterstraße Sophie-Charlotte-Platz Möckernbrücke Spichernstraße
Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 175
2
Westphalweg Jakob-Kaiser-Platz Hausvoigteiplatz Parchimer Allee Görlitzer Bahnhof Karl-Marx-Straße“ Deutsche Oper Schönleinstraße Heinrich-Heine-Straße Weinmeisterstraße Pankstraße Ernst-Reuter-Platz Altstadt Spandau Rosa-Luxemburg-Platz Kaiserdamm
Frage 2: Bei welchen Bahnhöfen ist mit einer Fertigstellung in den Jahren 2017/2018/2019/2020 zu rechnen?
Frage 3: Welche Kosten werden für den Ausbau der einzelnen Bahnhöfe veranschlagt?
Antwort zu 2 und 3: Die DB AG teilt hierzu Folgendes mit:
„Der barrierefreie Ausbau der restlichen 9 S-Bahnhöfe im Berliner Stadtgebiet ist maßgeblich abhängig von anderen Baumaßnahmen, wie zum Beispiel dem Umbau am Bahnhof Ostkreuz oder dem Ausbau der Strecke Berlin-Dresden.
Derzeitiger Planungsstand: Warschauer Straße – vsl. 2017 Gehrenseestraße, Wilhelmshagen – vsl. 2018
Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik – vsl. 2020 Marienfelde, Schöneweide, Hirschgarten, Yorckstraße – vsl. 2022 Nöldnerplatz und Herstellung Blindenleitsystem in 15 Stationen – vsl. 2023. komplette Drucksache mit detaillierter Auflistung der Bahnhöfe unter
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-10175.pdf
Link zu PARDOK
Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 02. August 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. August 2016) und Antwort
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/S17-18927.pdf
in Antwort enthalten
Aufwandsentschädigung /Personalkosten
bezirkliche Auflistung der Stellenbesetzungen (Stand 31.1.2016) aufgegliedert nach Ehrenamtlichen, FSJ u.a. und Dauer der Maßnahmen
Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Jasenka Villbrandt (GRÜNE) vom 06. Juli 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juli 2016) und Antwort
In Antwort enthalten:
Tabellen- Auflistung der Angebote 2009-2015
Zu 1.: Gemäß § 45 c Absatz 1 und 2 SGB XI fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 25 Mio. € je Kalenderjahr den Aufbau- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungs-angeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen, insbesondere für Demenzerkrankte sowie Entlastungsangebote für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe 1 sowie Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45 a SGB XI erfüllen. Die Verteilung dieser Mittel anteilig auf die Bundesländer erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel.
Entsprechend § 45 c Abs. 2 SGB XI ergänzt der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung eine Förderung der niedrigschwelligen Angebote durch das jeweilige Land. Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird, sodass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Mio. € im Kalenderjahr bundesweit erreicht wird. Im Doppelhaushalt 2016/2017 sind für Berlin Fördermittel i. H. v. 1.668.000 € pro Kalenderjahr für die Förderung des Auf- und Ausbaus von Angeboten und Modellvorhaben gemäß § 45c und d SGB XI eingestellt. Die Fördermittel entsprechen in ihrer Höhe denen der Pflegekassen.
...............
Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 23. Juni 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2016) und Antwort
In der Beantwortung enthalten tabellarische Auflistung:
Planungsabsicht im Jahr 2012 unter Berührung gesamtstädtischer Belange
sowie
Beanstandete Bebauungspläne in den Jahr 2012 bis 2015
Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Dr. Susanna Kahlefeld (GRÜNE) vom 29. April 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mai 2016) und Antwort
Kurzinhalt:
Einrichtung der Stellen, Personalkosten, Aufgabenstrukturen in den Bezirken
Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joachim Krüger (CDU) vom 11.3.2016
beantwortet 25.05.2016
Kurzinhalt:
Rückbaupflicht und bauliche Genehmigungen.
Ein grundsätzlicher Verzicht der Vermieterinnen und Vermieter auf die Verpflichtung zum Rückbau bzw. die Sicherheitsleistung ist zwangsweise nicht durchsetzbar.
Für barrierereduzierende Maßnahmen stehen Darlehen aus Mitteln der KfW1 zur Verfügung
Schriftliche Anfrage Karin Halsch (SPD) vom 19. April 2016 und Antwort v. 11.5.2016
Kurzinhalt:
Anzahl der jährlichen Infektionen/ Überprüfung des Hygienestandards in den Krankenhäusern/ Anzahl der Krankenhaushygieniker in den Krankenhäusern
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ellen Haußdörfer (SPD) vom 18. April 2016 und Antwort
Kurzinhalt:
Verteilung der FEIN-Mittel seit 2001/ Bekanntmachung der Förderprogramme
gemäß § 6 DKLB-Gesetz (4. Quartal 2015)
Vorlage zur Kenntnisnahme
http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-2788.pdf
DRS 195/1
Gesetz vom 01.12.2015 - Bundesgesetzblatt Teil I 2015 Nr. 48 07.12.2015 S. 2114
Ablauf im Gesetzgebungsverfahren, einschliesslich Plenarprotokolle
Entschliessung im Bundesrat 519/ 15
schriftliche Anfrage Katrin Lompscher (LINKE) vom 16.12.2015, beantwortet am
schriftliche AnfrageOle Kreins (SPD) v. 16.09.15 /beantwortet 6.12.15
Lichtsignalanlagen mit Zusatzausstattung (Blindenampeln) in Berlin
Maximales Alter für die Bestellung zum Schöffen
schriftliche Anfrage Silke Gebel (Grüne) vom 7.1.2.2015, beantwortet 17.12.2015