Wir gratulieren zum 30 jährigen Bestehen des Berliner Seniorentelefons.
Es begann mit einem grünen AnalogTelefon und mit Karteikarten.
Beachtenswert ,dass seitens der ehrenamtlichen Mitarbeiter in dieser Zeit nie eine Beratungsstunde ausgefallen ist.
zur 22. Sitzung
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
am Donnerstag, dem 31. August 2023, 09.00 bis 12.00 Uhr,
Abgeordnetenhaus von Berlin, Raum 311
– Bernhard-Letterhaus-Saal –
Tagesordnung
1. Aktuelle Viertelstunde
2. Bericht aus der Senatsverwaltung
3. Besprechung gemäß § 21 Abs. 3 GO Abghs Aktueller Stand und Perspektive der Novellierung
des Seniorenmitwirkungsgesetzes
(auf Antrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der
SPD)
Hierzu: Auswertung der erfolgten Anhörung zum Vorgang 0031 (Wortprotokoll IntArbSoz 19/10)
0092
Die Senatorin für Soziales Frau Kiziltepe lädt Sie herzlich zur Eröffnungsveranstaltung der 49. Berliner Seniorenwoche unter dem Motto "Gemeinsam statt einsam." ein. Die Veranstaltung findet am 24.06.2023 statt und wird um 10 Uhr im Zeiss-Großplanetarium, Prenzlauer Allee 80, 10405 Berlin eröffnet.
Die Berliner Seniorenwoche ist eine jährliche Veranstaltung, die in allen 12 Bezirken Berlins stattfindet und sich an ältere Menschen richtet. Ziel ist es, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern und Einsamkeit im Alter entgegenzuwirken. In diesem Jahr steht das Thema "Gemeinsam statt einsam." im Fokus, denn wir möchten gemeinsam mit Ihnen Wege finden, um das Miteinander und die Gemeinschaft zu stärken.
Die Eröffnungsveranstaltung bietet Ihnen die Möglichkeit, sich über die geplanten Aktivitäten und Veranstaltungen der Seniorenwoche zu informieren und erste Kontakte zu knüpfen. Es erwartet Sie ein abwechslungsreiches Programm mit Grußworten, fachlichem Input, einer Podiumsdiskussion, Musik, einem Empfang und der Informationsbörse „Markt der Möglichkeiten“.
Für weitere Informationen zur Berliner Seniorenwoche und zur Eröffnungsveranstaltung können Sie gerne das Einladungsschreiben der Senatorin Kiziltepe, das Programm des 24.06. sowie das Wochenprogramm einsehen.
Außerdem finden Sie alle Informationen auch online auf unserer Webseite unter www.berlin.de/berliner-seniorenwoche.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch und darauf, gemeinsam mit Ihnen eine spannende, volle, vielseitige Seniorenwoche vom 24. Juni bis zum 1. Juli 2023 zu erleben.
Leiten Sie die Einladung gerne an Interessierte weiter.
Fachgespräch: Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Bündnis Grüne und Ministerin Lisa Paus
Verkanntes Potenzial für die deutsche Wirtschaft?
Wir leben in einer älter werdenden Gesellschaft. Immer häufiger wird es vorkommen, dass Arbeitnehmer*innen sich plötzlich um Angehörige kümmern müssen, weil diese pflegebedürftig werden. Das ist ein Einschnitt im Leben der betroffenen Menschen, stellt aber auch die Betriebe vor die Herausforderung, mit solchen Situationen umzugehen. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ist es für sie entscheidend, Mitarbeiter*innen durch gute Vereinbarkeitsregelungen im Job zu halten. Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wird somit zu einem wichtigen Faktor für Unternehmen und letztlich für die ganze Wirtschaft, um das vorhandene Arbeitskräftepotenzial auszuschöpfen.
Dieses Potenzial wollen wir adressieren: Welche Möglichkeiten bestehen schon heute für Arbeitnehmer*innen und Betriebe, um Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu gewährleisten? Was muss verbessert werden und welche Chancen bietet der Koalitionsvertrag der Ampel? Diese Fragen wollen wir als Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen gemeinsam mit Bundesfamilienministerin Lisa Paus bei einem öffentlichen Fachgespräch diskutieren. Im Anschluss besteht bei einem Get-Together die Möglichkeit für direkten Austausch untereinander.
Dr. Johannes Geyer
Stv. Abteilungsleiter
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung e. V.
Dr. Sigrun Fuchs
Mitglied des Vorstandes
wir pflegen e. V.
Moderation: Dr. Andreas Audretsch MdB
Stellvertretender Fraktionsvorsitzender
Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktion
16.00 Get-Together
17.00 Ende der Veranstaltung
Beschreibung der Ergebnisse
Der souveräne Umgang mit digitalen Medien und Online-Anwendungen spielt eine immer wichtigere Rolle im Hinb ick auf gesellschaftliche Chancengerechtigkeit. Wer von diesen Zugängen nicht profitieren kann, bleibt von bestimmten Prozessen ausgeschlossen oder muss sich entsprechende Unterstützung organisieren – insbesondere, wenn Vorgänge nicht
mehr in anderer Form durchführbar sind. So kann der Trend zur Digitalisierung auch die Sorge verursachen, dass entsprechende Entwicklungen an einigen Menschen vorbeigehen und damit neue Formen der Exklusion entstehen. Insgesamt macht sich rund ein Drittel der Menschen (einige oder große) Sorgen (35 Prozent), beim technischen Fortschritt nicht mithalten zu können, während sich knapp zwei Drittel (65 Prozent) der erwachsenen Menschen in Deutschland nach eigenen Angaben keine Sorgen machen. Die Sorgen erscheinen in Anbetracht der folgenden Ergebnisse insbesondere im Hinblick auf
Armutsbetroffene nachvollziehbar zu sein, denn ein Ausschluss von digitaler Teilhabe droht sowohl im Zuge eines fehlenden Internetanschlusses im eigenen Haushalt als auch wegen der deutlichen Benachteiligung beim Aufbau digitalen Know-hows über die eigene Erwerbstätigkeit
Landesseniorenbeirat bringt „Berliner Altenhilfestrukturgesetz“ auf dem Weg
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landesseniorenbeirat Berlin (LSBB) hat sich seit Bestehen zur Aufgabe gemacht Altersarmut zu bekämpfen, Einsamkeit zu verhindern und soziale Infrastruktur für ältere Menschen zu erhalten und zu schaffen. Es gilt jenen Menschen zu helfen, die Angebote und soziale Leistungen aus den unterschiedlichsten Gründen nicht nutzen können.
Damit dieses Anliegen zur kommunalen Pflichtaufgabe wird, bringt der LSBB aktuell als 1. Bundesland ein „Berliner Altenhilfestrukturgesetz – Gutes Leben im Alter“ auf den Weg.
Nach einem intensiven Dialogprozess zur Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben hat der LSBB heute auf einer Pressekonferenz am 14. April um 14.00 Uhr, im Stadtteilzentrum „Käte-Tresenreuter-Haus des Sozialwerks Berlin e.V., den Entwurf der Öffentlichkeit vorgestellt. Er wurde von Herrn Prof. Klie, der den 7. Altersbericht der Bundesregierung zu diesem Sachverhalt maßgeblich formulierte und die Steuerungsgruppe zur Ausarbeitung des Vorschlages leitet, an die Vorsitzende des LSBB, Frau Eveline Lämmer, übergeben. Sie dankte für das zivilgesellschaftliche Engagement.
Das Vorhaben wurde bereits in die Richtlinien der Regierungspolitik der bisherigen Rot-Grün-Roten Regierung aufgenommen und auch im gegenwärtigen Entwurf der Koalitionsvereinbarung von CDU und SPD gibt es das Bekenntnis, bis Ende der Legislatur ein Altenhilfestrukturgesetz auf der Grundlage des § 71 SGB XII zu erarbeiten.
Im nächsten Schritt erhält die Parlamentspräsidentin Cornelia Seibeld den Gesetzentwurf, mit der Bitte um weitere Unterstützung. Die Initiative bekommt große Aufmerksamkeit in der gesamten Bundesrepublik und findet Unterstützung bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO)
Alle schauen auf Berlin, was sich da entwickelt
"Schon 1968 begründete der Kasseler Lebensabendverband den Tag der älteren Generation. Seitdem widmen sich jedes Jahr am ersten Mittwoch im April verschiedene Vereine, Organisationen und Behörden mit verschiedenen Kampagnen und Aktionen der Lebenssituation älterer Menschen in unserer Gesellschaft.
Wie groß ist in der Hauptstadtregion die Generation 65+. Wo und wie leben sie? Und welche Leistungen nehmen sie in Anspruch? Wir werfen einen Blick auf die demografische Struktur der Bevölkerungsgruppe ab 65 Jahre und ihre soziale Situation.
Eine Bevölkerungsgruppe legt zu
Die ältere Generation ab 65 Jahre stellt bundesweit einen immer größeren Anteil unserer Bevölkerung. Im vergleichsweise jungen Berlin war der Anstieg überschaubar. Von 14 % in 1991 ist ihr Anteil innerhalb von 20 Jahren auf 19 % gestiegen. Im vergangenen Jahrzehnt stagnierte die Entwicklung praktisch und liegt weiterhin bei 19 %.
In Brandenburg ist der Bevölkerungsanteil der Älteren dagegen stetig und im Vergleich zu Berlin stärker gestiegen. Lag er 1991 mit 12 % noch unterhalb des Berliner Wertes, so stellten die ab 65-Jährigen 2021 bereits ein Viertel der Brandenburger Bevölkerung.
Inhalt
Präambel..................................................................................... 5
Funktionierende Verwaltung..............................................................................................10
Stadt der Vielfalt.................................................................................................................. 17
Inneres, Sicherheit und Ordnung.......................................................................................27
Justiz....................................................................................................... 33
Bildung, Jugend und Familie.............................................................................................36
Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.............................................................................45
Mobilität und Verkehr.......................................................................................................... 55
Klimaschutz........................................................................................ 62
Nachhaltiges Berlin: Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz............................................63
Arbeit.................................................................................................. 67
Soziales............................................................................................ 72
Inklusion......................................................................................... 76
Wirtschaft............................................................................................ 78
Energie............................................................................................ 85
Gesundheit und Pflege....................................................................................................... 88
Wissenschaft und Forschung............................................................................................96
Kultur und Medien............................................................................................................. 104
Engagement und Ehrenamt, Religion und Weltanschauungen.....................................110
Sport............................................................................................. 114
Metropolregion Berlin-Brandenburg...............................................................................121
Europa und Städtepartnerschaften.................................................................................123
Haushalt und Finanzen.....................................................................................................125
Sondervermögen „Klimaschutz, Resilienz und Transformation“.................................130
Gutes Regieren................................................................................... 132
Pilotprojekt " Berliner Hausbesuche"-weitere Bezirke sind hinzugekommen
Umsetzumg durch die Berliner Malteser
Wie kann ich bestmöglich meine Gesundheit fördern, an der Gemeinschaft in meinem Umfeld teilhaben und ein selbstständiges Leben im Alter führen?
Auf diese und andere Fragen älterer Menschen geht das Pilotprojekt Berliner Hausbesuche der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung ein. Es richtet sich an Berliner und Berlinerinnen ab dem 70. Lebensjahr. Diese können sich kostenlos in einem persönlichen Gespräch vorsorgend informieren über Angebote, Beratung und Unterstützung im eigenen Stadtviertel.
Mit dem Projekt Berliner Hausbesuche helfen wir, älteren Menschen neue Perspektiven zu zeigen. Wir übernehmen damit eine ergänzende Brückenfunktion zu den bestehenden berlinspezifischen Angebotsstrukturen in den Bezirken.
Gut zu wissen
Berliner Hausbesuche ist ein Pilotprojekt der Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung in Zusammenarbeit mit den Bezirksämtern und den Maltesern.
Nach Möglichkeit versendet der Bezirk ein persönliches Anschreiben an seine Einwohnerinnen und Einwohner über 70 Jahre, das sie über das präventive Angebot Berliner Hausbesuche informiert und dazu einlädt, ein persönliches Gespräch zu vereinbaren.
Parallel dazu wird auch über Plakate und Flyer auf das Angebot aufmerksam gemacht, so dass auch Menschen über 70 Jahre, die noch kein persönliches Anschreiben des Bezirks erhalten haben, eingeladen sind, dieses Angebot jederzeit in Anspruch zu nehmen.
Alternativ zum Hausbesuch sind auch Beratungen an einem neutralen Ort im Wohnumfeld (z.B. Café, Seniorenfreizeitstätte, Nachbarschafts- oder Stadtteilzentrum) möglich.
Der Paritätische erstellt seinen jährlichen Armutsbericht auf Grundlage der Daten des Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes. Seit 2020 werden sowohl Erst- als auch Endergebnisse veröffentlichtjährlicher Armutsbericht des PARITÄTER. Der im Juni 2022 vorgelegte Armutsbericht des Paritätischen “Zwischen Pandemie und Inflation” arbeitet mit den Erstergebnissen zum Berichtsjahr 2021. Seit Ende Februar 2023 liegen die Endergebnisse vor. Da die statistischen Abweichungen unter sozial-und gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten gravierend sind, legt der Paritätische eine aktualisierte Neuauflage des Armutsberichts 2022 vor.
Schon die Erstergebnisse des Mikrozensus ergaben für 2021 eine Rekord-Armutsquote von 16,6 Prozent. Noch nie wurde in der Bundesrepublik auf dieser Basis ein höherer Prozentsatz gemessen. Die nun vorliegenden Endergebnisse weisen dagegen eine noch einmal um 0,3 Prozentpunkte höhere Quote aus. Nicht 16,6, sondern 16,9 Prozent der hier lebenden Bevölkerung sind von Armut betroffen. Nicht 13,8 Millionen, wie noch in der ersten Auflage des Paritätischen Armutsberichts 2022 ausgewiesen, sondern bereits 14,1 Millionen Menschen müssen zu den Einkommensarmen gezählt werden.
Die Armut unter Kindern und Jugendlichen betrug im Jahr 2021 nach den nun vorliegenden Endergebnissen des Statistischen Bundesamtes nicht mehr 20,8 Prozent, sondern 21,3 Prozent. Bei Alleinerziehenden waren es 42,3 statt 41,6 und bei Paarhaushalten mit drei und mehr Kindern 32,2 statt 31,6 Prozent. Deutliche Sprünge zeigen sich in den Endberechnungen auch bei den Armutsquoten für Berlin und Nordrhein-Westfalen, die beide um 0,5 Prozentpunkte höher als gedacht liegen und tatsächlich Quoten von 20,1 und 19,2 Prozent aufweisen.
Aktualisiert wurde im Paritätischen Armutsbericht 2022 über statistische Angaben hinaus an einzelnen Stellen die Einschätzung zu den Entlastungsprogrammen der Bundesregierung in Kapitel 7 “Armut und Armutspolitik im Zeichen der Inflation” sowie die politischen Schlussfolgerungen in Kapitel 8.
Toiletten in der Stadt -entgeltfreie Nutzung
Tabelle der Standorte -Stand ab August 2022
Standorte der entgeltfreien Toiletten während des Testbetriebs (ab August 2022)
SenUMVK
Pressemitteilung vom 06.03.2023
Weitere 50 Toiletten sind nun umgerüstet
In Berlin stehen ab sofort 100 der „Berliner Toiletten“ zur kostenlosen Nutzung bereit. Nach positiver Evaluation des Gratisbetriebs von 50 Toiletten im Vorjahr hatte die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK) entschieden, die Zahl der kostenfreien Toiletten zu verdoppeln. Mittelfristig sollen alle automatischen Berliner Toiletten ohne Kosten für die Nutzer*innen bereitgestellt werden.
Für die Nutzung der 100 entgeltfreien Toiletten ist damit weder Bargeld noch eine EC-Karte oder ähnliches notwendig. Die Toilette öffnet sich, indem man auf einen Knopf neben der Tür drückt.
Die kostenlosen Standorte finden die Berliner*innen auf der SenUMVK-Webseite.
Betreuungsrechtsreform gültig ab dem 01.01.2023
Zum 1. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung. Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung die eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht (mehr) selbst erledigen können und keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht erteilt haben, können Sie darauf angewiesen sein, dass das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin zu Ihrer Unterstützung bestellt.
Das ab 1. Januar 2023 geltende reformierte Betreuungsrecht sichert Ihre größtmögliche Selbstbestimmung und stellt Ihre Wünsche in den Mittelpunkt aller Entscheidungen, die ein Betreuer bzw. eine Betreuerin im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises trifft und umsetzt.
Klarstellende Regelung:
Die rechtliche Betreuung ist eine Unterstützung der betroffenen Person bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten durch selbstbestimmtes Handeln- stellvertretendes Handeln nur, wenn dies erforderlich ist.
- Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der Betreuung durch ein formales Registrierungsverfahren mit Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung.
- Betonung des Wunsches der betroffenen Person als zentraler Maßstab für die Betreuerauswahl und die Betreuungsführung
- Im Vorfeld – Kennenlerngespräche und stärkere Einbindung der Betroffenen und der Angehörigen in den Betreuungsprozess
- Änderungen/ Erweiterungen bei Anzeigepflichten gegenüber dem Betreuungsgericht (z.B. Wohnungsangelegenheiten) und Berichtspflicht der Betreuer.
- Einführung des Ehegattennotvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für 6 Monate- wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
PREMIO Christine Schmidt- Statzkowski
Pflegesachverständige
Berliner Ehrennadel- Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen
Aufruf der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
jährlich werden 24 Berlinerinnen und Berliner, die ehrenamtlich tätig sind und sich in herausragender Art und Weise in unserem Gemeinwesen besonders sozial engagieren, Verantwortung übernehmen und sich um die Schwächeren unserer Gesellschaft kümmern, mit der Landesauszeichnung „Berliner Ehrennadel für besonderes soziales Engagement“ geehrt. Vorschläge können jährlich vom 01. Januar bis 31. März eingereicht werden.
Nach dieser Frist eingereichte Vorschläge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie bei der Auswahl der Person für diese Ehrung, dass es sich um eine Auszeichnung vom Land Berlin handelt und das Engagement überdurchschnittlich ist. Gern steht Ihnen hier der Fachbereich BE beratend zur Seite.
Hinweis 1: Um den Prozess der Vorschlagseinreichung zu vereinheitlichen und somit eine faire Vergleichbarkeit zu gewährleisten, stellt der Fachbereich BE ein Formular zur Verfügung.
Hinweis 2: Bitte beachten Sie hierbei, dass das Formular detailliert ausgefüllt und an den Fachbereich per E-Mail zurückgesendet wird. Möchten Sie uns zusätzliche Informationen / Bilder über die Person, die Sie vorschlagen, zukommen lassen, dann senden Sie diese bitte an: ehrenamt@senias.berlin.de
Hinweis 3: Um die Bedeutsamkeit des Engagements hervorzuheben bzw. entsprechend darlegen zu können, ist es vorteilhaft, wenn das Formular von einer Person ausgefüllt wird, die ausreichend Kenntnis über die ehrenamtliche Tätigkeit der vorgeschlagenen Person verfügt.
Ablauf:
Das Auswahlgremium wird sich – nach dem 31. März - beraten und eine Entscheidung treffen. Bis spätestens September werden alle Personen / Träger, die einen Vorschlag eingereicht haben, von uns über das Ergebnis informiert.
Die Ehrungsveranstaltungen finden voraussichtlich Anfang November statt. Persönliche (schriftliche) Einladungen der Senatorin erhalten die 24 zu ehrenden Personen. Die Bezirksbürgermeister:innen und Träger bzw. Personen, die die Vorschläge eingereicht haben, werden vom Fachbereich BE zu den Veranstaltungen schriftlich eingeladen. Die zu Ehrenden können ihrerseits drei Gäste zur Veranstaltung einladen – was dem Einladungsschreiben entnommen werden kann.
Für die Beantwortung von Fragen, steht Ihnen wie immer der Fachbereich mit Rat und Tat zur Seite.
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Abteilung Soziales, III E 2.1
Oranienstraße 106 | 10969 Berlin
Tel. +49 30 9028 2792
Berlin hat gewählt und ist überrascht
Die Schlachten sind geschlagen, als stärkste Partei hat sich die CDU durchgesetzt.
Aber nicht nur im Abgeordnetenhaus ergeben sich Veränderungen. Veränderungen im größeren Ausmaß ergab es in den Bezirken in der Zusammensetzung der Bezirksveordnetenversammlungen.
Eine sehre schöne Zusammenstellung und mit bildern der neuen Abgeordneten finden Sie in der Morgenpost
Wohngeld ist eine Sozialleistung, die man beantragen kann, um bei niedrigem Einkommen einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums zu erhalten.
Wohngeld - Was muss ich zur Sozialleistung wissen?
Zum 1. Januar 2023 gibt es mit dem „Wohngeld Plus“-Gesetz höhere Sätze beim Wohngeld und der Kreis der Berechtigten wird größer. Der Wohngeldbetrag erhöht sich 2023 voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat.
Während der Energiekrise stellen sich viele Menschen die Frage, ob sie einen Anspruch auf Wohngeld haben könnten. Der Antrag ist kompliziert und umfassend, der SoVD bietet auf dieser Seite eine erste Orientierung und beantwortet
„Dein Verein: Sport, nur besser.“: Bewegungs-Kampagne vom Deutschen Olympischen Sportbund gestartet
Mit der Kampagne „Dein Verein: Sport, nur besser.“ wollen der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und das Bundesinnenministerium mehr Menschen in Deutschland für Bewegung und Vereinssport begeistern – vor allem jene, die sich während der Pandemie vom Vereinssport zurückgezogen haben. Ein Teil der Kampagne sind sogenannte Sportverein-Checks: Damit können Menschen, die nicht Mitglied in einem Sportverein sind, einen Zuschuss für eine Mitgliedschaft bekommen. Außerdem können Sportvereine beim DOSB eine Förderung für Aktionen und Kooperationen zur Mitgliedergewinnung beantragen.
Bevölkerungsprognose für Berlin 2021 - 2030
140.000 Personen mehr als im Basisjahr (Einwohnerstand am 31.12.2018: 3,748 Mio.). Bis zum Ende des Prognosezeitraums (2030) wird Berlin auf 3,925 Mio. Personen anwachsen, was gleichbedeutend mit einem Gesamtzuwachs von 2018 bis 2030 von rund 177.000 Personen ist. Sie steht auf dem Demografie Portal von Bund und Länder zum →Download bereit. Bevölkerungsprognose für Berlin 2021 - 2030 Statistische Effekte? - Der Zuwachs der Hochaltrigen mit 80+ In der Bevölkerungsprognose 2018 - 2030 war der Zuwachs der hochaltrigen Menschen mit 80 Jahren und älter noch mit 16,1 % angegeben. In der jüngsten Bevölkerungsprognose 2021 -2030- schrumpft der Zuwachs auf 3,5 % zusammen. Was ist da passiert?
die SV-TS hat nun eine Antwort des Senators zu der Nachfrage zur Bevölkerungsprognose bekommen. Wir haben das auf der Homepage erläutert.
