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11.01.2018, 18:02 Uhr
Umsetzung des Bundesteilhabegesetz durch den Berliner Senat
DRS 18/ 12953
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom 08. Dezember 2017
und Antwort vom 29. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2018)
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-12953.pdf
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom 08. Dezember 2017
und Antwort vom 29. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2018)
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-12953.pdf
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1.
Welche Maßnahmen hat die Senatsverwaltung zur Umsetzung der zweiten Stufe des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG) unternommen, das am 1.1.2018 in Kraft tritt, um
1.
Welche Maßnahmen hat die Senatsverwaltung zur Umsetzung der zweiten Stufe des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG) unternommen, das am 1.1.2018 in Kraft tritt, um
alle Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen in der Anwendung des
zukünftigen Instruments ICF zu schulen, damit es ab dem
01.01.2018 eingesetzt werden kann?
Zu 1.: Mit der Reform der Eingliederungshilfe soll insbesondere auch die Abkehr von
einer Einrichtungs
-
hin zu einer Personenzentrierung befördert werden. Hierfür
wird die
Charakterisierung von Leistungen in ambulante, teilstationäre und stationäre
Maßnahmen der Eingliederungshilfe aufgehoben und die notwendige Unterstützung
Mitarbeiterinnen in der Anwendung des
zukünftigen Instruments ICF zu schulen, damit es ab dem
01.01.2018 eingesetzt werden kann?
Zu 1.: Mit der Reform der Eingliederungshilfe soll insbesondere auch die Abkehr von
einer Einrichtungs
-
hin zu einer Personenzentrierung befördert werden. Hierfür
wird die
Charakterisierung von Leistungen in ambulante, teilstationäre und stationäre
Maßnahmen der Eingliederungshilfe aufgehoben und die notwendige Unterstützung
soll
sich „unter ganzheitlicher Perspektive ausschließlich an dem individuellen Bedarf
orien
tieren. Dieser soll gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung ermittelt, das
passende ‚Hilfepaket‘ zusammengestellt und im gewohnten oder gewünschten
Lebensfeld organisiert werden.“ (BTDrucks. 18/9522, S. 197)
Die personenzentrierte Neuausrichtung der Ei
ngliederungshilfe bedarf einer optimierten
Gesamtplanung als Grundlage einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung. Dabei
sollen die Regelungen zur Gesamtplanung an die Regelungen zur Teilhabeplanung
anknüpfen. Nach § 13 SGB IX N. F. müssen die Instrumente
eine individuelle und
funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und die Dokumentation und
Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung sichern.
-
2
-
Die Gesamtplanung der Eingliederungshilfe wurde diesen Anforderungen entsprechend
neu gefasst: Hiernach ist
ein Verfahren zu installieren, bei dem die Ermittlung des
Unterstützungsbedarfs zu trennen ist von der Feststellung der Leistungen und seiner
Umsetzung.
Ab 1. Januar 2018 wird in § 142 SGB XII bzw. ab 1. Januar 2020 in § 118 SGB IX N. F.
ein Instrument z
ur Feststellung des individuellen Bedarfs vorgeschrieben. Dieses muss
sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und
Gesundheit (ICF) orientieren. Die Landesregierungen werden in Absatz 2 des § 142
SGB XII bzw. § 118 SGB
IX N. F. ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über
das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen. Das Land Berlin beabsichtigt diese
Ermächtigung unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten und Leistungserbringer
wahrzunehmen.
Das Instrumen
t zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs soll den durch
sich „unter ganzheitlicher Perspektive ausschließlich an dem individuellen Bedarf
orien
tieren. Dieser soll gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung ermittelt, das
passende ‚Hilfepaket‘ zusammengestellt und im gewohnten oder gewünschten
Lebensfeld organisiert werden.“ (BTDrucks. 18/9522, S. 197)
Die personenzentrierte Neuausrichtung der Ei
ngliederungshilfe bedarf einer optimierten
Gesamtplanung als Grundlage einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung. Dabei
sollen die Regelungen zur Gesamtplanung an die Regelungen zur Teilhabeplanung
anknüpfen. Nach § 13 SGB IX N. F. müssen die Instrumente
eine individuelle und
funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und die Dokumentation und
Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung sichern.
-
2
-
Die Gesamtplanung der Eingliederungshilfe wurde diesen Anforderungen entsprechend
neu gefasst: Hiernach ist
ein Verfahren zu installieren, bei dem die Ermittlung des
Unterstützungsbedarfs zu trennen ist von der Feststellung der Leistungen und seiner
Umsetzung.
Ab 1. Januar 2018 wird in § 142 SGB XII bzw. ab 1. Januar 2020 in § 118 SGB IX N. F.
ein Instrument z
ur Feststellung des individuellen Bedarfs vorgeschrieben. Dieses muss
sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und
Gesundheit (ICF) orientieren. Die Landesregierungen werden in Absatz 2 des § 142
SGB XII bzw. § 118 SGB
IX N. F. ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über
das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen. Das Land Berlin beabsichtigt diese
Ermächtigung unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten und Leistungserbringer
wahrzunehmen.
Das Instrumen
t zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs soll den durch
das
Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorgegebenen Paradigmenwechsel
Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorgegebenen Paradigmenwechsel
der
Personenzentrierung unterstützen, d.
h. der Bedarf wird nicht aufgrund der Art der
Behinderung oder der Wohnform ermittelt, so
ndern individuell anhand der Wünsche und
der Teilhabebeeinträchtigung des Leistungsberechtigten.
Dabei sind sowohl die Orientierung an der ICF als auch
die Betrachtung der neun Lebensbereiche
Lernen und Wissensanwendung,....................
weiter unter---->
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/
Personenzentrierung unterstützen, d.
h. der Bedarf wird nicht aufgrund der Art der
Behinderung oder der Wohnform ermittelt, so
ndern individuell anhand der Wünsche und
der Teilhabebeeinträchtigung des Leistungsberechtigten.
Dabei sind sowohl die Orientierung an der ICF als auch
die Betrachtung der neun Lebensbereiche
Lernen und Wissensanwendung,....................
weiter unter---->
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/
aktualisiert 26.01.2018, 15:29 Uhr
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