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24.11.2017, 22:32 Uhr
Betreuungsvereine
Drucksache 18 / 12 564
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-12564.pdf

Schriftliche Anfrage 
des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) 
vom 25. Oktober 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Oktober 2017)  
und  Antwort vom 13. November 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Nov. 2017)

 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
 
1. Wie viele Berlinerinnen und Berliner haben einen Betreuer? Verteilung auf die Bezirke.
 
Zu 1.: Zur Zahl der unter rechtlicher Betreuung stehenden Menschen wird von den Gerichten keine Statistik geführt. Eine ungefähre Größenordnung kann aus der Zahl der anhängigen Betreuungsverfahren gefolgert werden. Ein eingeleitetes Betreuungsverfahren führt ganz überwiegend, keinesfalls aber stets zur Anordnung einer Betreuung. Mit Stichtag zum 31.12.2016 waren bei den Berliner Amtsgerichten insgesamt 58.195 Betreuungsverfahren anhängig. 
Die Aufteilung der Betreuungsverfahren auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke stellt sich wie folgt dar:
Amtsgericht Charlottenburg 4.867
Amtsgericht Köpenick 4.322
Amtsgericht Lichtenberg 9.422
Amtsgericht Mitte 4.485
Amtsgericht Neukölln 6.105
2
 
Amtsgericht Pankow/Weißensee 4.111
Amtsgericht Schöneberg 6.469
Amtsgericht Spandau 5.078
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5.142
Amtsgericht Tiergarten 2
Amtsgericht Wedding 8.192
 
2. In wie vielen Fällen erfolgt dies durch einen Amtsbetreuer, in wie vielen Fällen durch Berufsbetreuer und in wie vielen durch Ehrenamtler? Aufteilung nach Bezirken
 
Zu 2.: Die Anzahl der bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer sowie Berufsbertreuerinnen und Berufsbetreuer in anhänigen Verfahren stellt sich auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke im Jahr 2016 wie folgt dar:
 ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
Berufsbetreuerinnen und Betreuer
Amtsgericht Charlottenburg 1.155 3.429
Amtsgericht Köpenick 1.320 2.646
Amtsgericht Lichtenberg 2.960 5.993
Amtsgericht Mitte 921 3.421
Amtsgericht Neukölln 1.527 3.908
Amtsgericht Pankow/Weißensee
1.203 2.804
Amtsgericht Schöneberg 2.079 3.843
Amtsgericht Spandau 1.609 3.191
Amtsgericht TempelhofKreuzberg
1.503 3.298
Amtsgericht Tiergarten 0 1
Amtsgericht Wedding 2.103 5.718
Insgesamt 16.380 38.252
 
Da die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer sowie Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer auch in mehreren Verfahren eingesetzt werden können, lassen sich Rückschlüsse auf die statistische Verteilung nicht ziehen.  ............

 -----> Fortsetzung drücke weiter
 Zu der Anzahl der in einem anhängigen Verfahren bestellten Amtsbetreuerinnen und Amtsbetreuer liegen keine statistischen Informationen vor. 
 
3. Wie schätzt der Senat  die künftige Entwicklung der Zahl zu betreuender Personen in Berlin ein?
 
 Zu 3.: Über die Anzahl der unter rechtlicher Betreuung stehenden Menschen wird  keine Statistik geführt. Die Betreuungsverfahren haben sich seit 2013 wie folgt  entwickelt:
2013 2014 2015 2016
56.391 56.861 57.010 58.195
 
4. Welche Bedeutung kommt dabei der wachsenden Beratungsarbeit der Betreuungsvereine zu – insbesondere im Konzept des Senates für eine stärkere Förderung von bürgerschaftlichem Engagement?
 
 Zu 4.: Der Senat misst der Arbeit der Betreuungsvereine einen hohen Stellenwert  bei und fördert sie deshalb finanziell. 
 
5. Gibt es bereits ein Konzept für die Neuausschreibung für Arbeit der Betreuungsvereine in den Bezirken im Jahr 2018 und wenn ja, wann findet diese statt?
 