Beste Grüße
Wolfgang Pohl
Ihnen und Ihren Familien wünscht das ABS-Netzwerk ein gesundes,glückliches und friedvolles neues 2023 . Mögen sich alle Ihre Wünsche erfüllen. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit. Ihre Steuerungsgruppe Jens Friedrich Christine Schmidt-Statzkowski Joachim Jetschmann
Energie-Hilfe.org unterstützt Hilfsbedürftige bei der Bewältigung hoher Energiekosten
Informationen für Betroffene
Die Preise steigen in allen Bereichen und machen unser Leben deutlich teurer. Ganz vorne mit dabei sind die gestiegenen Kosten für Energie. In manchen Fällen kommt noch dazu, dass Verbraucher*innen von ihrem Energielieferanten gekündigt wurden und nun in einen viel teureren Tarif wechseln mussten. Hinzu kommen die steigenden Kosten für tägliche Bedarfe wie für Lebensmittel oder Benzin, sodass viele Haushalte, in denen das Geld ohnehin schon knapp ist, nun an ihr Limit kommen. So kann es schnell zu Schulden und Mahnungen bis hin zur Sperrung von Strom oder Gas kommen.
Doch es gibt Möglichkeiten, sich die Heiz- und Betriebskosten erstatten zu lassen. Wer berechtigt ist und was man sich erstatten lassen kann, finden Sie hier:
AOK-Analyse: Kosten der Pflege im Heim sind im Vergleich zum Vorjahr um durchschnittlich 21 Prozent gestiegen
Pressemitteilung vom 16.12.22
PM AOK vom 16.12.22
AOK-Analyse: Kosten der Pflege im Heim sind im Vergleich zum Vorjahr um durchschnittlich
21 Prozent gestiegen
Kosten der Bezahlung auf Tarifniveau belasten Pflegebedürftige zusätzlich / Reimann: Politik
muss wirksam gegensteuern
Berlin, 16. November 2022
Die Eigenanteile der Pflegebedürftigen in der stationären Pflege sind im Zuge
der seit dem 1. September 2022 bestehenden Verpflichtung zur Bezahlung des
Pflegepersonals auf Tarifniveau deutlicher gestiegen als in den Vorjahren.
Das zeigt eine erste Auswertung der „Echtdaten“ aus dem Pflegenavigator der
AOK. Laut der Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) liegen
die sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteile (EEE) Mitte November
2022 um durchschnittlich 21 Prozent höher als rund ein Jahr zuvor. Der
seit mehreren Jahren zu beobachtende Kostenanstieg in der stationären
Pflege – bereits in den letzten fünf Jahren waren beim EEE jährlich Erhöhungen
zwischen 11 und 14 Prozent zu verzeichnen – spitzt sich damit nochmals zu
(Abbildung 1).
fortführender Text download
Einladung zum digitalen Fachtag der Fachstelle für pflegende Angehörige und der Zentralen Anlaufstelle Hospiz
Macht der Ton die Musik?! Nachhaltige Kommunikation und Informationsvermittlung in den Bereichen Demenz, Hospiz und Palliative Care für Menschen mit Migrationsgeschichte
Fachtag am 30.11.2022 von 10:00 bis 15:00 Uhr, Einwahl ab 09:30 Uhr, Zoom-Konferenz Ziel des Fachtags ist es, über eine bessere Kenntnis effektiver Informationswege, „gute“ Kommunikation und sektorenübergreifende Vernetzung Menschen mit Migrationsgeschichte Zugänge zu bedarfsgerechter Versorgung und Unterstützung zu erleichtern. Gemeint sind hier insbesondere Zugänge zu Leistungen der Pflegeversicherung und zu Berliner Unterstützungsangeboten in Beratung und Selbsthilfe mit einem besonderen Fokus auf das Krankheitsbild Demenz und/oder die palliative Versorgung am Lebensende. Dieser Fachtag reiht sich ein in einen Prozess vielseitiger diversitätsorientierter Initiativen und Projekte, der unsere Gesellschaft auf allen Ebenen durchzieht und der auch in oben genannten spezialisierten Bereichen dringend weiterer Innovation bedarf.
Im ersten Teil des Fachtages erwarten Sie spannende Impulse über Zugänge zu migrantischen Communities, zur Rolle der Medien bei der Informationsvermittlung aus wissenschaftlicher Sicht und zu einem wirksam kommunizierten Projekt im Baden-Württemberg „Demenz im Quartier“.
Teil 2 befasst sich in drei Workshops mit dem Informationsfluss in kulturellen und religiösen Communities, digitaler diversitätssensibler Information zu Demenz und Sterbebegleitung sowie Grenzen und Ressourcen von Printmedien. Wir freuen uns, dass wir in großer Breite Vertreter*innen aus Migrantenorganisationen und engagierte Kolleg*innen gewinnen konnten, die mit eigenen Projekterfahrungen und Sichtweiten die Diskussion zielgerichtet ankurbeln werden. Lassen Sie uns gemeinsam die Fäden knüpfen, damit betroffene Menschen in gleicher Weise in der Lage sind, teilzuhaben sowie Unterstützungs- und Hilfsangebote wahrzunehmen.
Hier finden Sie das Programm.
Hier können Sie sich anmelden.
Wir bitten um Ihre Anmeldung bis spätestens 18. November 2022
Leben im Grün oder Grau? Frauen und Ärmere wohnen besonders oft in ungesunden Kiezen
Laut, dreckig, grau: Nur 35 Prozent der Menschen leben in Kiezen ohne Umwelt-Belastungen. Besonders oft trifft es Menschen, die sowieso weniger haben und auf engerem Raum leben. Eine Analyse.
Umwelt-Belastungen wie Lärm, schlechte Luft und Hitze können krank machen – und sie treffen einige Berliner Kieze besonders schwer. Oft stinkt es nach Abgasen und im Sommer kocht der Beton unter den Füßen.
Um zu ermitteln, wen Umweltbelastungen wo in Berlin besonders treffen, hat die Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität und Verbraucher die Stadt in 542 kleine Planungsräume, sogenannte „lebensweltlich orientierte Räume“, aufgeteilt und vier Belastungs-Kategorien erfasst: Lärm, verschmutzte Luft, Hitzegefahr und fehlende Grünflächen in der Nähe. Nur 35 Prozent aller Berliner:innen haben an ihrem Wohnort keine solche Belastung. Die Daten zeigen außerdem, dass Stadtplanung auch eine soziale Frage ist. Denn sozial Benachteiligte und Frauen sind wesentlich häufiger diesen Belastungen ausgesetzt.
In Mitte gibt es die meisten Gegenden mit hohen Belastungen, gefolgt von Friedrichshain und Charlottenburg-Wilmersdorf. Vergleichsweise wenig belastet sind Steglitz, Reinickendorf und Spandau...
Erkundung aller Daten auf einer interaktiven Karte....
Wer sich in Berlin auskennt, den wundert nicht, dass gerade Quartiere im Innenstadtbereich hoch belastet sind“, sagt Christa Böhme, Stadtplanerin am Deutschen Institut für Urbanistik. Diese Kieze sind nämlich dicht besiedelt, es gibt wenig Grünflächen, dafür aber viel Verkehr. Für eine Großstadt sei das nicht ungewöhnlich, sagt Böhme. „Tendenziell steigen die Umweltbelastungen in den Städten, und gerade der Stadtraum konzentriert sich.
Wegen der sich ergebenden schwierigen Situationen weisen wir auf Online-Veranstaltung der Verbraucherzentrale hin
https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/energie/webseminar-optimierung-von-heizung-und-warmwasser-74318
Web-Seminar: Optimierung von Heizung und Warmwasser
Vorhandene Heizsysteme können Sie oft kostengünstig optimieren. Unsere Energieberater*innen zeigen Ihnen, wie Sie auch ohne Austausch Ihres Heizungssystems bis zu 20 Prozent Energie einsparen können. Montag, 21. November 2022
18:00 Uhr - 19:30 Uhr
Gemeinsame Bewertung durch den Paritätischen Gesamtverband und den BUND.
04. Oktober 2022
Gemeinsame Bewertung des dritten Entlastungspakets durch den Paritätischen Gesamtverband und den BUND.
"Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und der Paritätische Gesamtverband sind insgesamt enttäuscht vom dritten Entlastungspaket. Die von der Bundesregierung geplanten Hilfen entlasten die am stärksten von Preissteigerungen Betroffenen nicht ausreichend. Außerdem schaden einige der Maßnahmen dem Klimaschutz. Ein echtes Not- und Hilfspaket gegen die drohenden Härten des kommenden Winters und für einen sozial-ökologischen Umbau der Energieversorgung wäre aber nötig gewesen, um eine existenzielle gesellschaftliche Krise zu verhindern
............." Text zum Download
Kontakt
Wiebke Schröder
Referentin Übergreifende Fachfragen und Zivilgesellschaft
die Eröffnungsveranstaltung der 48. Berliner Seniorenwoche fand diesmal im Hause der IHK statt.
Eröffnet wurde sie von der StSin Wenke Christoph und weitere Grußworte gaben Dennis Buchner , Präsident des AGH, StR Arne Herz aus CW und Eveline Lämmer, Vorsitzende des Landesseniorenbeirates. Die Veranstaltungsprogramme in der nachfolgenden Woche
Eine Podiumsdiskussion schloß sich an
Gemeinsame Meldung Polizei Berlin, Bundespolizei, Deutsche Bahn, S-Bahn und BVG
Zum Tag der Zivilcourage am 19. September 2022 werden die Netzwerkpartner im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gemeinsam eine Präventionsaktion zum Thema „Opferschutz und Zivilcourage“ durchführen. In der Zeit von 11 bis 16 Uhr beraten die Präventionsmitarbeiter/-innen der BVG, Deutschen Bahn, S-Bahn Berlin, Bundespolizei sowie der Polizei Berlin gemeinsam am Bahnhof Alexanderplatz Fahrgäste und andere Interessierte zum Thema Zivilcourage und geben Tipps, wie sie sich gegen Straftaten schützen können und was sie als Zeugin und Zeuge tun können, um zu helfen.
Unter dem gemeinsamen Motto „Mit Sicherheit – gut vernetzt!“ erhalten die Fahrgäste außerdem interessante Infos zum Thema Taschendiebstahl.
Unterstützt wird die Präventionsaktion von Ansprechpersonen des Weissen Ring e.V. sowie der Opferhilfe Berlin, die umfassend zu Möglichkeiten und Angeboten zum Thema Opferschutz beraten und ihr Hilfsangebot für Gewaltopfer vorstellen.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Themen wie z. B. Taschendiebstahl finden Sie auf den Internetseiten der Netzwerkpartner ÖPNV.
ab 7. Sept. 2022- sowie aktuelle Maßnahmen in Berlin
Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
vom 07. September 2022
zur Anordnung einer Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in Dienstgebäuden und weiteren Liegenschaften des Bezirksamtes
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin erlässt auf der Grundlage des Hausrechts für seine Dienstgebäude und weiteren Liegenschaften folgende
Allgemeinverfügung
1. Anordnung der Maskenpflicht
1. In den Dienstgebäuden und weiteren Liegenschaften des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin besteht für Besucherinnen und Besucher die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske i.S.d. § 1 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung (BaSchMV) des Landes Berlin vom 29.03.2022 (GVBl. S 139) in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung vom 16.08.2022 (GVBl. S. 514). Die Maske ist derart zu tragen, dass Mund und Nase enganliegend bedeckt werden und eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.
2. Weitere Liegenschaften im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind die in der Verwaltung des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin stehenden und zu eigenen Zwecken genutzten Gebäude wie Bibliotheken, Volkshochschule, Musikschule, Museen und Galerien, Jugendclubs und Jugendfreizeiteinrichtungen. Soweit sich aus der Eigenart des Angebotes in weiteren Liegenschaften die Notwendigkeit für Abweichungen von dieser Allgemeinverfügung ergibt, werden diese durch besondere Regelungen bekannt gemacht (regelmäßig Aushang in der Einrichtung).
Viele Corona-Regeln wurden abgeschafft, zum Teil greifen aber weiter Test- und Maskenpflichten. Aktuelle Maßnahmen in Berlin.
2022 ist die Grundsteuer-Erklärung für alle
Eigentümer Pflicht.
Auch Senioren mit Eigentum sind verpflichtet bis Ende Oktober 2022 Grundsteuer-Erklärung abzugeben
Nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichts muss die von Eigentümern zu zahlende Grundsteuer neu berechnet werden. 2018 hatten die Richter die bisherige Bewertung von Grundstücken mit einem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt. Die Werte dafür stammten im Westen aus dem Jahr 1964, im Osten sogar aus den 1930er-Jahren. Der Bundestag verabschiedete dann 2019 mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eine gesetzliche Neuregelung. Diese hat nun konkrete Auswirkungen für alle, die eine Immobilie besitzen
Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern, Wohnungen und Grundstücken in Deutschland müssen nun bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen, in der sie Angaben zu ihrem Grundbesitz am Stichtag 1. Januar 2022 machen. Auf Basis dieser Daten wird dann die neue Grundsteuer berechnet, die erstmals 2025 erhoben werden soll. Die Abgabe dieser so genannten Feststellungserklärung ist ab heute möglich.
Finanzamt übermittelt werden. Dafür wird ein Benutzerkonto benötigt, das online beantragt werden kann. Dieses Konto ist steuerartenübergreifend. Wer also bereits ein Elster-Konto für die Abgabe der Einkommensteuererklärung besitzt, kann dieses auch für die Feststellungserklärung nutzen. Mit dem Benutzerkonto können auch Erklärungen für Angehörige abgegeben werden. Nur in Ausnahmefällen und auf schriftlichen Antrag bei der Finanzverwaltung hin kann die Abgabe auch schriftlich erfolgen.
Für jede Immobilie muss eine eigene Erklärung abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Finanzamtszuständigkeit nach der Lage des Grundbesitzes richtet, also auch ein anderes Finanzamt Adressat der Erklärung sein kann als etwa das für die Einkommensteuer zuständige.
Wir haben wieder viele spannende Angebote für den Spätsommer und Herbst.
Im Britzer Garten und auf dem Tempelhofer Feld.
Für Jugendliche bis zu den Senioren
Am Sonntag, dem 28. August 2022 planen wir einen „Tder offenen Tür“ am Umweltbildungszentrum im Britzer Garten. Hier stellen sich alle Projekte des Vereins vor, und wir möchten nach langer Zeit für unseren Verein werben. Wir freuen uns natürlich auch, wenn wir noch aktive Unterstützung an diesem Tag an unseren Ständen mit Informationen, Experimenten etc. bekommen könnten.
Setzen Sie zwei Bevollmächtigte ein. So kontrollieren sich diese gegenseitig.
Bevollmächtigen Sie ausschließlich Personen, denen Sie uneingeschränkt und schon lange vertrauen.
Holen Sie sich Hilfe bei anerkannten Einrichtungen und Wohlfahrtsverbänden.
Lassen Sie sich auch bei der Betreuungsbehörde beraten.
Erteilen Sie die Vollmacht vor Zeugen und hinterlegen Sie Abschriften beim Hausarzt und Ihrer Bank.
Lassen Sie sich die eigene Geschäftsfähigkeit ärztlich attestieren und fügen Sie das Attest der Vollmacht bei.
Beschränken Sie die Bankvollmacht auf einen maximalen Geldbetrag pro Monat.
Verbieten Sie ausdrücklich, dass die bevollmächtigte Person sich selbst begünstigt. Schließen Sie Schenkungen grundsätzlich aus. Stattdessen halten Sie schriftlich fest, was diese Person erhalten soll.
Bitten Sie Ihre Bank im Zweifel, beim Betreuungsgericht, bei Angehörigen, beim Kontrollbetreuer etc. nachzufragen, wenn Onlinezugänge angefordert, neue Bankvollmachten erteilt, Konten gekündigt, Depots und Sparanlagen aufgelöst und Vermögen übertragen werden sollen.
Verbieten Sie auch, dass die bevollmächtigte Person Immobilien kauft oder belastet.
Widerrufen und entziehen Sie sofort die Vollmacht, wenn etwas nicht stimmt, insbesondere bei der Bankvollmacht!
Wenn Ihnen etwas verdächtig vorkommt, wenden Sie sich sofort an die Polizei.
Erstatten Sie Anzeige und stellen Sie, wenn nötig, einen Strafantrag!
Report Mainz, ARD, Reportage zum Thema „Erbschleicher - Vollmachtsmissbrauch“
Nicht akzeptabel: Bundesregierung schließt Ältere von Entlastungsmaßnahmen aus
Wer berufstätig ist, erhält eine Einmalzahlung von 300 Euro unabhängig vom Einkommen. Rentnerinnen und Rentner werden nicht entlastet. Das hat die Ampelkoalition heute mit ihrem Entlastungspaket beschlossen, das einen Ausgleich für steigende Energiekosten schaffen soll. Die Entscheidung, ältere Menschen nicht zu berücksichtigen, ist aus Sicht der BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen vollkommen unverständlich und nicht akzeptabel. Höhere Heiz- und Stromkosten treffen Rentnerinnen und Rentner im Zweifel mehr als Beschäftigte, die tagsüber nicht zu Hause sind.
„Berufstätige sollen unabhängig vom Einkommen entlastet werden, die Bezieherinnen und Bezieher von kleinen Renten nicht. Das verstehe, wer will“, kommentiert die BAGSO-Vorsitzende Dr. Regina Görner die Entscheidung der Bundesregierung. „Gerade Menschen mit kleinen Renten sind in der aktuellen Situation auf Unterstützung angewiesen. Es ist nicht akzeptabel, sie im Entlastungspaket auszuschließen.“
Zusätzliche Einmalzahlungen gibt es für Empfänger von Sozialleistungen (200 Euro) sowie Familien (100 Euro pro Kind). Zumindest Empfänger von Grundsicherung im Alter dürften also von dem Paket profitieren. Aus Sicht der BAGSO reichen jedoch Einmalzahlungen für Menschen mit niedrigen Einkünften nicht aus. Notwendig ist eine angemessene Anpassung von staatlichen Unterstützungsleistungen.
Gesonderte Entlastungsmaßnahmen wurden für den Bereich der Mobilität vereinbart, jedoch nur für einen Zeitraum von drei Monaten.
Bilanz nach 10 Jahren IGeL-Monitor: Wenig Nutzen aber viel Verunsicherung durch IGeL
55 Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) nimmt der IGeL-Monitor aktuell unter die Lupe ─ nur 2 davon schließen mit „tendenziell positiv“ ab. Viele Bewertungen entsprechen den Empfehlungen in medizinischen Leitlinien. Keine einzige Bewertung ist bislang widerlegt oder zurückgenommen worden. Versicherte werden in der ärztlichen Praxis über potenziellen Schaden und Nutzen der Selbstzahlerleistungen unzureichend aufgeklärt und fühlen sich verunsichert. Der IGeL-Monitor erweitert mit dem IGeL-Podcast sein Informationsangebot.
Die Bilanz der 55 vom Wissenschaftsteam derzeit geprüften IGeL ist nicht überzeugend: Bei den meisten überwiegt der potenzielle Schaden den möglichen Nutzen oder sie schneiden mit dem Ergebnis „unklar“ ab. Nur zwei IGeL wurden mit „tendenziell positiv“ bewertet. „Der IGeL-Monitor ist für viele Versicherte ein wichtiges Informationsangebot, damit sie eine wissensbasierte Entscheidung für oder gegen eine Selbstzahlerleistung treffen können“, sagt Dr. Stefan Gronemeyer, Vorstandsvorsitzender des Medizinischen Dienstes Bund. Nach wie vor werden aber auch IGeL verkauft, die eindeutig negativ zu bewerten sind. Dazu gehört die Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung von Eierstockkrebs. Bei dieser Leistung kann es zu vielen falsch positiven Ergebnissen und damit zu unnötigen weiteren Untersuchungen und Eingriffen kommen. „Dies widerspricht den einfachsten Regeln der Patientensicherheit. Diese IGeL sollte gar nicht mehr angeboten werden“, so Gronemeyer. Von dieser Leistung raten internationale medizinische Fachgesellschaften seit Jahren ab.
Neue Bewertung: Früherkennung auf Vitamin-B12-Mangel und Ergänzung „unklar“
Viele Praxen bieten sogenannte „Vitamin-Checks“ und „Vitamin-Kuren“ an ─ oftmals als Früherkennung von Vitamin-B12-Mangel mit anschließender Gabe dieses Vitamins. Das Wissenschaftsteam des IGeL-Monitors hat bei einer systematischen wissenschaftlichen Recherche keine Studien gefunden, die darauf hinweisen, dass diese Leistung die Gesundheit der Betroffenen verbessert. Mögliche Schäden sind eher unwahrscheinlich; in sehr seltenen Fällen können bei der Vitamingabe mittels Injektion oder Infusion allergische Reaktionen auftreten. Daher erhielt diese Leistung die Bewertung „unklar“.
Eine wichtige Aufgabe des IGeL-Monitors ist es, ältere Bewertungen regelmäßig zu überprüfen. „Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich darauf verlassen können, dass unsere Informationen den aktuellen Stand des Wissens wiedergeben. Wir beobachten bei der Aktualisierung, dass sich in vielen Fällen die Evidenz meist wenig verändert und das Ergebnis daher gleich bleibt“, stellt Dr. Michaela Eikermann, Leiterin des Bereichs Evidenzbasierte Medizin beim Medizinischen Dienst Bund, fest.
Bewertungen des IGeL-Monitors stehen im Einklang mit medizinischen Leitlinien
Das Wissenschaftsteam des IGeL-Monitors wertet bei der Analyse des Nutzen- und Schadenpotenzials nicht nur wissenschaftliche Studien aus, sondern gleicht seine Ergebnisse auch mit internationalen Leitlinien ab. Leitlinien sind evidenzbasierte Empfehlungen zu medizinischen Maßnahmen, die von den Fachgesellschaften konsentiert werden und die Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten bei der Entscheidungsfindung unterstützen sollen. „Der IGeL-Monitor konnte bei 22 Bewertungen entsprechende Leitlinien finden und hat die Empfehlungen mit der Bewertung verglichen. Mehr als drei Viertel der Bewertungen stimmten mit den Leitlinien-Empfehlungen überein. Es trifft daher nicht zu, dass unsere Bewertungen dazu in Widerspruch stehen“, fasst Eikermann zusammen.
Fragwürdiger Umgang mit IGeL in den Praxen
Immer wieder berichten Patientinnen und Patienten, dass sie in fachärztlichen Praxen für Regeluntersuchungen Wochen und Monate auf einen Termin warten müssen. Gleichzeitig bekommen sie aber von denselben Praxen einen sofort verfügbaren Termin für Selbstzahlerleistungen angeboten. Das legt die Vermutung nahe, dass das Angebot von IGeL unmittelbare Auswirkungen auf das Versorgungsangebot hat. Mit Sorge ist zudem zu beobachten, dass Versicherte sich unzureichend informiert oder zeitlich unter Druck gesetzt fühlen. Diese Erfahrungen bestätigte bereits der IGeL-Report 2020: Knapp die Hälfte der Befragten berichteten, dass die IGeL positiver als die Kassenleistungen dargestellt wurden. Und fast jeder Fünfte gab an, bei der Entscheidung für oder gegen eine Selbstzahlerleistung zeitlich unter Druck gesetzt worden zu sein.
Der IGeL-Podcast ─ ein Informationskanal rund um IGeL und Evidenzbasierte Medizin
Um sein Informationsangebot zu erweitern, hat der IGeL-Monitor am 10. März dieses Jahres den IGeL-Podcast gestartet. Mit Gästen aus verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens werden einmal pro Monat Fragen rund um Selbstzahlerleistungen, Evidenzbasierte Medizin und Früherkennungsuntersuchungen diskutiert. Hörerinnen und Hörer können die Folgen kommentieren und neue Themen vorschlagen. Der IGeL-Podcast ist auf den üblichen Podcast-Plattformen und auf der Homepage des IGeL-Monitors zugänglich.
Hintergrund
Unter www.igel-monitor.de erhalten Versicherte evidenzbasierte Bewertungen zu sogenannten Selbstzahlerleistungen in der ärztlichen Praxis sowie viele weitere Informationen rund um das Thema. Das Portal bietet eine wissenschaftlich fundierte Entscheidungshilfe für oder gegen die Inanspruchnahme von IGeL. Die Bewertungen basieren auf den Methoden der Evidenzbasierten Medizin (EbM). Für die Bewertung von Nutzen und Schaden einer IGeL recherchiert das Wissenschaftsteam in medizinischen Datenbanken und wertet diese systematisch aus. Versicherte erfahren auf dem Internetportal auch, welche Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen bei Symptomen übernommen werden. Sie erhalten Auskunft über die Preisspanne der IGeL. Und schließlich gibt der IGeL-Monitor Tipps dazu, wie sich Versicherte verhalten können, wenn ihnen IGeL angeboten werden.
Das Internetportal wird vom Medizinischen Dienst Bund betrieben. Der Medizinische Dienst Bund wurde zum 1. Januar 2022 als Rechtsnachfolger des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) errichtet. Der MDS hat den IGeL-Monitor initiiert und 2012 ins Leben gerufen.
aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine und der steigenden Zahl von Geflüchteten aus der Ukraine erhalten Sie heute diesen Sonder-Newsletter.
Unter folgendem Link kann ein Antragsformular für den Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG für Geflüchtete aus der Ukraine mit entsprechender ukrainischer Übersetzung heruntergeladen werden:
Die Verbraucherzentrale Berlin bietet Pflegebedürftigen und ihren Bevollmächtigten eine Pflegerechtsberatung an. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen bei Vertragsfragen im ambulanten und stationären Bereich, aber auch bei allen Fragen rund um die Kündigung. Dazu zählt die Überprüfung von Pflege- und Betreuungsverträgen - auch vor dem Abschluss.
Berlin. Die Pflegekommission, der auch die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gemeinsam in einer Koalition mit dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) und dem Arbeitgeberverband Pflege e.V. (AGVP) angehört, hat sich auf eine Empfehlung zur Festlegung von Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche geeinigt. Die Koalition hat der Empfehlung der Pflegekommission über die Anhebung der Mindestlöhne der Pflegebeschäftigten ihre Zustimmung erteilt.
Niklas Benrath, Hauptgeschäftsführer der VKA: „Die Beratungen der fünften Pflegekommission fanden unter schwierigen Bedingungen statt. So war das Zeitfenster für die Verhandlungen unangemessen knapp. Auch die in der Pflegekommission gemachten Vorschläge waren teilweise unangemessen. Unterm Strich ist es gut, dass sich die Pflegekommission zu einem Kompromiss durchringen konnte. Dies ist ein deutliches Signal in Richtung derjenigen Pflegekräfte, die nicht von einem stimmigen Gesamtpaket profitieren wie die Beschäftigten in den kommunalen Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Maßgabe der VKA war, dass vor dem Hintergrund der erst im April 2022 erfolgenden Erhöhungen der gesetzlichen Mindestentgelte in der Pflegebranche eine lange Laufzeit vereinbart wird – dies ist uns gelungen.“
Ab 1. Mai 2022 sollen die Mindestlöhne in der Pflege in drei Stufen für ungelernte Pflegekräfte, Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung sowie Pflegekräfte mit dreijähriger Ausbildung steigen. Zum 1. September 2022 legen die Erhöhungen bei Ungelernten von 12,55 Euro auf 13,70 Euro zu, bei Pflegekräften mit einjähriger Ausbildung von 13,20 Euro auf 14,60 Euro und bei dreijähriger Ausbildung von 15,40 Euro auf 17,10 Euro. Zugleich wurde eine Anhebung des Urlaubsanspruchs der Beschäftigten in der Pflege auf 29 Tage vereinbart. Die Empfehlung der Pflegekommission endet zum 31. Januar 2024.
„Von der Anhebung der Pflegemindestlöhne sind auch die Pflege.......
Senat beschließt Vierte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Pressemitteilung vom 01.02.2022
Aus der Sitzung des Senats am 1. Februar 2022:
Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Ulrike Gote, die Vierte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 5. Februar 2022 in Kraft treten.
Folgende wesentliche Änderungen sieht die Vierte Änderungsverordnung vor:
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das hat sich die Koaltion vorgenommen- 100 Tage Arbeit für den Berliner Senat
Am 15. und 16. Januar 2022 kam der Berliner Senat zu einer Arbeitsklausur auf dem Landgut Stober in Nauen, Brandenburg zusammen. Die Prioritäten der Landespolitik für die ersten 100 Tage wurden diskutiert und beschlossen. Mit konkreten Vorhaben und Projekten soll Berlin sozialer, sicherer, wirtschaftlich stärker, nachhaltiger, vielfältiger, bürgernaher und digitaler werden. Das 100-Tage-Programm ist der Auftakt einer Regierungsarbeit, die vom Ziel getragen ist, Berlin in den kommenden fünf Jahren zur Zukunftshauptstadt zu entwickeln, in der alle Berlinerinnen und Berliner von Verbesserungen in der Stadt profitieren.
Im 100-Tage-Programm finden sich konkrete Meilensteine, die bis zum 31. März umgesetzt werden.
Das Gericht hat den Gesetzgeber nun aufgefordert, unverzüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen."Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Diese in Artikel 3 des Grundgesetzes aufgeführte Verpflichtung hat der Gesetzgeber verletzt,----> "weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehendern intensivmedizinischen Behandlungsressourcen benachteiligt wird.",
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-109.html
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos
Pressemitteilung Nr. 101/2021 vom 30. November 2021
Mit dem am 30.11.2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten............
Erfreuliche Nachricht--->Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen.
Berliner Landgerichtsentscheidung--- aber noch nicht rechtskräftig
die Verbraucherzentrale Bundesverband hat folgendes am 16. 11. 2021 gemeldet:
"Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden und entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt. Das Gericht verpflichtete das Kreditinstitut, allen betroffenen Kund:innen die unrechtmäßig erhobenen Beträge zu erstatten. Der vzbv möchte die Zulässigkeit solcher Entgelte grundsätzlich klären lassen und hat deshalb an unterschiedlichen Gerichtsstandorten Klagen gegen verschiedene Kreditinstitute erhoben. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist die erste Entscheidung dazu.
„Das ist ein sehr gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher. Das Landgericht Berlin setzt hiermit ein klares Signal gegen den Versuch vieler Banken, Kundinnen und Kunden mit Verwahrentgeltenin Form von Negativzinsen zu belasten“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Erfreulich ist auch, dass das Gericht die Bank dazu verpflichtet hat, alle zu Unrecht kassierten Beträge zurück zu zahlen. Wird das Urteil rechtskräftig, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher der Sparda-Bank ihre Ansprüche nicht selbst geltend machen.“
0,5 Prozent Verwahrentgelt auf höhere Guthaben
Gegenstand des Klageverfahrens sind Klauseln im Preisverzeichnis der Sparda-Bank Berlin, die mit Wirkung ab August 2020 für Giro- und Tagesgeldkonten ein sogenanntes Verwahrentgelt vorsehen. Für Einlagen, die 25.000 Euro übersteigen, verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Auf Tagesgeldkonten gilt das für Einlagen über 50.000 Euro. Damit müssen Kund:innen praktisch Negativzinsen auf einen Teil ihres Guthabens zahlen.
Einlagen-zinssatz darf nicht ins Minus rutschen
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Entgelte gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstießen. So sei die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto keine „Sonderleistung“, für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen dürfe. Schließlich könne ein Girokonto ohne das „Verwahren“ von Geld schlicht nicht betrieben werden. Auch spiele es keine Rolle, ob daneben ein Kontoführungsentgelt erhoben wird oder nicht.
Zudem sei für die Einlagenverwahrung laut Darlehensrecht die Bank als Darlehensnehmer zur Zinszahlung verpflichtet. Der Einlagen-Zinssatz könne zwar auf Null sinken, aber niemals ins Minus rutschen. Dem Kunden müsse mindestens der Betrag bleiben, den er eingezahlt habe, so das Gericht. Daran könnten auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nichts ändern.
„Viele Banken argumentieren, die Negativzinspolitik der EZB würde sie gerade zwingen, die Kosten an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Schließlich gestattet ihnen die EZB großzügige Freibeträge für dort „geparkte“ Gelder“, so Bode.
Bank muss Verwahrentgelte erstatten
Das Gericht verurteilte die Bank, die unrechtmäßigen Entgelte zu erstatten – ohne dass betroffene Kund:innen ihre Erstattungsansprüche selbst einfordern müssen. Damit eine Überprüfung möglich ist, muss das Kreditinstitut Namen und Anschriften der Kund:innen dem vzbv oder einem Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufs, etwa einem Rechtsanwalt oder Notar, übermitteln.
Als unzulässig wertete das Gericht daneben zwei Klauseln im Preisverzeichnis der Bank, die Entgelte für eine Ersatzkarte und -PIN vorsahen."
Der apercu Verlag gibt die interessanten jährlichen Bezirksbroschüren rund um das Thema Senioren heraus.
Diese liegen z.T. in den Apotheken, den Rathäusern und anderen Einrichtungen zum kostenlosen Mitnahme aus
Von allen Broschüren können ebenfalls die zurückliegenden Jahre angewählt werden
Außerdem:
Wohnen und Leben im Alter
Angebote für pflegende Angehörige
Berliner Ratgeber Inklusion
neue CORONA-Regeln für Berlin ab 15.11.2021 -gültig bis 28.Nov.
Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Der Senat von Berlin hat heute auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci die Zehnte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese Regelungen gelten ab dem 15. November 2021.
Folgende wesentliche Änderungen sieht die Zehnte Änderungsverordnung vor:
Unter der 2G-Bedingung gilt: Personal, welches Kundenkontakt hat, muss geimpft, genesen oder maximal 24 Stunden vorher getestet sein.
Zusätzlich zu bereits vorher unter die 2G-Bedingung gestellten Bereichen (z.B.: Tanzlustbarkeiten in Innenräumen) gilt die 2G-Bedingung nun auch für folgende Bereiche:
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (der Lehrbetrieb von Schulen und Hochschulen fällt nicht unter diese Regelung)
Bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseurbetriebe, Kosmetikstudios etc.) und bei sexuellen Dienstleistungen; Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen, die nicht unter die 2G-Bedingung fallen
Im Bereich der Gastronomie für geschlossene Räume
Im Bereich der touristischen Angebote für geschlossene Räume
Im Bereich der kulturellen Einrichtungen (Kinos, Theater, Museen, Galerien etc.).
Bei der Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen mit der Maßgabe, dass Personen unter 18 Jahren eingelassen werden dürfen, wenn sie negativ getestet sind
Bei Freizeiteinrichtungen (Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen) sowie bei Vergnügungsstätten (Freizeitparks, Spielhallen etc.) soweit geschlossene Räume betroffen sind
Beim Zoologischen Garten Berlin, dem Tierpark Berlin sowie dem Botanischen Garten Berlin, soweit jeweils geschlossene Räume betroffen sind
Für Personen unter 18 Jahren gilt die 2G-Pflicht nicht, diese können auch negativ getestet sein. Das gilt auch für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, diese müssen mittels eines Tests negativ getestet sein und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 2000 Anwesenden auch im Freien
Im Freien werden die bisherigen Schutzmaßnahmen beibehalten. Bei Wahl oder Vorgabe der 2G-Option sind aber Befreiungen von diesen Schutzmaßnahmen möglich.
Gewerbliche und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, dass im Falle von Büroarbeitsplätzen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte zeitgleich genutzt werden. Hiervon ausgenommen sind unter anderem Tätigkeiten mit Kunden- oder Patientenkontakt sowie Arbeitsplätze, die eine Präsenz in der Arbeitsstätte für das Funktionieren von Justiz und Verwaltung zwingend erfordern.
Patientennahes Personal in Krankenhäusern muss geimpft, genesen oder täglich getestet sein.
Deutscher Bundestag
Drucksache 20/15
20. Wahlperiode
08.11.2021
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorgelegt.
Anlass ist die geplante Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die am 25. November ausläuft, sofern sie nicht verlängert wird.
Geplant ist die Einfügung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzvorkehrungen in Paragraf 28a IfSG. Damit soll es möglich sein, je nach Entwicklung der Lage erforderliche Schutzvorkehrungen zu ergreifen. Ferner würden gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen zum Infektionsschutz im regulären parlamentarischen Verfahren jederzeit zeitnah ermöglicht, heißt es in dem Entwurf. Zugleich werde dafür gesorgt, dass Kindern und anderen vulnerablen Gruppen, für die kein Impfangebot verfügbar sei, der notwendige Schutz rechtssicher gewährleistet werden könne. Der neue Katalog sei auf Vorkehrungen beschränkt, die in der jetzigen Phase der Pandemie sinnvoll und angemessen sein könnten. Die je nach regionaler Lage differenzierte Anwendung bleibe gewährleistet. In Paragraf 28a, Absatz 7 IfSG werden die Schutzvorkehrungen benannt, die bundesweit bis zum 19. März 2022 unabhängig von der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergriffen werden können. Genannt werden die Anordnung eines Abstandsgebots, die Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Der Gesetzentwurf beinhaltet auch die Möglichkeit für Arbeitgeber, unabhängig von der epidemischen Lage in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen zur Verhinderung von Infektionen Daten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten zu verarbeiten. Ferner sollen die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld auf das Jahr 2022 ausgedehnt werden.
Geplant sind auch die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis Ende März 2022. Auch „bewährte Vorgaben“ zum betrieblichen Infektionsschutz sollen für drei Monate fortgeführt werden. Die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf nötigen Regelungen im Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz und im SGB XI sollen auch nach Ende der epidemischen Lage und über das Jahresende 2021 hinaus gelten. Der Entwurf sieht zudem die Fortführung von Sonderregelungen in der Pflege bis Ende März 2022 vor. Schließlich soll die Eintragung falscher Impfdokumentationen in Blankett-Impfausweise unter Strafe gestellt werden. Auch der Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse soll ausdrücklich im Strafgesetzbuch erfasst werden.
Unzureichende Chancen auf Teilhabe im Alter
Studie der BAGSO
Pressemitteilung der BAGSO
Unzureichende Chancen auf Teilhabe im Alter
Studie zeigt erhebliche Unterschiede bei Angeboten der kommunalen Altenhilfe
Nur wenige Kommunen stellen in nennenswertem Umfang Teilhabestrukturen für ältere Menschen bereit. Das ist das Ergebnis einer Studie, die die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen in Auftrag gegeben hat. Die Befragung von 33 Städten und Gemeinden in vier Bundesländern zu Beratungsangeboten, Begegnungsstätten und der Förderung von ehrenamtlichem Engagement ergab, dass die kommunalen Angebote zur Teilhabe deutlich unzureichend sind. Die BAGSO fordert eine Initiative des Bundes, in die auch die Länder einzubeziehen sind. Ziel müsse es sein, dass die Angebote vor Ort dem Bedarf der Seniorinnen und Senioren entsprechen und für sie erreichbar sind. Die erheblichen Rückstände müssten zügig abgebaut werden.
„In dieser Zeit raschen und deutlichen Wandels der Altersstrukturen ist das Teilhabeangebot auch für Ältere besonders wichtig. Die Kommunen brauchen gestärkte Kompetenz, aber auch die finanziellen Mittel dafür. Das wird auch helfen, der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in allen Landesteilen näher zu kommen“, unterstreicht der Vorsitzende der BAGSO, Franz Müntefering.
In der Studie werden die Angebote für Teilhabe im Sinne von § 71 SGB XII eingesetzten Mittel in den befragten Kommunen verglichen. Das finanzielle Engagement reicht von 0 bis 34 Euro pro Jahr und Person ab 60 Jahren. Bei rund 20 Prozent der Kommunen tendiert der Mitteleinsatz gegen null, etwa die Hälfte der Kommunen wendet zwischen 2,80 und 8,30 Euro auf. Lediglich etwas mehr als ein Viertel der Kommunen investiert mehr in Teilhabeangebote für ältere Menschen. In diesen Kommunen existieren häufig gewachsene Strukturen, die auch eine systematische Planung der Altenarbeit umfassen, und Organisationen vor Ort sowie ältere Bürgerinnen und Bürger werden an Entscheidungsprozessen beteiligt.
Über die Studie: Die Ergebnisse der Untersuchung basieren auf einer leitfadengestützten Befragung von Verantwortlichen in 33 Städten und Gemeinden sowie drei Landkreisen in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Die Kommunen wurden so ausgewählt, dass insgesamt neun der elf von der Bertelsmann Stiftung entwickelten Demografietypen abgebildet sind. Die Befragung wurde zwischen Juli und September 2021 durchgeführt; als Bezugszeitraum wurde das Jahr 2019 gewählt, um pandemiebedingte Sondereffekte auszuschließen. Die Studie wurde von Jutta Stratmann, Fachberatung für Sozialplanung und Bürgerengagement (fastra), durchgeführt und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert.
Aufruf zur Interessenbekundung für die Neuwahl in 2022 vom 4.10.21 bis 14.1.22
Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitwirkung im Landesseniorenbeirat
2022 stehen in Berlin die nächsten Seniorenwahlen an. Im Zuge dessen wird auch ein neuer Landesseniorenbeirat (LSBB) gebildet. Verbände und Vereinigungen, die im Land Berlin tätig sind und nach ihrer Satzung soziale, kulturelle, gesundheitliche und weitere Interessen der Senior*innen unterstützen,
sind vom 14. Oktober 2021 bis zum 14. Januar 2022 dazu
aufgerufen, ihr Interesse an einer Mitwirkung im Landesseniorenbeirat Berlin zu bekunden.
Die Grundlage der Arbeit des LSBB bildet das Seniorenmitwirkungsgesetz
(https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rechtsvorschriften/berlseng-573405.php). In seiner Funktion berät er das Abgeordnetenhaus sowie den Senat von Berlin in seniorenpolitisch wichtigen Fragen. Der amtierende LSBB hat für 12 der 25 Sitze im neu zusammengesetzten LSBB ein Vorschlagsrecht. Die Berufung erfolgt durch das für Senior*innen zuständige Mitglied des Senats für die Dauer der Amtszeit der bezirklichen Seniorenvertretungen.
Organisationen, die am Interessenbekundungsverfahren teilnehmen wollen, werden gebeten
folgende Fragen bei der Bewerbung zu beantworten:
1. Name und Anschrift der Organisation, Rechtsform
2. Warum bewirbt sich die Organisation um einen Platz im LSBB?
3. Wer wird die Organisation im LSBB vertreten?
4. Welchen Anteil haben seniorenrelevante Aufgaben in der Arbeit der Organisation?
5. Welche Scherpunkte möchte die Organisation im LSBB setzen?
6. Wie sichert die Organisation die Auswertung und Nutzung der Informationen und Arbeitsergebnisse des LSBB?
7. Über welche fachlichen und seniorenpolitischen Kompetenzen verfügt der/die Kandidat*in, um in einer LSBB Arbeitsgruppe mitzuwirken?
8. Stehen weitere Mitglieder der Organisation als externe fachliche Berater*innen für die LSBB Arbeitsgruppen zur Verfügung?
9. Welchen Stellenwert hatten und haben das Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz und die Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik in der Organisation?
10. Bitte zitieren Sie den Satzungszweck, wonach die Organisation eine
Seniorenorganisation im Sinne des BerlSenG ist.
Die Bewerbungen müssen bis zum 14. Januar 2022 per Post oder E-Mail eingereicht werden an: Geschäftsstelle des Landesseniorenbeirates Berlin
Parochialstraße 3
10179 Berlin
info@lsbb-lsv.de
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist werden die eingegangenen Bewerbungen im LSBB beraten und die Vorschlagsliste für die Berufung per Wahl durch die Mitglieder des LSBB (voraussichtlich am 16. März 2022) erstellt.
Kontakt für Rückfragen: Landesseniorenbeirat Berlin
Vorsitzende: Eveline Lämmer
info@lsbb-lsv.de - Telefon Geschäftsstelle: 030 9018-24389
was tun ,wenn die Rente nicht reicht
wir möchte Sie auf den Ratgeber des Paritätischen Gesamtverband aufmerksam machen
14. Oktober 2021 Ein Ratgeber zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, 4. Auflage
Welche Rechte und Ansprüche auf Grundsicherung haben Sie, wenn Sie älter oder voll erwerbsgemindert sind?
Immer mehr Menschen sind im Alter und bei voller Erwerbsminderung auf Grundsicherung angewiesen. Im Jahr 2003 bekamen rund 440.000 Empfängerinnen und Empfänger Leistungen der Grundsicherung. Ende 2020 waren es bereits mehr als 1,1 Mio. Menschen. Dabei sind die Empfängerinnen und Empfänger jeweils etwa zur Hälfte ältere Menschen und voll erwerbsgeminderte Menschen zwischen 18 und 65 Jahren.