6. Welche Änderungen in den Ausschreibungsbedingungen plant der Senat?
 
7. Nach welchen Kriterien soll die Auswahl erfolgen; nur nach dem ökonomischen Angebot oder auch nach Erfahrung und Expertise der Anbieter?
 
8. Soll auch künftig nur ein Betreuungsverein pro Bezirk gefördert werden; unabhängig von der Größe und Sozial- bzw. Altersstruktur des Bezirkes?
 
Zu 5. - 8.: Die derzeitige finanzielle Förderung von 12 Betreuungsvereinen im Land Berlin endet am 31.12.2018. Die Ausgestaltung einer weitergehenden finanziellen Förderung ist bis dahin rechtzeitig vorzubereiten. 
 
9. Inwieweit sollen auch künftig notwendige Dolmetscherhonorare nicht gesondert vergütet werden? Hält der Senat dies ggf. in einer internationalen Stadt wie Berlin für angemessen?
 
Zu 9.: Die Betreuervergütung richtet sich nach einer bundesgesetzlichen Regelung, dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Diese beinhaltet auch die Kosten für einen von der Betreuerin oder dem Betreuer erforderlichenfalls hinzuzuziehender Dolmetscherin oder hinzuzuziehendem Dolmetscher.       10. Hält der Senat angesichts der unterschiedlichen Verfahrensweise und –dauer in den Bezirken die Wiedereinführung einer landesweiten Betreuungsbehörde mit Koordinationsaufgaben für sinnvoll? 
 
11. Wenn nein, warum nicht? Wie will der Senat anderweitig eine landeseinheitliche Praxis bei der Bestimmung und Begleitung der ehrenamtlichen Betreuer sicherstellen?
 
Zu 10. - 11.: Überörtliche Betreuungsbehörde ist laut § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bereuungsgesetzes die für Soziales zuständige Senatsverwaltung. Gesamtstädtische Aufgaben des Betreuungsrechts werden ab 2018 im Landesamt
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für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) wahrgenommen. Die Grundsatzaufgaben verbleiben in der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. Die Umsetzung des Vorrangs der ehrenamtlichen Betreuung obliegt im Übrigen den Betreuungsgerichten, wobei ein Auswahlermessen bei der Betreuerbestellung besteht.
 
12. Welche Bedeutung kommt aus Sicht des Senats der Vergütung für Berufsbetreuer für ein ausreichendes Angebot zu und inwieweit hält der Senat dabei unterschiedliche Höhen bei identischen Aufgaben für gerechtfertigt?
 
Zu 12.: Die Vergütung von Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern bestimmt sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Gemäß § 4 VBVG bestimmt sich der Stundensatz nach der Qualifikation der Berufsbetreuerin bzw. des Berufsbetreuers. Etwaige Änderungen obliegen dem Bundesgesetzgeber ggf. auf Basis und in Folge laufender Bundesforschungsvorhaben.
 
13. Inwiefern hält der Senat angesichts der Einsparungen, die ehrenamtliche Betreuung gegenüber Amts- oder Berufsbetreuung bedeutet es für angemessen, diese Einsparung im Justizhaushalt dem Sozialbereich und der Arbeit der Betreuungsvereine teilweise zur Verfügung zu stellen?
 
Zu 13.: Der Haushalt des Landes Berlin wird vom Parlament beschlossen und in Ansätzen von Einnahmen und Ausgaben aufgestellt. Nicht getätigte Ausgaben eines Einzelplans verfallen zum Jahresende und gehen in das Gesamtergebnis des Landes Berlin ein. Ein Verschieben in das nächste Jahr (Jährlichkeitsprinzip) und in einen anderen Einzelplan ist nicht möglich. Da der Senat den Haushaltsplanentwurf in seiner derzeitigen Form beschlossen hat, sieht er keinen Änderungsbedarf bei einzelnen Ansätzen.
 
 
Berlin, den 13. November 2017
 
In Vertretung
Daniel  T i e t z e
aktualisiert 24.11.2017, 22:50 Uhr