Wir erwarten, dass in den nächsten Jahren vor allem der Anteil und die Zahl älterer Menschen weiter zunehmen wird, die Grundsicherung brauchen. Das sind die Folgen von prekären Arbeitsverhältnissen, von Lebenszeiten, in denen keine oder zu niedrige Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden können und die Folgen von Kürzungen im System der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Paritätische hat sich in der Vergangenheit oft kritisch gegen diese Kürzungsmaßnahmen gewandt.
Seit 2021 gibt es die Grundrente für langjährig Versicherte. Dies ist ein Zuschlag auf die Rente bei Erreichen von mindestens 33 Versicherungsjahren. Er wird bei einigen bewirken, dass sie keine Grundsicherung mehr benötigen. Die Grundrente löst die Grundsicherung aber nicht ab. Vielfach wird die Grundrente nur dazu führen, dass Sie nicht mehr so viel Grundsicherung benötigen wie in der Vergangenheit. Andererseits führen die rasant steigenden Wohnkosten zu einem erhöhten Unterstützungsbedarf.
Prämienaktion "Nachbarn werben Nachbarn"
BiOTONi
Helfen Sie aktiv mit, damit möglichst viele Berliner eine Biotonne nutzen.
Für Ihr Engagement belohnt Sie die Senatsumweltverwaltung mit einem “BiOTONi”, einem hochwertigen Vorsortierbehälter, für die Küche (Wert knapp 20 Euro).
Um die Prämie zu erhalten, machen Sie Folgendes:
Sprechen Sie Nachbarn, Kollegen oder Verwandte an, die noch keine Biotonne haben.
Informieren Sie diese über die Vorteile der neuen Tonne. Als “Spickzettel” finden Sie hier alle wichtigen Argumente für die Biotonne.
Für das Gespräch mit Ihren Nachbarn:
Gute Argumente für die Biotonne
Mit der Biotonne betreiben Sie aktives Recycling mit großem Hebel für den Klimaschutz. Die Hälfte unseres Abfalls sind Bioabfälle aus Küchen und Garten – viel zu schade für den Restmüll.
Aus Ihrem Bioabfall entstehen zwei wertvolle Recyclingprodukte: Biogas als erneuerbare und klimaneutrale Energie und aus den Gärresten dann Kompost für die Landwirtschaft als Torf-Ersatz.
Umweltgerecht selbst kompostieren ist nur mit einer Biotonne möglich, denn etliche Bioabfälle wie Fleisch-, Fisch-, Käse- oder Wurstreste gehören nicht auf den eigenen Komposthaufen.
Zu viel Kompost führt zudem zu einer Überdüngung der Pflanzenbeete.
Umweltschutz lohnt sich: Mit der Biotonne können Sie Ihre Müllkosten etwas senken, indem Sie Ihre Restmülltonne entlasten und auf eine vierwöchentliche Leerung der Restmülltonne umsteigen.
Wenn Sie erfolgreich eine neue „Biotonnen-Besitzerin“ oder einen neuen “Biotonnen-Besitzer” geworben haben, laden Sie hier einen Gutschein für die Prämie “BiOTONi” runter und drucken diesen aus.
Gutschein für die Prämie "BiOTONi"
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Sie können Ihren Gutschein bei einem der teilnehmenden Partner einlösen. Gehen Sie während der Öffnungszeiten in das Geschäft oder vereinbaren Sie einen Termin.
Die Bundesregierung hat den Sozialbericht 2021 dem Bundestag zur Unterrichtung (Drucksache 19/32120) vorgelegt und schildert darin ausführlich, wie sich die Sozialpolitik in der 19. Legislaturperiode entwickelt hat. Der Bericht zeige detailliert auf, „wie der deutsche Sozialstaat als Garant für individuelle Freiheit, für soziale Gerechtigkeit und ein solidarisches Miteinander fungiert. Er sichert Lebensrisiken ab und wirkt präventiv, unterstützt in besonderen Lebenslagen und ermöglicht gesellschaftliche Teilhabe. Der Sozialstaat hat sich als anpassungsfähig erwiesen, wenn auf neue soziale, wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungen angemessene Antworten gefunden werden mussten“, betont die Regierung. Insbesondere die Covid-19-Pandemie habe gezeigt, dass sich die vielfältigen Systeme der sozialen Sicherheit in der Krise bewährt und insbesondere die ökonomische Situation für eine Vielzahl von Menschen stabilisiert haben. Der Bericht gibt unter anderem Auskunft zu Fragen der Arbeitsmarktpolitik, der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und zur Familien-, Gesundheits- und Rentenpolitik.
Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik und zugehörige Handlungsempfehlungen
Hinweis auf die Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik
Der Berliner Senat hat am 6. Juli 2021 die „Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik – Zugehörigkeit und Teilhabe der Generation 60plus in Berlin“ beschlossen. Diese Leitlinien formulieren politische Ziele und benennen Handlungsfelder für Politik und Verwaltung, damit Zugehörigkeit und Teilhabe im Alter möglich sind. Ein Maßnahmenkatalog ergänzt die Leitlinien. In regelmäßigen Abständen werden die Maßnahmen geprüft und aktualisiert.
Wahl am 26. September und Briefwahl bereits ab 16. August – so geht‘s
Am 26. September finden in Berlin gleich drei Wahlen statt: Für den Bundestag, Abgeordnetenhaus von Berlin und den Bezirk. Sie haben insgesamt fünf Stimmen.
Wie wirkt sich meine Stimme aus?
Sie haben jeweils 2 Stimmen bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus und zum Bundestag – die Erst- und Zweitstimme. Mit der Erststimme wählen Sie die Kandidatin bzw. den Kandidaten aus Ihrem Wahlkreis, also eine Person. Mit der Zweitstimme wählen Sie eine Partei. Die Zweitstimme entscheidet darüber, wie viele Abgeordnete die Partei im Bundestag bzw. im Abgeordnetenhaus stellt. Bei der Wahl zum Kommunalparlament haben Sie allerdings nur 1 Stimme. Damit wählen Sie die bereits feststehende Liste einer Partei oder Wählergemeinschaft.
Wählen wann Sie wollen: Bereits ab 16. August können Sie auch schon vorab direkt in einer Briefwahlstelle im Bürgeramt wählen.
z.B. Charlottenburg-Wilmersdorf
Diese befindet sich im Rathaus Charlottenburg, Otto-Suhr-Allee 100 im Festsaal und im Bürgeramt Hohenzollerndamm 174 – 177, Raum 01. Öffnungszeiten sind Mo: 8-16; Di: 10-18; Mi:8-13; Do:10-18; Fr: 8-14 Uhr.
Hier können Sie dann direkt wählen, Ihre Briefwahlunterlagen mitnehmen aber auch Ihren Wahlbrief abgeben. Bitte bringen Sie ein Ausweisdokument mit. Wichtig: Ihre Briefwahlunterlagen müssen bis spätestens 18 Uhr am Wahltag beim zuständigen Bezirksamt eingegangen sein, um gezählt zu werden.
Wie kann ich Briefwahl beantragen?
Spätestens bis zum 5. September 2021 bekommen Sie ihre Wahlbenachrichtigung per Post. Für eine Briefwahl haben Sie auch diese Möglichkeiten:
Der einfache Weg: Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung ist ein vorgedruckter Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Antrag ausfüllen, unterschreiben und per Brief, Fax oder E-Mail an den bereits aufgedruckten Kontakt schicken.
Der digitale Weg: In Berlin ist auch ein Online-Antrag der Briefwahlunterlagen möglich. Weitere Infos unter www.berlin.de/wahlen
Bild: Senatsverwaltung für Integration, Arbiet und Soziales
Unter dem Motto „Vielfältig. Engagiert. Erfahren.
Seniorinnen und Senioren in Berlin“ präsentiert die
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PM 12.08.2021, 15:59 Uhr – Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berliner Seniorenwoche 2021 startet am Samstag
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales teilt mit:
Die traditionelle Berliner Seniorenwoche findet in diesem Jahr unter dem Motto
Vielfältig. Engagiert. Erfahren. statt. Sie wird am Samstag, dem 14. August 2021, im Britzer Garten von Sozialsenatorin Elke Breitenbach eröffnet. Mit dabei sind außerdem weitere Vertreterinnen und Vertreter aus Politik sowie von Senioren- und Ehrenamtsorganisationen.
Zum Auftakt der diesjährigen, der 47. Berliner Seniorenwoche, wird es eine Diskussionsrunde geben und eine Wanderausstellung über das ehrenamtliche Engagement älterer Menschen wird eröffnet. Auch in diesem Jahr gibt es während der Berliner Seniorenwoche einen digitalen Markt der Möglichkeiten und ein buntes Wochenprogramm.
Informationen hierzu sind unter www.berlin.de/seniorenwoche abrufbar.
Sozialsenatorin Elke Breitenbach: „Viele Berliner Seniorinnen und Senioren engagieren sich seit vielen Jahren, oft auch Jahrzehnten, für einen gemeinnützigen Zweck und machen Berlin damit zu einem besonders lebenswerten Ort. Dafür danke ich allen engagierten Älteren von Herzen. Zugleich zeigt es sich gerade jetzt, in der Zeit der Corona-Pandemie, besonders deutlich, dass viele Seniorinnen und Senioren selbst auf das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger angewiesen sind.
Berlin ist in diesem Jahr die europäische Freiwilligenhauptstadt. Dies ist ein Titel, auf den wir stolz sein können. Der Senat und die Bezirke fördern das vielfältige Engagement der Berlinerinnen und Berliner und unterstützen sie mit entsprechenden Rahmenbedingungen und Strukturen. Gute Beispiele hierfür sind die Berliner Seniorenmitwirkungsgremien.“
Die Berliner Seniorenwoche wurde von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales organisiert – mit Unterstützung der Geschäftsstelle des Landesseniorenbeirates und der Landesseniorenvertretung (LSBB/LSV) sowie dem Vorstand des LSBB/LSV.
Die Veranstaltungsreihe dauert an bis zum 21. August 2021 – größtenteils sind die vielfältigen Angebote in einem digitalen Format zugänglich.
Hinweis auf die Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik
Der Berliner Senat hat am 6. Juli 2021 die „Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik – Zugehörigkeit und Teilhabe der Generation 60plus in Berlin“ beschlossen. Diese Leitlinien formulieren politische Ziele und benennen Handlungsfelder für Politik und Verwaltung, damit Zugehörigkeit und Teilhabe im Alter möglich sind. Ein Maßnahmenkatalog ergänzt die Leitlinien. In regelmäßigen Abständen werden die Maßnahmen geprüft und aktualisiert.
Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug des
Pflegebedürftigen in das Pflegeheim auch gegenüber Privatversicherten unzulässig
Urteil vom 15. Juli 2021 – III ZR 225/20
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob eine Platz-/Reservierungsgebühr, die einem privatversicherten Pflegebedürftigen für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug in das Pflegeheim berechnet wurde, zurückerstattet werden muss.
Pressemitteilung vom 22.06.2021
Aus der Sitzung des Senats am 22. Juni 2021:
Erste Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Mit der Änderungsverordnung nimmt der Senat folgende wesentliche Änderungen vor:
Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (maximal zehn Personen aus fünf Haushalten) gelten nur noch in geschlossenen Räumen.
Aufgehoben wird die Kontaktbeschränkung für den gemeinsamen Aufenthalt im Freien.
Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 2000 zeitgleich Anwesenden erlaubt, in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 zeitgleich Anwesenden.
Die generelle Testpflicht für Veranstaltungen im Freien gilt erst bei mehr als 500 zeitgleich Anwesenden.
Private Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 zeitgleich Anwesenden erlaubt.
In gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen muss, außer während der Sportausübung, nur noch eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden. Gleiches gilt für den Besuch von Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen.
Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation wird vollständig aufgehoben
- im Einzelhandel und in Verkaufsstellen,
- in Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie
- in Bibliotheken und Archiven.
Für Veranstaltungen im Freien sowie Wettkämpfen im Sport im Freien gilt erst ab 500 Personen eine Testpflicht.
Hochschulen dürfen generell wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
Pflege-Report 2021: Deutlicher Anstieg der Sterblichkeit in
Pflegeheimen während der ersten und zweiten Pandemiewelle
Online-Befragung macht erhebliche Einschränkungen der sozialen Teilhabe in der ersten Welle sichtbar
Berlin. Die Sterblichkeit von Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeheime in Deutschland ist in den ersten beiden Pandemiewellen drastisch angestiegen. Lag die Letalität in Pflegeheimen bereits rund drei Wochen nach Start des ersten Lockdowns (6. bis 12. April 2020) um 20 Prozent höher als im Mittel der Vorjahre, so überstieg sie in den ersten drei Monaten der
zweiten Pandemiewelle von Oktober bis Dezember 2020 das Niveau der Vorjahre um durchschnittlich 30 Prozent. In der Spitze lag die Übersterblichkeit in der 52. Kalenderwoche 2020 sogar bei 80 Prozent. Dies zeigt der Pflege-Report 2021 des Wissenschaftlichen Instituts der
AOK (WIdO). Er enthält zudem die Ergebnisse einer Angehörigen-Befragung, die drastische Einschränkungen der sozialen Teilhabe von Pflegebedürftigen in der ersten Pandemiewelle sichtbar macht.
Wissensdurstig.de ist ein Internetportal der BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e.V. und gehört zur Servicestelle „Digitalisierung und Bildung für ältere Menschen“.
Die Servicestelle besteht seit 2017 und ist eine bundesweite Ansprechstelle bei Fragen zur Förderung von Lernen und Bildung im Alter sowie speziell zu Bildung im Kontext von Digitalisierung.
Wir:
unterstützen ältere Menschen beim Finden von Bildungsangeboten und Veranstaltungen in Ihrer Nähe,
qualifizieren Multiplikatoren in der Bildungsarbeit bei der Gestaltung passender Lernangebote ,
beraten Verantwortliche in Kommunen, Ländern und dem Bund beim Aufbau nachhaltiger Strukturen.
Die Arbeit der Servicestelle wird gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Auf wissensdurstig.de gibt es Informationen zu Bildungsangeboten für ältere Menschen in ganz Deutschland, Tipps und Materialien zu Digitalisierung und Bildung im Alter, Wissenswertes für Bildungsanbieter, gute Praxisbeispiele und aktuelle Informationen über Digitalisierung, Bildung, Projekte, Aktionen und mehr. Bildungsanbieter können sich auf wissensdurstig.de anmelden und ihre Bildungsangebote online selbst eintragen oder eine automatische Schnittstelle zur eigenen Veranstaltungsdatenbank nutzen. Die Anbieter sollten gemeinnützig organisiert und die Angebote kostengünstig sein
Servicestelle "Digitalisierung und Bildung für ältere Menschen
Online-Banking für die ältere Generation
Die Bundesregierung sieht sich dafür verantwortlich, die ältere Generation an die Nutzung digitaler Werkzeuge wie das Online-Banking heranzuführen. Das schreibt sie in ihrer Antwort (Drucksache 19/30203) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Darin heißt es, die Vermittlung von digitalen Kompetenzen im Alltag älterer Menschen sei für die gesellschaftliche Teilhabe und für ein selbstbestimmtes Leben erforderlich.
Aus diesem Grund habe das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend diverse Vorhaben gestartet, unter anderem die bundesweite Servicestelle "Digitalisierung und Bildung für ältere Menschen". Die barrierefreie Gestaltung von vielen Bankdienstleistungen sei mit dem vom Bundestag beschlossenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vorgesehen.
Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kläre auf verschiedene Internetseiten zur Thematik auf. Nach Angaben der Bundesbank, auf die sich die Bundesregierung in ihrer Antwort bezieht, ist die Zahl der Bankfilialen von 39.800 im Jahr 2011 auf 28.400 im Jahr 2019 zurückgegangen. Inzwischen kommen in Deutschland den Zahlen zufolge auf eine Bankfiliale fast 3.000 Einwohner, im Jahr 2011 waren es noch rund 2.000 Einwohner
Am 19. Juni 2021 werden der Berliner Senat und das Abgeordnetenhaus von Berlin das Engagement der Berliner Freiwilligen würdigen und Kultur- und Freizeiteinrichtungen sich mit kostenlosen Angeboten bedanken. In diesem Jahr wird insbesondere das große Engagement im Bereich der Corona-Hilfe gewürdigt..,
Statt des traditionellen Empfangs im Roten Rathaus wird am 19. Juni um 10:00 Uhr eine digitale Auftaktveranstaltung gezeigt, die spannende Einblicke ins Engagement und ein vielseitiges Kultur-Programm bietet. Hier geht's weiter zum Livestream.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin bei allen Ehrenamtlichen für ihr unermüdliches Engagement bedanken und darstellen, wie sehr sich Berlinerinnen und Berliner auch unter schwierigen Bedingungen für andere Menschen und gute Zwecke einsetzen. So zahlreich wie das Engagement in der Hauptstadt, so unterschiedlich, so bunt und divers ist es auch. In Form einer Videocollage möchten wir an Beispielen zeigen, welche tollen Projekte und Menschen sich hinter dem Berliner Ehrenamt verbergen! LINK
Sie engagieren sich freiwillig über 200 Stunden im Jahr? Dann können Sie mit der Ehrenamtskarte Berlin-Brandenburg Vergünstigungen bei mehr als 250 Partnern erhalten. InformationsLINK
Van Gogh - The Immersive Experience
Kunst als Erlebnis
Diese Ausstellung ist ein völlig neu konzipiertes Multimedia-Spektakel, das auf noch nie zuvor gesehene Art und Weise die weltberühmten Kunstwerke des niederländischen Malers Vincent van Gogh (1853 – 1890) präsentiert: „Van Gogh – The Immersive Experience“.
Berlin würdigt migrantische Unternehmen – Wettbewerb „Vielfalt unternimmt“ präsentiert Preisträgerinnen und Preisträger
Jeweils 10.000 € gehen an die Gewinner*innen aus drei Preiskategorien
Seit dem heutigen Mittwochabend stehen die Gewinnerinnen und Gewinner des Wettbewerbs „Vielfalt unternimmt – Berlin würdigt migrantische Unternehmen“ fest:
In der Kategorie A „Unternehmen mit mehr als 30 Beschäftigten“ gewinnen
Mehmet Gezer, Halil Kuc und Mahmut Kahraman mit ihrem Unternehmen ANES Bauausführungen Berlin GmbH.
In der Kategorie B „Unternehmen mit 0 bis 30 Beschäftigten“ ging der Preis an Dr. Anna Weise für ihren Erfolg mit dem Sprachenzentrum Berlinek Dr. Anna Weise e.K.
Als beste Gründerinnen und Gründer wurden Anna Levinson, Xenia Smirnov, Mareike Graf, Sophia Schönborn, Ana Maria Angel, Matija Strnisa, Henrike Rothe mit ihrer monströös GbR in der Kategorie C ausgezeichnet.
Ausgelobt wurde der Preis von Ramona Pop, Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Im Rahmen der Preisverleihung im Roten Rathaus sagte Christian Rickerts, Staatsekretär Wirtschaft, Energie und Betriebe: „Wir freuen uns, dass wir den Preis zum zweiten Mal verleihen und die Zahl der Bewerbungen und Nominierungen weiter gestiegen ist. Die Vielzahl und das Facettenreichtum spiegeln in beeindruckender Weise die Berliner Wirtschaft wieder, die auch gerade dank der Unternehmerinnen und Unternehmer mit Migrationshintergrund so erfolgreich ist.“
Kategorie A | Unternehmen mit mehr als 30 Beschäftigten
Mehmet Gezer, Halil Kuc und Mahmut Kahraman, Gewinner der Kategorie A, leiten seit 2005 gemeinsam das Bauunternehmen ANES Bauausführungen Berlin GmbH gegründet, und tragen mit ihren 288 Mitarbeitenden aus 18 unterschiedlichen Nationen maßgelblich zur Gestaltung des Berliner Stadtbilds bei.
Kategorie B | Unternehmen mit 0 bis 30 Beschäftigten
Dr. Anna Weise, Gewinnerin der Kategorie B, hat sich mit ihrem Unternehmen Sprachenzentrum Berlinek Dr. Anna Weise e.K. Sprachkursangeboten für alle Alters und Herkunftsgruppen mit Schwerpunkt auf das Unterrichten der deutschen Sprache verschrieben. Durch den Erfolg entstanden eine zweite Sprachenschule und der Bau eines eigenen Schulgebäudes.
Kategorie C | Gründer(innen)preis für Unternehmen
Die Gründer Anna Levinson, Xenia Smirnov, Mareike Graf, Sophia Schönborn, Ana Maria Angel, Matija Strnisa und Henrike Rothe, Gewinner der Kategorie C, produzieren Kurz- und Erklärfilme, Musik- und How-to-Videos. Sie ergänzen Live-Action-Filme und helfen Dokumentarfilmen das zu erzählen, was sie nicht zeigen können.
Im Rahmen der heutigen feierlichen Preisverleihung wurden sie für ihre wirtschaftlichen Leistungen im Land Berlin vor dem Hintergrund ihres Migrationsbezugs ausgezeichnet. Die Gewinnerinnen und Gewinner sowie die zahlreichen anderen Unternehmen, die sich für den Preis beworben haben, stehen stellvertretend für die zigtausenden Menschen mit Migrationsbezug, die durch ihre Gründungen und ihr jahreslanges Bestehen am Markt zum Wohlstand des Landes beitragen und als gute Beispiele für die migrantische Wirtschaft stehen. Der Preis wurde zum zweiten Mal verliehen.
Die besondere Bedeutung von Migrantinnen und Migranten für die deutsche Wirtschaft betonte auch Prof. Marcel Fratzscher in der anlässlich der Preisverleihung gehaltenen Keynote.
Aber auch der Humor durfte nicht fehlen: gelungen interpretierte das frei.wild-Improvisationstheater den Abend der Preisverleihung. Die Aufzeichnung der Veranstaltung können Sie noch bis zum 18.06.2021 online abrufen.
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Anmerkung:
Der Vorschlag des ABS-Netzwerk schaffte es leider nicht bis in die Endrunde
Merelly Alep
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Derzeit sind bei deutschen Gerichten rund 142.000 Einsprüche gegen eine mögliche Doppelbesteuerung von Renten anhängig. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/28581) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28106) mit.
Zur Zeit verhandelt der Bundesfinanzhof mehrere Klagen gegen etwaige Doppelbesteuerungen von Renten. Eine Entscheidung ist für dieses Frühjahr angekündigt. Rückstellungen im Bundeshaushalt hat die Bundesregierung nicht getroffen. Erst nach Kenntnis der vollständigen Urteile, schreibt sie, sei eine Einschätzung möglich, ob sich finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben könnten.
Drucksache
Senatsverwaltung für Gesundheit gibt Geltung von Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 Infektionsschutzgesetz bekannt
Gemäß § 77 Absatz 6 Satz 3 des Infektionsschutzgesetztes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, gibt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung von Berlin hiermit bekannt, dass ab dem 24. April 2021 im Land Berlin die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten.
Die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 Infektionsschutzgesetz finden Sie zeitnah unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/bekanntmachung-zu-28b-infektionsschutzgesetz-1078616.php
Pressekontakt: Moritz Quiske,
Pressesprecher der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
pressestelle@sengpg.berlin.de
Pressemitteilung vom 23.04.2021
Die Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, hat Änderungen in der Zweiten Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung erlassen.
Demnach können Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationären Einrichtungen zukünftig im Inneren der Einrichtung täglich für 2 Stunden von einer Person Besuch empfangen und auf dem Außengelände der Einrichtung täglich für 2 Stunden von 2 Personen Besuch empfangen.
Darüber hinaus liegt die Kompetenz der Einrichtungsleitung, im Fall einer Covid-19-Infektion Besuchsverbote oder Besuchsbeschränkungen zu verhängen, fortan nicht mehr bei der Einrichtungsleitung, sondern nur noch beim jeweiligen Gesundheitsamt.
Die Änderung der Zweiten Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung tritt am 24. April 2021 in Kraft.
Infektionsschutzgesetz
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung
(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt;
2.der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:
a)der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b)der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
c)der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
d)der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
e)der Versorgung von Tieren,
f)aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder
g)zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;
3.die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;
4.die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass
a)der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
b)für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
c)in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;
abweichend von Halbsatz 1 ist
Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) nichtig
Pressemitteilung Nr. 28/2021 vom 15. April 2021
Beschluss vom 25. März 2021
2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.
Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.
Sachverhalt:
Das MietenWoG Bln trat – mit Ausnahme des § 5 MietenWoG Bln – am 23. Februar 2020 in Kraft. Der „Berliner Mietendeckel“ besteht für die von seinem Anwendungsbereich erfassten Wohnungen im Wesentlichen aus drei Regelungskomplexen: einem Mietenstopp, der eine Miete verbietet, die die am 18. Juni 2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet (vgl. §§ 1, 3 MietenWoG Bln), einer lageunabhängigen Mietobergrenze bei Wiedervermietungen (vgl. §§ 1, 4 MietenWoG Bln), wobei gebäude- und ausstattungsbezogene Zuschläge sowie bestimmte Modernisierungsumlagen erlaubt sind (vergleiche §§ 1, 4 in Verbindung mit §§ 6, 7 MietenWoG), sowie einem gesetzlichen Verbot überhöhter Mieten (vergleiche §§ 1, 5 MietenWoG Bln). Auf Neubauten, die ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurden, finden die Vorschriften des MietenWoG Bln dagegen keine Anwendung.
Die Antragsteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (2 BvF 1/20) – 284 Abgeordnete des Deutschen Bundestages der Fraktionen von CDU/CSU und FDP – halten das MietenWoG Bln für unvereinbar mit der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG). Die beiden Richtervorlagen (2 BvL 4/20 und 2 BvL 5/20) betreffen die Vereinbarkeit von § 3 MietenWoG Bln mit dem Grundgesetz.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Das MietenWoG Bln ist mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.
1. Das Grundgesetz geht von einer in aller Regel abschließenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aus. Abgrenzung und Inhalt der Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern richten sich dabei ausschließlich nach Art. 70 ff. GG. Die Gesetzgebungskompetenzen werden insbesondere mittels der Kataloge der Art. 73 und Art. 74 GG durchweg alternativ voneinander abgegrenzt. Doppelzuständigkeiten sind dem Grundgesetz in der Regel fremd. Der Bund hat demnach das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz ihm dieses ausdrücklich zuweist. Der Kompetenzbereich der Länder wird daher grundsätzlich durch die Reichweite der Bundeskompetenzen bestimmt, nicht umgekehrt. Eine Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder kennt das Grundgesetz nicht. Öffnungsklauseln in Bundesgesetzen sind zwar zulässig, gewähren den Ländern aber keine über die Öffnung hinausgehenden Spielräume.
2. Die konkurrierende Gesetzgebung regelt das Grundgesetz im Wesentlichen in den Art. 72 und Art. 74 sowie Art. 105 GG abschließend. Macht der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch, verlieren die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG das Recht zur Gesetzgebung in dem Zeitpunkt („solange“) und in dem Umfang („soweit“), in dem der Bund die Gesetzgebungskompetenz zulässigerweise in Anspruch nimmt (sogenannte Sperrwirkung). Soweit die Sperrwirkung reicht, entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Sie verhindert für die Zukunft den Erlass neuer Landesgesetze und entzieht in der Vergangenheit erlassenen Landesgesetzen die Kompetenzgrundlage, sodass sie nichtig sind beziehungsweise werden. Die Sperrwirkung setzt voraus, dass bundes- und landesgesetzliche Regelung denselben Gegenstand betreffen. In sachlich-inhaltlicher Hinsicht reicht sie so weit, wie der Bundesgesetzgeber eine erschöpfende, also lückenlose und abschließende Regelung getroffen hat beziehungsweise treffen wollte.
3. Regelungen zur Miethöhe für ungebundenen Wohnraum fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
Nach dem durch Staatspraxis und Regelungstradition seit nunmehr 150 Jahren geprägten Rechtsverständnis umfasst das bürgerliche Recht die Gesamtheit aller Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden. Entscheidend ist, ob durch eine Vorschrift Privatrechtsverhältnisse geregelt werden, also die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten und die sich aus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten. Das Recht der Mietverhältnisse ist seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 in den §§ 535 ff. BGB geregelt und – ungeachtet zahlreicher Änderungen – ein essentieller Bestandteil des bürgerlichen Rechts. Das gilt auch für die Mietverhältnisse über Wohnungen (§ 549 BGB). Der Mietvertrag ist das Ergebnis privatautonomer Entscheidungen der Vertragsparteien. Das gilt selbst dann, wenn die privatautonom begründeten Rechte und Pflichten durch den Gesetzgeber näher ausgestaltet oder begrenzt werden.
4. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.
Schon Regelungsintensität und Regelungsdichte der bundesgesetzlichen Vorschriften legen nahe, dass es sich bei den §§ 556 ff. BGB um eine umfassende und abschließende Regelung handelt. Die §§ 556 ff. BGB enthalten zudem keine Regelungsvorbehalte, Öffnungsklauseln oder Ermächtigungsvorschriften, die den Ländern den Erlass eigener oder abweichender mietpreisrechtlicher Vorschriften ermöglichen würden. Das ausdifferenzierte Regelungssystem und der Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzrecht machen vielmehr deutlich, dass der Bundesgesetzgeber eine abschließende Regelung treffen wollte. Das wird durch die in § 556d Abs. 2 BGB normierte Verordnungsermächtigung nicht in Frage gestellt. Die Länder führen insoweit lediglich eine Regelung aus, die der Bund ausweislich Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß inhaltlich weitgehend determiniert hat; eine eigenständige Regelungsbefugnis ist damit nicht verbunden.
Seit dem Mietrechtsreformgesetz vom 9. Juni 2001 hat der Bundesgesetzgeber – vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet – Regelungen der Miethöhe allein auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt. Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 wurde zudem die in den §§ 556d ff. BGB geregelte Mietpreisbremse erstmals in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich eine umfassende Abwägung aller berührten Belange entnehmen, und damit das Ziel eines abschließenden Interessenausgleichs zwischen den Mietvertragsparteien, der in der Folgezeit mehrfach nachjustiert wurde: Das Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2018 sollte verhindern, dass Mieter ihre Wohnungen aufgrund von Modernisierungen verlassen müssen. Das Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21. Dezember 2019 intendierte eine moderate Modifikation der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB, namentlich die Verlängerung des Betrachtungszeaums von vier auf sechs Jahre. Am 19. März 2020 beschloss der Bundestag schließlich das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, mit dem den Ländern die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Mietpreisbremse für einen klar umrissenen Zeitraum weiter anzuwenden.
Spätestens mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz hat der Bund die Bemessung der höchstens zulässigen Miete für ungebundenen Wohnraum abschließend geregelt. In den vergangenen sechs Jahren hat er mit den vier genannten, teils umfangreichen Gesetzen auf die sich verschärfende Wohnungssituation in den Ballungsgebieten reagiert und versucht, mit detaillierten Regelungen einen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen der Vermieter und der Mieter zu gewährleisten und hierdurch die Mietpreisentwicklung in angespannten Wohnungsmärkten zu dämpfen.
Da der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Kompetenz jedenfalls im Hinblick auf die Festlegung der höchstzulässigen Miete bei ungebundenem Wohnraum abschließend Gebrauch gemacht hat, sind die Länder von Regelungen der Miethöhe in diesem Bereich ausgeschlossen (Art. 72 Abs. 1 GG).
5. Der „Berliner Mietendeckel“ und die bundesgesetzliche Mietpreisbremse regeln im Wesentlichen denselben Gegenstand, nämlich den Schutz des Mieters vor überhöhten Mieten für ungebundenen Wohnraum. Das MietenWoG Bln verengt dabei allerdings die durch die bundesrechtlichen Regelungen belassenen Spielräume der Parteien des Mietvertrags und führt ein paralleles Mietpreisrecht auf Landesebene mit statischen und marktunabhängigen Festlegungen ein; es statuiert gesetzliche Verbote im Sinne von § 134 BGB, die die Privatautonomie beim Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum über das nach den §§ 556 ff. BGB erlaubte Maß hinaus begrenzen. Das MietenWoG Bln modifiziert somit die durch das Bundesrecht angeordneten Rechtsfolgen und verschiebt die von diesem vorgenommene Austarierung der beteiligten Interessen.
So verbietet § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 MietenWoG Bln die nach § 557 Abs. 1 BGB zulässige Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis beziehungsweise für Neuvermietungen. Durch § 3 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln sind die nach den §§ 557a, 557b BGB zulässigen Staffel- oder Indexmieten auf die zum Stichtag geschuldete Miete eingefroren. § 7 MietenWoG Bln reduziert die mieterhöhungsrelevanten Modernisierungsmaßnahmen auf einen Katalog, der enger ist als die Maßnahmen nach § 555b Nr. 1, Nr. 3 bis 6 BGB, und begrenzt die zulässige Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen stärker als § 559 Abs. 1 BGB. Der Anwendungsbereich der Mietpreisregulierung wird durch das MietenWoG Bln ausgeweitet, nach Bundesrecht zulässige Mieterhöhungen werden ebenso wie danach zulässige Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn verboten. So wird durch die Mietobergrenzen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3 MietenWoG Bln die Vereinbarung einer 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragenden Miete – auch in den Fällen des § 4 MietenWoG Bln – entgegen § 556d Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Diese Beschränkungen des MietenWoG Bln treten neben das Regelungsregime der Mietpreisbremse gemäß §§ 556d ff. BGB. Da die §§ 556 ff. BGB die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum jedoch abschließend regeln, fehlt dem Land Berlin insoweit die Gesetzgebungskompetenz.
Andere Kompetenztitel, namentlich Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“) oder Art. 70 Abs. 1 GG, scheiden als Grundlage für den Erlass des MietenWoG Bln aus. Insbesondere war die Regelung der höchstzulässigen Miete für ungebundenen Wohnraum vom Kompetenztitel „Wohnungswesen“ im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG a. F. nicht (mehr) umfasst und konnte daher im Rahmen der Föderalismusreform I im Jahr 2006 nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder übergehen
! härtere Corona-Regeln ab sofort !!
ab 2.April 2021
Senat beschließt Änderungen der 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Pressemitteilung vom 01.04.2021
Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, Änderungen der 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese sind:
Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum (ab Freitag, 2. April 2021):
In der Zeit von 21:00 bis 5:00 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien nur allein oder zu zweit gestattet, wobei eigene Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich (ab Dienstag, 6. April 2021):
Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreise der Ehe- oder Lebenspartner*innen, der Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie mit höchstens einer weiteren Person eines anderen Haushalts gestattet, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
Zwischen 21:00 und 5:00 Uhr des Folgetages sind Zusammenkünfte mit haushaltsfremden Personen verboten. Ehe- oder Lebenspartner*innen und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sind davon ausgenommen. Notbetreuung in Einrichtungen der Kindertagesförderung (ab Donnerstag, 8. April 2021):
Die Einrichtungen der Kindertagesförderung sind ab dem 8.4. grundsätzlich geschlossen. Sie bieten einen Notbetrieb nur für Eltern an, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mangels anderer Möglichkeiten dringend auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind, und mindestens ein Elternteil in einem systemrelevanten Bereich beruflich tätig ist. Zudem dürfen Alleinerziehende eine Notbetreuung in Anspruch nehmen, wenn sie keine andere Betreuungsmöglichkeit organisieren können, sowie Eltern, deren Kinder aus besonderen, dringenden pädagogischen Gründen eine Betreuung brauchen. Gleiches gilt für Vorschulkinder. Näheres regelt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
Die geänderte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt damit am 2. April 2021 in Kraft. Sie finden diese dann unter: https://www.berlin.de/corona/. Pressekontakt: Moritz Quiske,
Pressesprecher der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
pressestelle@sengpg.berlin.de Senat beschließt Änderungen der 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - Berlin.de
Ankündigung 47. Berliner Seniorenwoche vom 14. - 21.8.2021
im Britzer Garten
Aufruf der Senatsverwaltung
für die Seniorenwoche 2021 suchen wir engagierte Berliner Senior*innen.
Die dieses Jahr zum 47. mal stattfindende Seniorenwoche ist mittlerweile eine feste Institution in der Berliner Seniorenpolitik. 2021 ist Berlin European Volunteering Capital und auch die Seniorenwoche wird ganz unter dem Zeichen des Engagements von Berliner Senior*innen stehen. Unter dem Motto Vielfältig! Engagiert! Erfahren! - 47. Berliner Seniorenwoche 2021 wird vom 14. bis zum 21. August das Engagement der älteren Berliner*innen sichtbar gemacht und zur Beteiligung aufgerufen. Im Einklang mit den aktuellen Vorschriften wird die beliebteEröffnungsveranstaltung dieses Jahr am 14. August stattfinden. Hier wird zum einen die Wanderausstellung zum Motto gezeigt und den Gästen ein kulturelles Rahmenprogramm geboten. Gerne können Sie sich hier ein Bild von der letzten Seniorenwoche machen: https://www.berlin.de/seniorenwoche/
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen und Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen
Interessant ist der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, der auch nach Bezirken aufgegliedert ist
Impfeinladungen für über 70 Jährige in Vorbereitung
Nachricht von Senatorin Kalayci
Teşekkürler - Sağlık Bakanı/Senatör Dilek Kalaycı'dan iki müjdeli haber
70 yaş üstü korona aşıları gelecek hafta başlıyor. Aşı olmaya gidenlerin, gidiş geliş taksi ücretlerini sağlık bakanlığı üstleniyor.
Zwei gute Nachrichten: Wir starten nächste Woche mit den Impf-Einladungen an die über 70-Jährigen stufenweise. Auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und der Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums können sie sich (da über 65-Jährige) mit einem mRNA-Impfstoff in den Corona Impfzentren Arena, Messe, Erika Heß Eisstadion und Velodrom impfen lassen.
Wir werden auch für sie die Taxifahrten kostenfrei zur Verfügung stellen. Dass sie sich impfen lassen und sie zufrieden sind, ist mir sehr wichtig. Das Impfen muss zügig weitergehen!
Dilek Kalaycı
Berlin Eyalet Sağlık Bakanı/Senatörü
Deutsches Pflegeforum
Vortrag am 10. März 2021, 18.00 Uhr
Barbara König (SPD), Staatssekretärin für Pflege und Gleichstellung,
Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Berlin
„Berliner Pflegepolitik 2021:
Pflegeberufereform, Ausbildungsoffensive und der Berliner Pakt für die Pflege“
Ort: Einsteinsaal der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften am Gendarmenmarkt,
Jägerstrasse 22 – 23, 10117 Berlin, oder per Zoom-Meeting.
für die Organisation ist Ihre vorherige Anmeldung wichtig; bitte bis spätestens 5. März 2021 auf der Website: www.deutschespflegeforum.de.
Testhelfer in Pflegeeinrichtungen gesucht
Zur Unterstützung von stationären Pflegeeinrichtungen hat die Bundesregierung eine Hotline und ein Internetportal gestartet. Dort können sich freiwillige Helferinnen und Helfer melden. Mit den zusätzlichen Kräften sollen Personal sowie Besucherinnen und Besucher getestet werden, um Besuche zu ermöglichen und Infektionen vorzubeugen.
Weitere Informationen bietet die Seite: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/freiwilliges-testpersonal-1842690
Interessierte können sich bei der bundesweiten Hotline der Bundesagentur für Arbeit unter 0800 455 55 32 informieren und ihr Interesse bekunden. Sie ist montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr besetzt. Die Bundesagentur hat zudem eine Webseite mit weiteren Informationen für Freiwillige eingerichtet, auf der zudem Landkreise und kreisfreie Städte ihren Bedarf an Testhelferinnen und Testhelfern veröffentlichen werden.
Die Corona-Pandemie fordert die Pflegekräfte und die pflegenden Angehörigen in ganz besonderem Maße. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und seine Gäste Professor Klaus Cichutek, Professor Thomas Mertens und Professor Lothar Wieler sowie die Gesundheits- und Krankenpflegerinnen Britta Hermes-Bickmann und Claudia Güldenzoph diskutieren im Livestream am 30.01.2021 ab 14 Uhr und beantworten Ihre Fragen zur Corona-Schutzimpfung.
Die Corona-Pandemie hat für viele Familien weitreichende finanzielle Folgen. Welche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung gibt es?
Die Corona-Pandemie stellt eine große Belastungsprobe für Familien dar. Der erneute Lockdown mit Schul- und Kitaschließungen ist eine kaum zu bewältigende Herausforderung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zudem geraten viele Familien aufgrund von Kurzarbeit oder Jobverlust in eine finanzielle Notlage. Die Bundesregierung hat Anfang des Jahres deshalb zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen beschlossen, um schnell und unbürokratisch zu helfen.
Lohnersatzleistung bei Kinderbetreuung zu Hause
Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kitas und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zurzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben auf Distanzlernen umgestellt. Wer seine Kinder deshalb zu Hause betreuen muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Näheres erfahren Sie hier.
Kinderzuschlag (KiZ)
Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 205 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und einer Warmmiete von 690 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1500 bis 3400 Euro beträgt. Wer den Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.
Ob Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie online stellen.
Unterstützung für Alleinerziehende
Um gezielt Alleinerziehende zu unterstützen, wurde der sogenannte Entlastungsbetrag in der Einkommensteuer zunächst befristet auf die Jahre 2020 und 2021 von zuvor 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird diese deutliche Verbesserung verstetigt und gilt nun auch über 2021 hinaus.
Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der die besonderen Belastungen Alleinerziehender berücksichtigt - das sind zu 90 Prozent Frauen. Für den Steuervorteil müssen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung warten. Mit der Lohnsteuer können sie die Entlastung direkt nutzen. Von der Entlastung profitieren fast eine Million erwerbstätige Alleinerziehende und ihre Kinder.
Damit der erhöhte Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden kann, muss gegebenenfalls ein Antrag beim örtlichen Finanzamt gestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt. Rechenbeispiele und weitere Informationen sind in den Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag zusammengestellt.
Kurzarbeitergeld
Wenn Unternehmen aufgrund von Lieferengpässen oder einer behördlich angeordneten Schließung die Arbeitszeit ihrer Angestellten reduzieren müssen, können die Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten. Damit wird ein Teil ihres Verdienstausfalls durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Zum 1. März 2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht: Es reicht, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher waren es ein Drittel der Beschäftigten. Auch werden die Sozialversicherungsbeiträge nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Außerdem wurde das Kurzarbeitergeld erhöht. Normalerweise beträgt es 60 Prozent (bzw. 67 Prozent für Eltern) des fehlenden Nettoentgelts. Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Eltern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Eltern) angehoben.
Die Neuregelungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2021.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat Informationen für Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengestellt.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Um die Menschen vor einer existenziellen Notlage zu bewahren, wurde der Zugang zur Grundsicherung vereinfacht. Wer einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes behalten. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Der vereinfachte Zugang gilt befristet bis zum 31. März 2021.
Weitere Informationen dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt.
Anpassung des Elterngeldes
Um die wirtschaftliche Stabilität von Familien zu gewährleisten, wurden die Sonderregelungen im Elterngeld, die Einkommensverluste durch die Covid-19-Pandemie ausgleichen sollen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I sollen das Elterngeld nicht reduzieren. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Darüber hinaus können Monate mit geringerem Einkommen von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die infolge der COVID-19-Pandemie Einkommensausfälle haben, etwa weil sie Kurzarbeitergeld beziehen.
Studium und Ausbildung
Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommt, erhält diese auch weiterhin, wenn die Ausbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie vorübergehend geschlossen ist oder der Semesterbeginn verschoben wurde. Zudem können Überbrückungshilfen in Form von zinslosen KfW-Studienkrediten oder als nicht rückzahlbare Zuschüsse für nachweislich besonders bedürftige Studierende beantragt werden. Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammengestellt.
Aus der Sitzung des Senats am 20. Januar 2021:
Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und
Gleichstellung, Dilek Kalayci, die vierte Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Das Land Berlin setzt damit die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom gestrigen Dienstag um und passt diese auf das Infektionsgeschehen in Berlin an.
Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erhält folgende wesentliche
Änderungen:
Die bisher betroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie werden bis einschließlich 14. Februar verlängert.In geschlossenen Räumen ist eine
medizinische Gesichtsmaske (also sogenannte OP-Maske oder sogar
virenfilternde Maske der Standards KN95 oder FFP2) zu tragen:im Öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,im Einzelhandel und in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von allen Personen, also auch von Mitarbeitenden während Gottesdiensten Bei allen Versammlungen, außer solchen die ausschließlich unter Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden, gilt Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung)Gottesdienste mit mehr als zehn Teilnehmenden sind spätestens zwei Werktage vor der geplanten Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet werden, es sei denn, dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestimmungen hinausgeht.Der Leihbetrieb im Abholungsmodell für Bibliotheken ist zulässigie
Präsenzpflicht für alle Schülerinnen und Schüler der Berliner Schulen bleibt
bis zum 12. Februar 2021 ausgesetzt. Damit gelten die am 8. Januar
festgelegten Regelungen für die Berliner Schulen weiter. Es wird weiter eine
Notbetreuung angeboten.Die Berliner Kitas und Kindertagespflegestellen sind
geschlossen. Alle Einrichtungen bieten einen Notbetrieb an.die Ausnahmen von der Einreisequarantäne nach § 22 Abs. 2-4 gelten nicht mehr für Einreisende aus Gebieten, in denen sich die neuen Virus-Mutationen verbreitet haben.
Die geänderte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin in Kraft.
Sie finden diese dann auf: https://www.berlin.de/corona/.
gruppenspezifischen Trainingspläne, die in zwei Schwierigkeitsgrade
unterteilt sind, herunterladen. Die Trainingspläne sind so konzipiert, dass
Sie die Übungen ohne Probleme zuhause durchführen können. Bitte beachten Sie
unbedingt die medizinischen Hinweise, bevor Sie mit dem Training beginnen.
Wir wünschen Ihnen viel Freude dabei!
Fit für den Alltag – leicht
Fit für den Alltag – schwer
Rücken – leicht
Rücken – schwer
Athletiktraining – leicht
Athletiktraining – schwer
Wegen der Corona-Pandemie bietet der Verbund der Berliner Öffentlichen
Bibliotheken ab Donnerstag, 21. Januar 2021, erneut einen kostenlosen
Online-Ausweis an. Die Gültigkeit des Ausweises beträgt drei Monate. Das
Angebot endet am 30. April 2021.
Die Ausweise gibt es auf der Seite www.voebb.de unter dem Reiter “Mein
Konto”. Wer sich registriert, erhält eine Nummer zugesandt, mit der die
Online-Angebote der Berliner Öffentlichen Bibliotheken kostenfrei genutzt
werden können.
Einladung zur Impfung gegen SARS-CoV-2 (Corona-Impfung)
Terminbuchungscode
Sehr geehrte(r)
seit Beginn des Jahres sind in Deutschland und weltweit zahlreiche Krankheits- und Todesfälle aufgetreten, die durch eine Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht wurden. Deshalb bin ich sehr erfreut, dass nunmehr in Deutschland Impfstoffe verfügbar sind,
die einen Schutz vor einer Covid-19-Erkrankung bieten.
Diese Impfstoffe sollen nach bundeseinheitlichen Vorgaben zunächst Personen angeboten werden, die wegen ihres Lebensalters ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 aufweisen.
Die Impfung ist kostenlos und freiwillig. Um in kurzer Zeit eine große Zahl von Personen impfen zu können, haben wir 6 Impfzentren eingerichtet. Für einen vollständigen Impfschutz werden zwei Impfungen im Abstand von ca. 3 Wochen benötigt.
Ich lade Sie daher herzlich ein, zeitnah unter der Telefon-Nr. 030 9028 2200
Montag – Sonntag von 07:00 bis 18:00 Uhr
oder über die Website https://service.berlin.de/corona/
zwei Termine für Ihre Impfungen zu vereinbaren. Bitte alten Sie hierfür den oben angegebenen Termincode bereit.
Eventuell können Angehörige oder Personen aus Ihrem Bekanntenkreis bei der Terminbuchung behilflich sein und Sie gerne zum Impfzentrum begleiten. Leider wird es aus Platz- und Hygienegründen jedoch nicht möglich sein, dass Ihre Begleitung mit in das Impfzentrum kommt.
Es ist sichergestellt, dass im Impfzentrum Personal vorhanden ist, um Ihnen zu helfen. Termin zu vereinbaren, da Sie eine Impfung in Ihrem Pflegeheim erhalten werden. Die Pflegedienstleitung wird Sie darüber informieren.
Bitte lesen Sie das beigefügte Aufklärungsmerkblatt sorgfältig durch und füllen die beiliegende Einverständniserklärung/Anamnese aus.
Bitte bringen Sie Folgendes zu den Impfterminen mit:
• Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
• Anamnese- und Einwilligungsbogen (möglichst unterschrieben)
• Aufklärungsmerkblatt (möglichst unterschrieben)
• dieses Schreiben
• Impfbuch (falls vorhanden).
Weitere Einzelheiten zur Impfung entnehmen Sie bitte dem beigefügten Aufklärungsbogen.
Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, können Sie sich gern an Ihren Hausarzt / Ihre Hausärztin wenden.
Informationen über die Impfung und die persönlichen Voraussetzungen zur Teilnahme können Sie gern von Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt erhalten oder im Internet unter https://service.berlin.de/corona/ nachlesen.
Bitte achten Sie auf Ihre Gesundheit und nutzen Sie die Chance, sich mit der Impfung vor einer COVID-19-Erkrankung zu schützen.
Mit freundlichen Grüßen
Dilek Kalayci
Senatorin für Gesundheit,
Pflege und Gleichstellung
Corona-Krise: Gestiegene psychische Belastungen für Menschen, die andere pflegen und unterstützen
DZA Newsletter
In der Corona-Krise haben mehr Menschen ab 46 Jahre andere informell unterstützt oder gepflegt als im Jahr 2017. Sie zeigen allerdings auch mehr depressive Symptome als Menschen, die niemanden pflegen oder unterstützen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Befragung im Rahmen des Deutschen Alterssurveys (DEAS) im Zeitraum von Juni bis Juli 2020.
Mehr als 4.700 Menschen zwischen 46 bis 90 Jahren gaben darüber Auskunft, ob sie andere unterstützen oder pflegen. Gleichzeitig sollten sie ihren Gesundheitszustand einschätzen. Gegenüber dem Jahr 2017 stieg die Quote der informell Unterstützenden und Pflegenden von 16 auf 19 Prozent. Dabei geht der Anstieg besonders auf den Einsatz von Frauen und eine stärkere Einbindung von Nachbar*innen und Freund*innen zurück.
In der Corona-Krise zeigen mehr Menschen depressive Symptome. In besonderer Weise sind davon Menschen betroffen, die andere unterstützen oder pflegen.
Je umfangreicher und anspruchsvoller die Unterstützung und Pflege ist, desto wichtiger ist es für den bzw. die Einzelne auf ein gut funktionierendes Netzwerk ergänzender Hilfen zurückgreifen zu können. Gerade das war mit dem Einsetzen der Corona-Pandemie nicht durchweg und ausreichend gewährleistet. Angesichts der Belastungen vermisst ca. ein Viertel der pflegenden Menschen Hilfsangebote Dritter: von der Familie oder auch von professionalen Dienstleistern. Zur Entlastung und zum Wohl der Unterstützungs- und Pflegeleistenden sind daher schnelle Lösungen und Angebote gefragt, auch weil die Pandemie aktuell eine zweite stärkere Welle erlebt.
Der Deutsche Alterssurvey (DEAS) ist eine repräsentative Quer- und Längsschnittbefragung von Personen in der zweiten Lebenshälfte. Im Rahmen der Studie werden seit mehr als zwei Jahrzehnten Menschen auf ihrem Weg ins höhere und hohe Alter regelmäßig befragt. An der schriftlich-postalischen Befragung im Juni und Juli 2020 haben 4.762 Personen im Alter von 46 bis 90 Jahren teilgenommen. Der Deutsche Alterssurvey wird gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Das DZA Aktuell Corona-Krise: Gestiegene psychische Belastungen für Menschen, die andere pflegen und unterstützen ist online verfügbar.
Schutzimpfungen für die Berliner Altersgruppen 70-79 , 80-89. 90+
Einladung und Terminbuchung
Impfberechtige erhalten ein persönliches Einladungsschreiben inklusive Imfpcode von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. Damit können sie die Termine für die Impfungen in einem der Berliner Impfzentren vereinbaren (Messe Berlin – Halle 21, Flughafen Tegel – Terminal C, Flughafen Tempelhof, Erika-Hess-Eisstadion, Velodrom, Arena Berlin. Dem Einladungsschreiben sind ein Anamnesebogen und eine Einverständniserklärung beigefügt. Die Einladungen sind personengebunden: Termine können nicht an Dritte weitergegeben und müssen im Krankheitsfall verschoben werden. Weitere Informationen und Dienstleistungen zum Thema Impfung gegen Corona (SARS-CoV-2) werden auch auf dem Serviceportal Berlin zur Verfügung gestellt.
Erforderliche Unterlagen zur Impfung
Folgende Dokumente müssen zur Impfung mitgebracht werden:
Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
Persönliches Einladungsschreiben
Ausgefüllter Anamnesebogen
Unterschriebene Einverständniserklärung
Ein Impfausweis muss nicht zwingend mitgebracht werden. Aus organisatorischen Gründen erhalten geimpfte Personen einen separaten Impfnachweis, welcher von den Hausärzt:innen in den Ausweis nachgetragen werden können.
Ablauf der Schutzimpfung in den Impfzentren
Am Impfzentrum wird kein Schnelltest auf das Coronavirus durchgeführt. Ggf. wird jedoch die Körpertemperatur gemessen. Personen mit erhöhter Temperatur dürfen das Impfzentrum nicht betreten und müssen einen neuen Termin vereinbaren. Begleitpersonen müssen grundsätzlich vor dem Gebäude warten.
Die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sieht zwei Impfungen vor. Je nach Impfstoff erfolgt die zweite Impfung nach drei oder vier Wochen. Bei der Terminvergabe werden bereits beide Termine festgelegt. Ein Impftermin dauert 1 bis 1,5 Stunden.
Vor der eigentlichen Impfung erfolgt eine Beratung mit Informationen zu möglichen Nebenwirkungen, Hinweisen zum Ablauf und Empfehlungen zum richtigen Verhalten nach der Impfung. Eine kurze, symptombezogene Untersuchung, um akute Erkrankungen und Allergien auszuschließen, wird ebenfalls durchgeführt. Anschließend wird der Impfstoff intramuskulär verabreicht – in der Regel mittels Spritze in den Oberarm.
Bevor Geimpfte wieder nach Hause dürfen, ist die 30-minütige Nachbeobachtungszeit einzuhalten. Hierfür steht ein separater Raum mit Sitzmöglichkeiten zur Verfügung.
Nach der Impfung: Einhaltung der Corona-Maßnahmen
Die allgemein geltenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus gelten auch für geimpfte Personen weiterhin. Sämtliche Verhaltensregeln – etwa das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – und Beschränkungen – etwa die Quarantänepflicht nach der Einreise – sind für Geimpfte weiterhin gültig.
Impfungen durch mobile Impfteams
Personen, die aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität kein Impfzentrum besuchen können, werden von mobilen Impfteams aufgesucht. Dies betrifft Pflegebedürftige in Betreuten Wohngemeinschaften, in Seniorenanlagen und Pflegeeinrichtungen. Die Koordinierung der Impftermine wird hierbei von den Pflegediensten oder Einrichtungen übernommen.
Berliner Impfzentren
Messe Berlin, Halle 21, Messedamm 22, 14055 Berlin (Charlottenburg-Wilmersdorf)
Erhöhung der Behinderten-Pauschbeiträge ab 2021
Der Bundestag hat am 29. Oktober 2020 das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) verabschiedet.
Die Behinderten-Pauschbeträge werden in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung (GdB) geregelt. Mit dem verabschiedeten Gesetz werden sie in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nun ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdoppelt und auch der Kreis der Berechtigten wird erweitertegt werden.
Für Menschen mit Behinderungen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für blinde und taubblinde Menschen erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro (bisher 3.700 Euro). In diesem Fall kann der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 S. 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Weitere Verbesserungen
Die Behinderten-Pauschbeträge werden zukünftig ab einem festgestellten GdB von 20 gewährt, bislang galt dies bei einem GdB unter 50 nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Es wird eine behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale eingeführt, bislang mussten aufwändige Einzelnachweise vorgel
Bundesministerium für Gesundheit Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) Vom 14. Dezember 2020 Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2, Satz 5, 7, 9 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereini-gung, des Deutschen Apothekerverbandes e. V. und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung: § 1 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1) Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn 1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder 2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt: a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale, b) chronische Herzinsuffizienz, c) chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,d) Demenz oder Schlaganfall, e) Diabetes mellitus Typ 2,f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann, g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation, h) Trisomie 21, i) Risikoschwangerschaft. (2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-sichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen.
Die Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 10. Januar 2021.
Der Senat hat am Montag auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, die Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Das Land Berlin setzt damit die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom gestrigen Sonntag um und passt diese auf das Infektionsgeschehen in Berlin an.
Zur bisher geltenden Infektionsschutzverordnung erhält die neue Verordnung folgende wesentliche Änderungen:
Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig, beispielsweise zum Einkaufen, zur Ausübung beruflicher, mandatsbezogener, ehrenamtlicher oder sonstiger Tätigkeiten, für den Arztbesuch, zur Wahrnehmung von Behörden- oder Gerichtsterminen, zur individuellen stillen Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Teilnahme an Gottesdiensten, für den Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, zur Versorgung und Betreuung von Tieren, zur Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen, für die Teilnahme an und die Durchführung von nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen, Besuchen oder privaten Zusammenkünften, oder für das Aufsuchen von Schulen sowie Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote oder um Menschen, die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen.
Sportliche Aktivitäten sind nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen erlaubt.
Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum im Freien ist untersagt. Für den Zeitraum vom 24. Dezember bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sind private Veranstaltungen nur im Kreise von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit Angehörigen von bis zu vier weiteren Haushalten gestattet, wobei eine Personenobergrenze von fünf zeitgleich anwesenden Personen gilt und deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden, oder mit bis zu vier nicht dem eigenen Haushalt angehörenden Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und deren Haushaltsangehörigen sowie deren Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Tages- und Übernachtungsangebote der Wohnungslosenhilfe bleiben zur Grundversorgung der Betroffenen geöffnet. An öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung darf kein Regelbetrieb in Präsenz stattfinden.
Gleiches gilt für Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen für Minderjährige
Schulen der Primarstufe können eine Notbetreuung insbesondere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist, sowie für Alleinerziehende. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Ein Regelbetrieb findet in der Kindertagesförderung nicht statt. Eltern, deren Kinder in Angeboten der Kindertagesförderung betreut werden, sind aufgefordert soweit wie möglich die Betreuung anderweitig zu organisieren und nur in unbedingt notwendigen Fällen die Betreuung in Angeboten der Kindertagesförderung Anspruch zu nehmen, um die Kontakte auch in diesem Bereich zu reduzieren. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz erfüllen zu können. Eine Notversorgung kann angeboten werden. Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes dürfen nicht geöffnet werden.Ausgenommen vom Verbot ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen und Verkaufsstellen zum ausschließlichen Erwerb von Weihnachtsbäumen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel zugelassenen Sortimente, gewerblicher Handwerkerbedarf, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten und Großhandel.
Der Verkauf von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt. Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten
Am 31. Dezember 2020 in der Zeit von 14 Uhr bis 06 Uhr des Folgetages ist der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken verboten
Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 ist der Aufenthalt sowie die Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in Grünanlagen verboten. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport wird diese Orte im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung ausweisen. Die Ausweisung ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen und kann auch Ausnahmen für die professionelle Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen vorsehen. Das Durchqueren der genannten Orte gilt nicht als Aufenthalt. Das Verbot des Aufenthalts gilt nicht in Notfällen oder in Fällen besonderen Bedarfs. Im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 sind Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin verboten.
Die Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 10. Januar 2021.
Sie finden die komplette Verordnung unter: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/.
Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020
Beschluss
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben zuletzt am 25. November einschneidende und befristete Maßnahmen beschlossen bzw. verlängert, um die mit Winterbeginn erheblich
angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Damit sollte zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden,
denn Krankenhäuser und vor allem zahlreiche Intensivstationen sind durch die hohen Zahlen schwer erkrankter CoronaPatienten stark belastet.
Es ist durch die Maßnahmen gelungen, vorübergehend das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau zu stabilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen zusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befindet sich Deutschland nun wieder im exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung des Gesundheitssystems und
eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle sind die Folge.
Deshalb ist es erforderlich, weitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten zu ergreifen.
Ziel ist es die Zahl der Neuinfektionen wieder so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss vom 25. November definiert ist, so dass es den Gesundheitsämtern wieder möglich wird, Infektionsketten möglichst vollständig identifizieren und unterbrechen zu können und so die Zahl der Erkrankten weiter zu senken.
Bund und und Länder danken der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung, die mit ihrem besonnenen und rücksichtsvollen Verhalten während der gesamten Zeit der Pandemie dazu beiträgt, die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen. Dieser Gemeinsinn ist das höchste Gut und zugleich der wichtigste Erfolgsfaktor in der Pandemie.
Sie danken auch den vielen Unternehmen, die in dieser schwierigen Zeit mit großer Flexibilität und Kraft den enormen Herausforderungen trotzen. Und sie danken ganz besonders allen Beschäftigten im Gesundheitswesen, die
unter Aufbietung aller Kräfte dafür sorgen, dass ein hohes Versorgungsniveau auch unter den schwieriger werdenden Bedingungen gewährleistet bleibt. Trotz der derzeit ernsten Lage geben die Fortschritte bei der
Impfstoffentwicklung und Impfstoffzulassung die Hoffnung, dass Deutschland, wenn es gut durch diesen Winter kommt, im nächsten Jahr schrittweise die Pandemie überwinden kann und sich auch wirtschaftlich erholt.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder:
1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
bleiben weiterhin gültig. Wie bereits auf der regulären Konferenz am 2. Dezember vereinbart, werden die Länder die bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrerLandesverordnungen bis zum 10. Januar 2021 verlängern, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft.
------->Fortsetzung der Maßnahmen drücke auf weiter
Bundeskabinett hat Bundestagswahl 2021 auf den 26. September festgelegt
mit Infos zu Landtagswahlen und Kandidaten
Die nächste Bundestagswahl wird am 26. September 2021 stattfinden.
Das Bundeskabinett hat den Termin am Mittwoch ,9.12., festgelegt, . Er ist eine Empfehlung an den Bundespräsidenten, der die endgültige Entscheidung über den Wahltermin trifft.
Grundgesetz – Artikel 39
[Wahlperiode]
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
Mit sechs Abgeordnetenhaus- und Landtagswahlen und einer Bundestagswahl wird 2021 ein Superwahljahr
Die Richtlinien der Regierungspolitik 2016 bis 2021 sehen im Bereich Soziales die Weiterentwicklung der vom Senat im August 2013 beschlossenen „Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik“ vor. Alle Senatsverwaltungen waren ohnehin beauftragt, die Leitlinien aus dem Jahre 2013 in eigener Zuständigkeit umzusetzen und inhaltlich weiterzuentwickeln. Unter Federführung der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung ist in den vergangen vier Jahren eine Überarbeitung der Leitlinien unter Beteiligung der zuständigen Senatsverwaltungen, der Bezirksämter und der Seniorenmitwirkungsgremien erfolgt. Zum Sachstand der Fortschreibung der seniorenpolitischen Leitlinien im Land Berlin ist aus Anlass einer parlamentarischen Anhörung im Ausschuss für Integration, Arbeit und Soziales im Abgeordnetenhaus von Berlin am 3. Dezember von der Sozialsenatorin mitgeteilt worden, dass sich die neuen Leitlinien mit einem Maßnahmenkatalog im Senat von Berlin im Mitzeichnungsverfahren befinden. Nach Schlusszeichnung der neuen seniorenpolitischen Leitlinien ist eine Beschlussfassung im Senat vorgesehen
Die Diakonie und die Zukunftswerkstatt von Diakonie und EKD, die Evangelische Arbeitsstelle für missionarische Kirchenentwicklung und diakonische Profilbildung (midi), haben mit einer Ad-hoc-Studie Erfahrungen von Diakonie-Mitarbeitenden in der stationären Altenhilfe und Hospizen während der Covid-19-Pandemie untersucht. Die Mitarbeitenden wurden gefragt, wie es ihnen seit Ausbruch der Pandemie ergangen ist, wie sie die Arbeitssituation und den Pflegealltag bewerkstelligen, wo sie akuten Handlungsbedarf sehen und auch, wo sie Unterstützung finden und welche Forderungen sie haben.
Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass der Personalmangel bei der Pandemie-Bewältigung eine der größten Belastungen darstellt. Die Pflegekräfte haben außerdem Sorge, sich während der Arbeit anzustecken. Die Studie fragt auch danach, wer oder was den Pflegenden in der Pandemie Halt und Orientierung gibt. Neben dem Austausch unter Kolleginnen und Kollegen sowie dem kollegialen Zusammenhalt sind dies in aller erster Linie die Gespräche mit Familienangehörigen und dem Ehe- bzw. Lebenspartner (81 Prozent) sowie der Austausch im Freundeskreis (58 Prozent). Der Hälfte der Befragten sind zudem Oasenzeiten wichtig; ein Viertel findet in Gebet und spirituellen Alltagsroutinen Halt und Orientierung.
Studien zum download https://www.diakonie.de/journal/covid-19-pflegestudie-der-diakonie
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie
"Wir brauchen noch einmal eine Kraftanstrengung"
Eine Trendumkehr wurde noch nicht erreicht, die Infektionszahlen verharren auf einem hohen Niveau.
Angesichts dieser Entwicklung haben Bund und Länder die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verlängert und die Kontaktbeschränkungen verschärft. Zu Weihnachten gelten gesonderte Regelungen.
Bund und Länder haben sich darauf verständigt, die am 28. Oktober 2020 getroffenen Maßnahmen bundesweit bis
zum 20. Dezember zu verlängern. Die auf Grund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben zunächst weiterhin geschlossen. Insbesondere die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen und
Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Bund und Länder appellieren an die Bürger, alle nicht zwingend erforderlichen
beruflichen und privaten Reisen zu vermeiden - insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem im Hinblick auf die Skisaison.
Zusammenkünfte mit maximal fünf Personen
Angesichts der besonderen Herausforderung in den Wintermonaten haben Bund und Länder weitere Maßnahmen vereinbart, die ab dem 1. Dezember 2020 gelten sollen. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und
Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen
zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Erweiterte Maskenpflicht
Die bisherigen Regeln für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden erweitert. So gilt künftig an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen ist sie künftig vorgeschrieben. Gesonderte Regeln für Weihnachtstage
Für die Weihnachtstage und den Jahreswechsel gelten erweiterte Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen: Vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 sind Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis mit maximal 10 Personen möglich - Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Bund und Länder rufen dazu auf,
wo immer dies möglich ist, im Vorfeld dieser familiären Begegnungen fünf bis sieben Tage die Kontakte auf wirklich notwendigste zu reduzieren. Erweiterte Maßnahmen für Hotspots
Bund und Länder verweisen auf die bereits beschlossene Hotspot-Strategie, nach der ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden muss. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen diese Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung der Infektionszahlen zu erreichen. Grundsätzlich behält das Offernhalten von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen jedoch höchste Bedeutung.
AHA+AL-Regeln weiter beachten
Bund und Länder betonen, dass es weiterhin dringend erforderlich ist, alle nicht notwendigen Kontakte
unbedingt zu vermeiden. Dort, wo Begegnungen stattfinden, sind stets die AHA+AL Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) einzuhalten.
Keine Trendwende erreicht
Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zeigen erste Wirkung: Der exponentielle Anstieg konnte abgeflacht werden. Kanzlerin Merkel betonte nach den Gesprächen, dass "wir uns mit diesem Teilerfolg auf gar keinen Fall begnügen" könnten. Bund und Länder stellen fest, dass die erhoffte Trendwende im November nicht erreicht wurde, bislang sei lediglich ein "Seitwärtstrend" zu beobachten. Merkel betonte
daher, es bedürfe "noch einmal einer Kraftanstrengung".
Lesen Sie hier den Beschluss PDF, 142 KB, nicht barrierefrei
[https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1820174/fd9794fa8b8e0ec555f005677509c242/2020-11-25-mpk-beschluss-data.pdf?download=1]
im Wortlaut.
"Die App basiert auf einem Konzept mit dezentraler Datenverwaltung. Das ist aus Verbrauchersicht sehr zu begrüßen, weil es datensparsamer und weniger missbrauchsanfällig ist.
Die Corona-Warn-App ist eine sogenannte Tracing-App (keine Tracking-App). Die englische Bezeichnung "Tracing" bedeutet übersetzt "Verfolgung". Dabei geht es nicht um die Verfolgung des Standorts einzelner Nutzer, sondern um die Verfolgung von Begegnungen. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt "Was unterscheidet eine Tracing-App von Tracking-Apps?"
Mithilfe einer Tracing-App sollen Kontaktketten von Corona-Infizierten nachverfolgt werden. Das Ziel: Verbraucher, die in Kontakt mit positiv getesteten Personen waren, sollen von der Tracing-App gewarnt werden. Sie könnten sich möglicherweise bei der infizierten Person angesteckt haben. Nicht erfasst werden Standort oder Identität der Anwender.
ach bisherigen Erkenntnissen können infizierte Personen schon 14 Tage bevor sich erste Symptome zeigen ansteckend sein, ohne davon zu wissen. Manche Krankheitsverläufe sind sogar vollkommen symptomfrei. Deshalb sollen die Menschen, denen Sie in den zurückliegenden 14 Tagen begegnet sind, über ein erhöhtes Infektionsrisiko informiert werden. Je schneller eine gewarnte Person über das Risiko einer Ansteckung Bescheid weiß, desto schneller kann sie wiederum eigene Schutzmaßnahmen ergreifen – sich etwa in häusliche Quarantäne begeben oder auf besonderen Abstand achten und dadurch weitere Personen vor einer Ansteckung bewahren.
Die Corona-Warn-App soll genau den Zeitraum vom Testergebnis bis zur Benachrichtigung von Kontaktpersonen verkürzen. Bislang werden die Kontaktketten positiv getesteter Personen von den Gesundheitsämtern händisch durch die einzelnen Mitarbeiter ermittelt. Infizierte Personen müssen sich daran erinnern, wem sie in den zurückliegenden 14 Tagen begegnet sind. Betroffene Personen werden nacheinander angerufen. Das ist immens zeitaufwändig, bindet viele Personalkapazitäten in den Gesundheitsämtern und ist außerdem nicht unbedingt vollständig. Denn viele Menschen, denen man in der Öffentlichkeit begegnet, kennt man überhaupt nicht.
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Viel zu wenige Patienten wissen, dass die Herzschwäche eine ernste Krankheit ist, die im fortgeschrittenen Stadium zu einer empfindlichen Beeinträchtigung des Alltags führt und das Leben der Patienten bedroht.
Deshalb informieren in unserer Broschüre „Das schwache Herz“ renommierte Herzspezialisten ausführlich und allgemeinverständlich über den heutigen Stand der Medizin.
So lernen sie, die Erkrankung besser zu verstehen und mit ihr zu leben – denn auch mit Herzschwäche ist ein aktives Leben möglich.
Die Broschüre „Das schwache Herz“ (184 Seiten) ist kostenfrei und kann hier bestellt werden. https://www.herzstiftung.de/service-und-aktuelles/herztermine-und-veranstaltungen/herzwochen/herzwochen2020-informationen
öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ältere Menschen werden immer öfter Opfer von finanzieller Ausbeutung und bedürfen eines erhöhten Schutzes. Dies war das einhellige Votum der Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über einen Antrag der FDP-Fraktion (Drucksache 19/15254), die unter anderem eine wissenschaftliche Erforschung dieser Form der Ausbeutung und ihre finanziellen, psychischen und gesellschaftlichen Auswirkungen fordert. Dazu zählen beispielsweise Betrügereien bei Haustürgeschäften und Kaffeefahrten oder der sogenannte Enkeltrick, bei dem sich die Täter als nahe Verwandte ausgeben und nach Bargeld oder Wertgegenständen fragen.
Angehört wurde auch die Kriminalhauptkommissarin Annett Mau vom Landeskriminalamt Berlin (LKA 222). Sie warnte vor finanzieller Ausbeutung älterer Menschen in Betreuungsverhältnissen. Mit fast jeder Reform des seit 1992 geltenden Betreuungsrechts sei der Einsatz von Vorsorgevollmachten vom Gesetzgeber stärker gefördert worden. Deshalb fänden sie zunehmende Verbreitung und Anwendung. Der Missbrauch von solchen Vorsorgevollmachten sei jedoch nur sehr schwer beweisbar, es fehle an entsprechenden Rechtsnormen, immer wieder würden Verfahren von den Staatsanwaltschaften wieder eingestellt ohne Konsequenzen für die Täter. Die vollständige Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden
Alle sechs Jahre finden die Sozialversicherungswahlen (SV-Wahlen) zur Bestimmung der Mitglieder der Verwaltungsräte der gesetzlichen Krankenkassen sowie der Vertreterversammlungen der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherungen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau statt.
Das Wahlverfahren erstreckt sich auf einen Zeitraum von zwei Jahren. Die nächsten Sozialwahlen stehen 2023 an. Zum 1. Oktober 2021 wird der oder die Bundeswahlbeauftragte für die SV-Wahlen bestellt. Bis zum 2. Dezember 2021 erfolgt mit der Wahlankündigung die Festlegung des Wahltages im Jahre 2023. Spätestens zum 1. April 2022 erfolgt die Wahlausschreibung, mit der die Vorschlagsberechtigten zum Einreichen von Vorschlagslisten aufgefordert werden.
Online-Veranstaltung zum Achten Altersbericht „Ältere Menschen und Digitalisierung“ einladen. Die Veranstaltung des Bundesministeriums für Familie, Senioren Frauen und Jugend (BMFSFJ) findet am 5. November 2020 von 10.00 bis 11.00 Uhr statt. Sie können der Veranstaltung im Livestream auf dem YouTube-Kanal des BMFSFJ folgen. Vorab haben Sie die Möglichkeit, Fragen zum Achten Altersbericht einzureichen, die dann im Rahmen der Veranstaltung aufgegriffen und diskutiert werden können.
Bitte registrieren Sie sich für die Veranstaltung bis zum 28.10.2020 auf der Webseite https://bmfsfj-veranstaltungen.bafza.de/no_cache/achter-altersbericht/ihre-frage.html.
Eine Bande von Postdieben bricht in Berlin Briefkästen auf und durchsucht die Beute nach Bankkarten mnit einer Pin.
Besonders betroffen sind Charlottenburg-Wilmersdorf, Tempelhof-Schöneberg und Moabit.
Sie haben es vor allem auf Bankkarten und Geheimzahlen abgesehen: Nach dem Bericht in der Montagsausgabe der Berliner Morgenpost über kriminelle Banden, die sich auf Diebstähle auf Briefkästen spezialisiert haben, gibt die Polizei Tipps, wie man sich schützen kann. Eine hundertprozentige Sicherheit zu erlangen, sei schwierig, sagt der Leiter der Beratungsstelle Einbruchschutz, Georg von Strünck. Man sollte es den Dieben aber so schwer wie möglich machen.
Die Dienststelle LKA Präv nimmt sowohl strategisch-konzeptionelle Grundsatz- und Koordinationsaufgaben als auch operative Aufgaben im Bereich der Kriminalprävention wahr.
Organisatorisch ist die Zentralstelle für Prävention direkt beim Leiter des Landeskriminalamts angebunden und gliedert sich in drei Sachgebiete:
Das Sachgebiet LKA Präv 1 ist für die strategische Ausrichtung der Kriminalprävention in der Polizei Berlin verantwortlich. Des Weiteren umfasst der Bereich die Themengebiete Städtebauliche Kriminalprävention,
Gremien- und Grundsatzarbeit, Diebstahlsprävention (u.a. Taschen und Fahrraddiebstahl) und Prävention im ÖPNV. Weiterhin arbeiten hier die Ansprechpersonen für interkulturelle Aufgaben sowie die Ansprechpersonen für LSBTI.
Das Sachgebiet LKA Präv 2 ist für die verhaltens- und deliktsorientierte Kriminalprävention verantwortlich und umfasst die Themenbereiche Seniorensicherheit, Jugenddelinquenz, Opferschutz, Stalking und Häusliche Gewalt.
Zudem werden kostenfreie Veranstaltungen zum Umgang mit Gewalt und Aggression für Erwachsene angeboten und durchgeführt.
Die Kernaufgabe desSachgebiets LKA Präv 3 ist die Fachberatung zum Einbruchschutz, sowohl in der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle, telefonisch als auch in der aufsuchenden Beratung. Zu allen weiteren Fragen zur technischen Prävention ist die Dienststelle ebenfalls der kompetente Ansprechpartner.
Fortsetzung s.WEITER
Der Deutsche Pflegetag 2020 findet mit Programm und Fachausstellung am 11. und 12. November 2020 in der STATION Berlin statt. Gemäß den aktuellen Vorgaben des Senates dürfen bis zu 1000 Personen zeitgleich in der STATION anwesend sein. Der Deutsche Pflegetag 2020 findet daher in diesem Jahr erstmals als Präsenzveranstaltung vor Ort sowie online im Internet statt. Alle Diskussionen, Vorträge und Foren werden zusätzlich live ins Internet übertragen.
Der Senat hat am 1.9.2020 Änderungen der Infektionsschutzverordnung beschlossen.
1. Auch bei privaten Feiern und Veranstaltungen von mehr als 50 Gästen ist ein Schutz- und Hygienekonzept vorzuhalten. Diese müssen insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung beinhalten.
2. Die Pflicht eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, wird auch auf Veranstaltungen im Freien und die Außenbereiche von Gaststätten ausgeweitet. Bei der Anwesenheitsdokumentation müssen Gäste korrekte Angaben machen. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
3. Die Regelungen für Gaststätten werden nun explizit auch auf geschlossene Gesellschaften in Gaststätten, aber auch in anderen für private Feierlichkeiten angemieteten Räumen, ausgedehnt. Dazu gehört beispielsweise die Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung für Personal mit Gästekontakt und für Gäste, sofern sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten.
4. Bei Versammlungen unter freiem Himmel von über 100 Personen, insbesondere Demonstrationen, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nunmehr Pflicht.
Die wenigsten Menschen machen sich gerne Gedanken darüber, welche Vorkehrungen sie idealerweise für schwierige Situation und Notfälle in ihrem Leben treffen sollten. Dazu zählt auch, plötzlich pflegebedürftig zu werden.
Wenn Ehepartner, Lebensgefährten oder die eigenen Eltern zu Pflegefällen werden und nicht im Voraus Vollmachten erteilt bzw. Verfügungen erstellt haben, stellt das die Angehörigen nicht selten vor große praktische Schwierigkeiten. Die wohl größte dieser Schwierigkeiten ist, dass im Falle der Nichterteilung einer Bankvollmacht niemand auf die Konten der betroffenen Person zugreifen kann.
Älter werdende Menschen sollte sich deshalb bewusst machen, wie wichtig es ist, den richtigen Zeitpunkt nicht zu verpassen. Eine Vollmacht kann solange ausgestellt werden, solange eine Person noch geschäftsfähig ist. Sobald jemand zum Pflegefall wird, ist eine Geschäftsfähigkeit möglicherweise nicht mehr gegeben.
Was kann passieren, wenn keine Kontovollmacht erteilt wurde?
Ergänzung durch ABS--->am Schluss finden Sie die neueste Broschüre des Betruungsrechts --------------------------------------------------------------------------------
(BMJV) Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Jahr 1896. Es enthält detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge des Vormunds, die allerdings weithin die Verhältnisse um das Jahr 1900 abbilden, und nur wenige Regelungen zur Personensorge. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen ist das Vormundschaftsrecht unübersichtlich geworden und bildet die aktuelle Praxis nicht zutreffend ab. Hinzu kommt, dass das im Jahr 1992 eingeführte Betreuungsrecht vor allem zur Vermögenssorge und zur gerichtlichen Aufsicht auf die Regelungen für den Vormund verweist. Dies führt zur Unübersichtlichkeit und birgt für die Rechtsanwender etliche Probleme.
Eine mitunter unzureichende Personensorge hat bereits im Jahr 2011 zu einer Änderung des Vormundschaftsrechts geführt. Nunmehr soll das Vormundschaftsrecht nach dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode umfassend reformiert werden, um die Personensorge für Minderjährige zu stärken und die Vorschriften zur Vermögenssorge zu modernisieren. Auch das Betreuungsrecht bedarf einer grundlegenden Modernisierung. Die Ergebnisse der beiden in den Jahren 2015 bis 2017 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführten Forschungsvorhaben zur „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ und zur „Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte „andere Hilfen“ haben gezeigt, dass das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung nicht durchgängig zufriedenstellend verwirklicht ist und es zudem Qualitätsmängel bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gibt, die auch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich machen.
MDK-Gemeinschaft | Pressemitteilung | Berlin | 25.06.2020
MDK-Behandlungsfehler-Begutachtung: Vertrauen schaffen durch mehr Patientensicherheit
14.553 fachärztliche Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) 2019 erstellt. In jedem vierten Fall wurde ein Fehler bestätigt. Das geht aus der Begutachtungsstatistik hervor, die heute in Berlin vorgestellt wurde. Die Medizinischen Dienste appellieren gemeinsam mit dem Aktionsbündnis Patientensicherheit dafür, anonyme Fehlermeldesysteme zu nutzen und gezielte Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen. Gerade während der Corona-Pandemie gelte es, die Fehler von morgen zu vermeiden. Im Fokus stehen der Infektionsschutz von Patienten und Personal sowie die Vermeidung von Unterversorgung.
Im vergangenen Jahr haben die MDK im Auftrag der Krankenkassen 14.553 medizinische Sachverständigengutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern erstellt. Die Anzahl der Gutachten ist im Vergleich zum Vorjahr leicht gestiegen und liegt damit auf dem Niveau der Vorjahre. In jedem vierten Fall (3.688) wiesen die Gutachterinnen und Gutachter einen Fehler nach. In jedem fünften Fall (2.953) bestätigte der MDK, dass der Fehler den erlittenen Schaden auch verursacht hat. Die Behandlungsfehlervorwürfe verteilen sich zu etwa einem Drittel auf den Bereich der ambulanten Versorgung und zu zwei Dritteln auf das Krankenhaus. Die Häufigkeit gutachterlich festgestellter Fehler im ambulanten und stationären Bereich unterscheidet sich kaum. Verteilung auf Fachgebiete erlaubt keine Rückschlüsse
-----> Fortsetzung
Krankschreibungen- Altenpflege besonders stark betroffen
Altenpflege besonders stark betroffen 14.07.2020 I
m Zeitraum von März bis Mai 2020 war kein anderes Berufsfeld so stark von Krankschreibungen im Zusammenhang mit Covid-19 betroffen, wie das Gesundheitswesen. Besonders betroffen war vor allem die Altenpflege. Das teilte das Wissenschaftliche Institut der AOK mit. In Deutschland haben einem Medienbericht zufolge gesetzliche Unfallversicherer in fast 6000 Fällen Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt. Bis zum 3. Juli sind 5762 Covid-19-Fälle von Menschen anerkannt worden, die sich während ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Coronavirus infizierten, wie die "Ärzte Zeitung" unter Berufung auf Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) berichtete. Nach Angaben der DGUV sind alle Betroffenen im Gesundheitswesen tätig. Zudem waren zwischen März und Mai 2020 Beschäftigte im Gesundheitswesen am stärksten von Krankschreibungen im Zusammenhang mit Covid-19 betroffen, wie das Wissenschaftliche Institut der AOK am Mittwoch mitteilte. In Berufen der Altenpflege sei die Fehlzeiten-Rate mit 1283 Betroffenen je 100000 AOK-versicherten Beschäftigten so hoch wie in keinem anderen Beruf. Ähnlich hoch sei die Rate in der Gesundheits- und Krankenpflege mit 1237 Betroffenen je 100000 Beschäftigten. Der Durchschnittswert liege bei lediglich 474 Betroffenen je 100000 AOK-versicherten Beschäftigten. In der AOK-Statistik zeigen sich regionale Unterschiede. In einstigen Corona-Hotspot-Regionen wie dem nordrhein-westfälischen Kreis Heinsberg oder dem Hohenlohekreis in Baden-Württemberg lag die Quote der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen etwa bei 2,2 beziehungsweise 2,1 Prozent und damit weit über dem Bundesdurchschnitt von 0,5 Prozent. Der Kreis Gütersloh habe mit einer AU-Quote von 0,42 Prozent bis Mai 2020 noch unter dem Bundesdurchschnitt gelegen. Weiterführende Links: Alles Wichtige rund um die ambulante Pflege in Zeiten von Corona erfahren Sie in den Corona-Clips von Andreas Heiber.
PM v. 25.6.2020
Gerade in der aktuellen Corona-Krise ist die Gefahr für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders hoch, Opfer von Fake-Shops zu werden. Teilweise werden Fake-Shops auch mit gestohlenen Verbraucherdaten aufgebaut. Die Verbraucherzentrale Berlin gibt wichtige Hinweise, wie man Fake-Shops erkennt und sich bei Identitätsdiebstahl verhält.
Wie kann man Fake-Shops erkennen
Verbraucher erleben es jeden Tag: Die im Internet bestellte Ware kommt nicht an oder ist nicht zu gebrauchen. Oft ist der Grund dafür, dass bei einem Fake-Shop bestellt wurde. Fake-Shops sind häufig Kopien real existierender Websites und versuchen, mit gut kopierten Produktbildern, einem seriös wirkenden Auftritt und günstigen Preisen im Vergleich zu anderen Anbietern das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen. Die angegebenen Kontaktdaten und das Impressum, falls vorhanden, sind meistens falsch. Die verschickten Waren – wenn sie überhaupt geliefert werden – stellen sich dann oft als minderwertig heraus. Häufig vertröstet man die Kunden mit dem Hinweis auf angebliche Lieferschwierigkeiten, damit sie keine rechtlichen Schritte einleiten.
„Fake-Shops erkennen Verbraucher zum Beispiel daran, dass ein Impressum fehlt oder Vorkasse mit nur einer Zahlart, zum Beispiel Sofortüberweisung verlangt wird“, weiß Josephine Frindte, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin. „Manchmal werden auch Gütesiegel erfunden oder existierende Gütesiegel einfach kopiert, ohne im Besitz des notwendigen Zertifikates zu sein. Dies können Verbraucher an der fehlenden Verlinkung zum Siegel-Betreiber erkennen“, so Josephine Frindte.
Betroffene sollten Zahlungen rückgängig machen lassen
Wer als Besteller Opfer eines Fake-Shops geworden ist, sollte sich an seine Bank wenden und bereits geleistete Zahlungen rückgängig machen lassen. Bei Überweisung ist Eile geboten, da diese nur dann von der Bank gestoppt werden kann, wenn sie noch nicht erfolgt ist. Lastschriftverfahren können bis zu acht Wochen nach Einzug rückgängig gemacht werden. „Rechtlich handelt es sich bei Fake-Shops um Betrug. Betroffene sollten Belege für die Online-Bestellung sammeln und diese von der Verbraucherzentrale prüfen lassen. Dazu gehören die Auftragsbestätigung, gegebenenfalls E-Mails, der Name der Website und falls vorhanden Fotos von dem Liefer- oder Rücksendeetikett.
Fake-Shops nutzen teilweise gestohlene persönliche Daten
Kürzlich wandte sich eine Verbraucherin an die Verbraucherzentrale, die auf andere Art Opfer eines kriminellen Fake-Shop-Betreibers geworden war. Ihre Daten wurden als Kontaktdaten und für das Impressum eines Fake-Shops genutzt, obwohl die Verbraucherin nichts mit der Website zu tun hatte. Die geprellten Besteller wandten sich daraufhin verärgert an die Verbraucherin und drohten mit Klage.
Sorgloser Umgang mit der Herausgabe persönlicher Daten ist riskant
Identitätsmissbrauch ist kein neues Phänomen. Persönliche Daten werden abgefischt und dann für kriminelle Zwecke verwendet. Die Expertin empfiehlt, so sparsam wie möglich mit der Angabe persönlicher Daten umzugehen. Wenn die Daten von unseriösen Anbietern gesammelt werden, ist es praktisch kaum möglich, die Löschung der Daten zu erreichen. „Wenn Sie erfahren, dass Ihre Daten missbraucht wurden um einen Fake-Shop zu errichten, sollten Sie umgehend Strafanzeige erstatten und die Forderungen der Besteller an die Polizei weiterleiten,“ rät Josephine Frindte.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zu weiteren Formen des Identitätsdiebstahls finden Verbraucher unter www.vz-bln.de/node/17750.
Das LADG stärkt die Rechte von Berliner*innen gegen Diskriminierung durch öffentliche Stellen des Landes Berlin und schließt bestehende Schutzlücken. Unter öffentlichen Stellen sind z.B. Schulen, Polizei und Bürgerämter, aber auch Hochschulen sowie Gerichte zu verstehen. Diese Stellen durften zwar schon vorher nicht diskriminieren, das LADG regelt Rechte allerdings noch einmal konkreter und ist somit Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Auftrages. Festgelegt ist ein breiter Katalog sozialer Kategorien, der Diskriminierung verbietet aufgrund:
der ethnischen Herkunft,
einer rassistischen Zuschreibung,
einer antisemitischen Zuschreibung,
der Sprache,
der Religion,
der Weltanschauung,
einer Behinderung,
einer chronischen Erkrankung,
des Lebensalters,
der sexuellen Identität,
der geschlechtlichen Identität,
des sozialen Status sowie
des Geschlechts.
Damit ergänzt das LADG die Kategorien aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) um chronische Erkrankungen und den sozialen Status. Auch die explizite Erwähnung rassistischer und antisemitischer Zuschreibung sowie von Sprache konkretisieren Diskriminierungsverbote im Vergleich zum AGG.
Was verändert sich mit dem LADG?
Ein zentraler Bestandteil des neuen Gesetzes ist die Beweislasterleichterung. Diese ermöglicht es Berliner*innen eine Diskriminierung geltend zu machen, indem sie Tatsachen glaubhaft machen, die eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen. Damit genügt es, wenn etwas mehr Tatsachen für eine Diskriminierung sprechen als gegen sie. Dann ist die Behörde verpflichtet zu beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.
Zudem ermöglicht das LADG Verbänden zu klagen (sog. Verbandsklagerecht). Damit ist ein wichtiger Schritt getan, um das strukturelle Ungleichgewicht zwischen einer einzelnen Person und Behörde auszugleichen. Hier gibt es folgende Möglichkeiten: Menschen, die eine Diskriminierung durch eine Berliner Behörde erfahren haben, können ihre Klagerechte an einen Verband übertragen, der dann für sie den Fall vor Gericht bringt. Zudem darf ein Verband auch eigeninitiativ klagen ohne in einem Recht verletzt zu sein, wenn er einen diskriminierenden Sachverhalt beobachtet. Dieser Sachverhalt muss dann aber über die Diskriminierung einer einzelnen Person hinausgehen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird auch eine weisungsunabhängige Ombudsstelle eingerichtet. Diese Stelle wird jetzt aufgebaut und soll Personen kostenlos bei der Durchsetzung ihrer Rechte beraten. Zudem kann sie Informationen und Stellungnahmen bei Behörden, aber auch Sachverständige und Gutachten einholen.
Betroffene haben außerdem Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, wenn eine Behörde gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen hat. Auch hier erleichtert – im Vergleich zum AGG – die Frist von einem Jahr, den Anspruch geltend zu machen.
VORMERKUNG
DialogVisionPflege: Die Zukunft der Pflege jetzt gestalten!
Vom 05.11. bis zum Finale am 12.11.2020 zeigt die Berliner Pflegekonferenz 2020 in zahlreichen, digitalen Formaten die neuesten Ideen, präsentiert die prägenden Stimmen und ermöglicht den inspirierenden.
Die Teilnahme ist kostenfrei. Es ist keine Registrierung notwendig.
die von Pflege betroffenen Menschen stehen vor enormen Herausforderungen. Pflegebedürftige, ältere oder kranke Menschen, Pflegefachkräfte, pflegende Angehörige – in der Corona-Krise hat sich noch deutlicher gezeigt, wie dringend die Pflege Visionen braucht, um nachhaltig und zukunftssicher aufgestellt zu sein.
Mit der 7. Berliner Pflegekonferenz möchten wir einen interdisziplinären Dialog zwischen Vertretern aus Politik, Gesundheitswesen und Wissenschaft ermöglichen, um die Bedingungen, unter denen Pflege stattfindet, zu verbessern. In der aktuellen Situation hat natürlich die Gesundheit aller Besucher und Beteiligten für uns absolute Priorität. Deshalb haben wir neu gedacht und ein vollständig digitales Veranstaltungskonzept entwickelt. Die Berliner Pflegekonferenz 2020 wird im Zeitraum vom 5.11.2020 bis zum Finale am 12.11.2020 täglich mit zweistündigen Programmslots stattfinden, die jeweils per Livestream mitverfolgt werden können.
Fragen und Antworten:
Alle Menschen in Alten- und Pflegeeinrichtungen müssen noch in diesem Jahr die Möglichkeit der digitalen Teilhabe erhalten. Das fordert die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen anlässlich des ersten bundesweiten Digitaltags am 19. Juni in einer Stellungnahme.
Bislang steht den Bewohnerinnen und Bewohnern in den meisten der etwa 12.000 Alten- und Pflegeheime kein WLAN zur Verfügung. Ihnen fehlt damit bereits eine zentrale Voraussetzung für digitale Kommunikation.
„Aus der Corona-Krise lernen heißt, dass die digitale Grundversorgung endlich auch in Alten- und Pflegeheimen sichergestellt werden muss“, sagte die stellvertretende BAGSO Vorsitzende Dr. Regina Görner. „Digitale Kontakte können persönliche Begegnungen nicht ersetzen, sie sind aber eine wichtige Ergänzung. Einem beachtlichen Teil der Bewohnerinnen und Bewohner und ihren Angehörigen erlauben sie einen regelmäßigen Kontakt, nicht zuletzt auch wenn sie weit entfernt leben.“
Fünf Schritte sind aus Sicht der BAGSO notwendig, um Menschen in Pflegeeinrichtungen den Zugang zu digitaler Kommunikation zu ermöglichen. So ist jedes Alten- und Pflegeheim bis Ende 2020 mit WLAN für die Bewohnerinnen und Bewohner auszustatten, ebenso mit den notwendigen Geräten wie Tablets und Smartphones. Um Menschen ohne Vorkenntnisse die digitale Kommunikation zu erleichtern, sollten in Zukunft alle Geräte mit einer einheitlichen, selbsterklärenden Software ausgestattet sein. Zudem werden Helferinnen und Helfer für das Erlernen des Umgangs gebraucht.
Für pflegebedürftige Menschen, die aufgrund der Corona-Pandemie in ihrer bisherigen Wohnsituation akut nicht versorgt werden können, gibt es ein neues Angebot. Die Notfall-Pflegeeinrichtung in der Blücherstraße 26 B in Berlin-Kreuzberg ermöglicht bis zu zwei Wochen, maximal jedoch vier Wochen eine temporäre Lösung. Die von der Vivantes Forum für Senioren GmbH betriebene Einrichtung bietet pflegebedürftigen Menschen übergangsweise eine Unterkunft, wenn sie in der aktuellen Pandemielage bspw. nicht in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden können oder sie nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend noch nicht in ihre Wohnungen zurückkehren können. Weitere Details, auch zur Finanzierung, ist dem Informationsblatt zu entnehmen. (hier herunterladen)
".........Nachdem es gelungen ist, die Infektionszahlen wieder auf ein niedriges Niveau zu senken und die Beschränkungen schrittweise zu lockern, ist es nun das erklärte Ziel der Koalitionspartner, Deutschland schnell wieder auf einen nachhaltigenWachstumspfad zu führen, der Arbeitsplätze und Wohlstand sichert.Dazu bedarf es nicht nur der Reaktion auf die Auswirkungen der Krise, sondern viel mehr eines aktiv gestalteten innovativen Modernisierungsschubs und der entschlossenen Beseitigung bestehender Defizite. Diese Krise wird einschneidende Veränderungen bewirken, Deutschland soll gestärkt daraus hervorgehen.Damit dies gelingt, müssen vieleAufgaben bewältigt werden. Deutschland wirdkurzfristig in einem Konjunktur-und Krisenbewältigungspaket•die Konjunktur stärken, Arbeitsplätze erhaltenund die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesseln, •im weiteren Verlauf auftretende wirtschaftlicheund soziale Härten abfedern,•Länder und Kommunen stärkenund•junge Menschen und Familien unterstützen.Damit Deutschland gestärkt aus der Krise hervorgeht und langfristig erfolgreich ist, wirdDeutschland in einem Zukunftspaket•seine Rolle als weltweiter Spitzentechnologieexporteur durch insbesondere digitale Zukunftsinvestitionenund Investitionen in Klimatechnologien stärkenund•das Gesundheitswesen stärken und den Schutzvor Pandemien verbessern.In seiner internationalen VerantwortungwirdDeutschland•Europa unterstützen und Hilfe fürärmereLänder leisten.Deshalb haben sich die Koalitionspartner heute auf ein umfassendes Konjunktur-und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket verständigt, welches aus folgenden Elementen besteht.........
Die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen fordert, dass in allen Bundesländern Besuche in Pflegeheimen wieder in angemessener Weise möglich gemacht werden. Mehr als vier Wochen nach der Ankündigung von Bund und Ländern, Pflegeeinrichtungen unter Auflagen wieder für Besuche von Angehörige zu öffnen, stellen mehrere Bundesländer es weiterhin in das Ermessen der Einrichtungen, ob sie Besuche überhaupt zulassen. In anderen Bundesländern sind Besuche auf maximal eine Stunde in der Woche begrenzt. Die BAGSO hält diese Regelungen für nicht verhältnismäßig und fordert die betreffenden Länder auf, ihre Verordnungen anzupassen.
Bei den Kontaktverboten zwischen engsten Familienangehörigen handelt es sich nach Meinung der BAGSO um die mit Abstand schwersten Grundrechtseingriffe in der gesamten Corona-Zeit. „Sie mögen zu Beginn der Corona-Krise begründet gewesen sein, aber sie waren auf einen Zeitraum von vier oder sechs Wochen ausgelegt und können auf keinen Fall unverändert Bestand haben. In etlichen Bundesländern haben die Verantwortlichen dies bereits erkannt“, heißt es in der Stellungnahme der BAGSO.
In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Schleswig-Holstein gelten weiter grundsätzliche Besuchsverbote. Die Einrichtungsleitungen entscheiden weitgehend selbst darüber, welche Ausnahmen sie zulassen. In Bremen, Hamburg und Hessen ist der Besuch auf eine Stunde pro Woche oder weniger begrenzt. In Brandenburg und Niedersachsen sollen Besuche ermöglicht werden, Häufigkeit und Dauer bleiben aber vollständig im Ermessen der Einrichtungen.
Die übrigen acht Bundesländer haben tägliche Besuche von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen in den vergangenen Wochen durch Verfügungen ermöglicht. Von zentraler Bedeutung ist aus Sicht der BAGSO, dass die Umsetzung der Regelungen von den zuständigen Aufsichtsbehörden kontrolliert wird.
Befragung von Führungskräften in Infrastruktureinrichtungen und Verbänden
Die Lage des freiwilligen Engaments in der ersten Phase der Corona-Krise
Nachbarschaftliche Einkaufshilfen, kiezgebundene Sachspendenaktionen, Pizzabacken in Vereinsheimen mit Auslieferung durch die Vereinsjugend, Onlinekurse zum Fitbleiben in der Krise – die Liste kreativer Beispiele, die vielerorts praktiziert werden, lässt sich beliebig fortsetzen. Dazu kommt, dass freiwillige Feuerwehren, Selbsthilfe-, Migrantenorganisationen und andere gemeinnützige Akteure ihre für unterschiedliche Zielgruppen lebenswichtigen Leistungen auch in der Coronakrise weiter erbringen. Diesem systemrelevanten Beitrag für eine erfolgreiche Bewältigung der Krise stehen teils starke Gefährdungen und Herausforderungen gegenüber. Dazu zählen mitunter existenzgefährdende Einnahmeausfälle und die Notwendigkeit, Formen der Zusammenarbeit aus dem Stand heraus zu digitalisieren.
Im Auftrag der Bundesländer Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz und der Ehrenamtsstiftung Mecklenburg-Vorpommern hat ZiviZ - ZIVILGESELLSCHAFT IN ZAHLEN - im Stifterverband eine qualitative Befragung von Führungskräften in Infrastruktureinrichtungen und Verbänden vorgenommen. Damit sollten belastbare Informationen für anstehende Maßnahmen und Entscheidungen der Engagementpolitik der Länder erhoben und Impulse für die Engagementförderung privater Akteure wie Stiftungen und Unternehmen gegeben werden.
Die Studie enthält folgende Empfehlungen:
Schutzschirm für existenzbedrohte Organisationen
Um existenzbedrohende Finanzierungsnotlagen gemeinnütziger Organisationen abzuwenden, sollte für betroffene Vereine und andere gemeinnützige Akteure Zugang zu finanzieller Soforthilfe ermöglicht werden. Stark betroffen sind nach Erkenntnissen dieser Studie Jugend- und Bildungswerke, Kultureinrichtungen, Selbsthilfeorganisationen, einzelne Umweltschutzorganisationen und weitere. Mehrere Bundesländer haben entsprechende Maßnahmen bereits in die Wege geleitet. Eine abschließende Liste von Organisationen, die von der Krise stark betroffen sind, kann auf vorliegender Datengrundlage nicht erstellt werden. Es zeichnet sich jedoch ab, dass vor allem solche Organisationen vom aktuellen Lockdown betroffen sind, die über einen stark ausgeprägten Geschäftsbetrieb verfügen, während mitgliedschaftsbasierte Organisationen bislang überwiegend gut durch die erste Phase der Krise gekommen sind. Bei der Abwendung solch existenzbedrohender Finanzierungsnotlagen sind aktuell Bund und Länder gefordert. Zu prüfen ist unter anderem, welche Zielgruppen mit den bereits bestehenden Instrumenten nicht erreicht werden.
Übersicht der in den Berliner Schiedsämter bearbeiteten Fälle 2019.
Amtsblatt Nr. 23 Nur die wenigsten wissen, dass vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens bei Mangel an öffentlichem Interesse eine vorherige Schiedsverhandlung obligatorisch ist
Der Regelbetrieb wird in den Bürgerämtern schrittweise wieder unter besonderen Schutzmaßnahmen aufgenommen. Hierfür ist eine Terminvereinbarung zwingend notwendig.
Termine können ab dem 25.05.2020 wieder online und unter der Behördentelefonnummer „115“ gebucht werden. Diese stehen aber nur für Notfälle im sehr begrenztem Umfang zur Verfügung.
Es wird darum gebeten, nur Termine für Dienstleistungen zu buchen, bei denen eine persönliche Vorsprache notwendig ist. Dazu gehören Anmeldungen, sowie Pass- und Personalausweisangelegenheiten, Führungszeugnisse und Führerscheinangelegenheiten.
Für alle anderen Dienstleistungen nutzen Sie bitte die Notfalltelefonnummer von Montag bis Freitag, 09.00 bis 14.00 Uhr, (030) 9029 – 15036, um zu klären inwieweit ein Notfalltermin vereinbart werden kann.
Es wird darum gebeten, sich primär an die Wohnortsbürgerämtern zu wenden, um lange Anfahrtswege und damit weitere Ansteckungsgefahren zu vermeiden.
Ab dem 02. Juni 2020 wird das Bürgeramt in der Heerstraße 12 für Notfallkunden wieder öffnen. Termine können hierfür, wie oben genannt, gebucht werden.
Eine Bedienung spontan vorsprechender Kundinnen und Kunden erfolgt nicht. Im Bürgeramt Hohenzollerndamm und Heerstr. werden ausschließlich Terminkunden bedient.
Berlinpässe werden weder ausgestellt noch verlängert. Es ist zum Nachweis des Bezugs von Leistungen der Leistungsbescheid mit sich zu führen.
Auch werden keine Anwohnervignetten als Notfall bedient. Zum Nachweis ist der Antrag auf Ausstellung einer Vignette sichtbar im Fahrzeug auszulegen. Anwohnervignetten bitten wir schriftlich oder über das Service-Konto Berlin zu beantragen. Ebenfalls schriftlich beantragen können Sie die Abmeldung einer Wohnung, Meldebescheinigungen, Beantragung einer Sperre von Melderegisterauskünften, Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlung und Melderegisterauskünften, Anträge auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines und Wohngeldanträge, Befreiung von der Ausweispflicht.
Der Berliner Virologe Christian Drosten übt scharfe Kritik an Falschinformationen zur Corona-Pandemie im Internet. In sozialen Medien kursierten zum Beispiel millionenfach abgerufene Videos, die „voller Unsinn“ und „falscher Behauptungen“ seien
Was er höre, zum Teil von „scheinbaren Fachleuten“, deren Expertise in anderen Bereichen liege, entbehre oft jeder Grundlage, sagte der Virologe.
Dadurch werde auch „wirklich gefährlichen Verschwörungstheoretikern“ mit zum Teil politischer Agenda der Rücken gestärkt. Drosten rügte das als „unverantwortlich“. Er gehört zu den Erstunterzeichnern eines offenen Briefs, in dem Ärzte und Virologen ein härteres Vorgehen von Facebook, Google und Twitter gegen Corona-Falschinformationen fordern. Die bisherigen Maßnahmen gingen nicht weit genug, kritisieren sie beim Kampagnennetzwerk Avaaz. https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/corona-falschinformationen-virologe-drosten-kritisiert-aerzte-16767233.html
30.04.2020 - Brauche ich sofort medizinische Hilfe oder reicht es, morgen meinen Hausarzt aufzusuchen? Solche und ähnliche Fragen erreichen den Patientenservice unter der Telefonnummer 116117 jeden Tag tausendfach. Ein heute veröffentlichtes Video auf kbv.de zeigt, wie die Software SmED bei der Beantwortung hilft.
SmED steht für Strukturiertes medizinisches Ersteinschätzungsverfahren für Deutschland. Die Software funktioniert wie ein Navigationssystem und unterstützt das medizinische Fachpersonal der 116117 dabei, die richtige medizinische Hilfe für die Anrufenden zu finden.
SmED liefert eine Empfehlung für das Fachpersonal
In dem zweieinhalbminütigen Video wird für Patientinnen und Patienten erklärt, wie die Service-Mitarbeiter anhand der digitalen Fragebögen von SmED in kürzester Zeit eine telefonische Ersteinschätzung abgeben können. So lassen sich Symptome, Krankheitsbilder, Vorerkrankungen und Risikofaktoren systematisch abfragen und schnell dokumentieren.
Am Ende des Telefonats liefert die Software eine Empfehlung zur
Dringlichkeit: Soll sich der Anrufer beispielsweise noch am selben Abend in einer Bereitschaftsdienstpraxis vorstellen, benötigt er einen Hausbesuch oder reicht es, wenn er am nächsten Tag eine Praxis aufsucht.
Die Software wurde von Ärzten entwickelt. Sie wurde aktuell um Fragen zum Coronavirus erweitert. Künftig soll SmED auch Patienten zur Verfügung stehen. Dann lässt sich das Navi auch auf der Website und per App nutzen.
die aktuelle Ausgabe des DIW- Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung
berichtet in einem Aufsatz von Björn Fischer und Johannes Geyer über
Pflege in Corona-Zeiten : Gefährdete pflegen besonders Gefährdete
Die Corona-Pandemie und die mit ihr verbundenen Einschränkungen stellen den Pflegesektor vor immense Probleme. Pflegebedürftige gehören zur Gruppe mit dem im Falle einer Corona-Infektion höchsten Risiko für schwere und tödliche Verläufe. Von den 3,7 Millionen Menschen, die in Deutschland Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, lebten Ende 2018 nur knapp 800.000 in Pflegeheimen. Der Rest wird zu Hause gepflegt, häufig von Angehörigen, die eigentlich in anderen Haushalten wohnen, denen es an ...
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Unsere ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer stellen Ihnen während der Corona-Pandemie einen kostenlosen Einkaufsservice für die Grundversorgung zur Verfügung! Es handelt sich um ein ehrenamtliches Hilfsangebot, daher können wir keine Garantie oder Haftung für die Diestleistungen übernehmen.
Sie erreichen uns telefonisch Montag bis Freitag von 10:00 bis 14:00 Uhr unter 030 / 348 003 - 300.
Bitte halten Sie eine Einkaufsliste bereit (Lebensmittel, Sanitätsbedarf, Medikamente, Tiernahrung), die Sie uns telefonisch durchgeben.
Bitte teilen Sie uns gegebenenfalls Allergien und Unverträglichkeiten mit.
Uns ist Datenschutz sehr wichtig. Daher sind all unsere Ehrenamtlichen darin unterwiesen. Ihre Daten werden zum Zwecke des Einkaufens an unsere ehrenamtlichen Einkäufer
Wir kaufen in haushaltsüblichen Mengen (max. 15 Artikel).
Wir kaufen im nahegelegensten Supermarkt, Produktmarkenwünsche können nicht erfüllt werden. Papiertragetaschen werden zugekauft.
Auf Allergien oder Unverträglichkeiten nehmen wir Rücksicht.
Wir beachten die Hygienevorschriften des Robert-Koch-Instituts.
Eine Begleitung zum Einkauf ist nicht möglich.
Einkauf und Lieferung am selben Tag kann nicht garantiert werden.
Die Lieferung der Waren kündigen wir Ihnen telefonisch an. Bitte halten Sie den Einkaufsbetrag möglichst passgenau in bar bereit.
Unsere ehrenamtlichen Malteser bringen die Einkäufe zu Ihnen nach Hause.
Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15. April 2020
Auf einen Punkt wollen wir besonders aufmerksam machen
Punkt 7 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 15. April zur Corona-Krise lautet:
"Für vulnerable Gruppen und insbesondere für Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen müssen nach den jeweiligen lokalen Gegebenheiten und in den jeweiligen Institutionen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Dabei muss der Schutz der vulnerablen Gruppen im Vordergrund stehen und die Gefahr der Ausbreitung von Infektionen in den Einrichtungen der wesentliche Maßstab sein. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass entsprechende Regularien nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen.
Daher soll für die jeweilige Einrichtung unter Hinzuziehung von externem Sachverstand, insbesondere von Fachärzten für Krankenhaushygiene, ein spezifisches Konzept entwickelt werden und dieses im weiteren Verlauf eng im Hinblick auf das Infektionsgeschehen im jeweiligen Umfeld weiterentwickelt und angepasst werden."
Umfrage zur Corona-Pandemie - Deutsche Seniorenliga e.V.
Digitalkompetenz älterer Menschen wichtiger denn je
Umfrage zur Corona-Pandemie
Bonn, 06.04.2020Das Corona-Virus hat die Welt fest im Griff. Aus der Pandemie resultieren auch für uns in Deutschland dramatische Veränderungen und Einschränkungen. Doch wie jede Krise bietet auch die Corona-Krise Chancen. So bekommt Deutschland gerade einen kräftigen Schub in Sachen Digitalisierung. Millionen Menschen arbeiten plötzlich im Homeoffice, Besprechungen finden in Videokonferenzen statt. Auch Senioren sehen das Internet fast gleichberechtigt neben den klassischen Medien als wichtigen Informationskanal und darüber hinaus als Möglichkeit, soziale Kontakte zu pflegen. Dies ist das Ergebnis einer Umfrage der Deutschen Seniorenliga zur Corona-Pandemie.
Bei der bundesweiten Online-Umfrage bei über 50-Jährigen wird als vorherrschender Informationskanal in der jetzigen Krise nach dem Fernsehen (92%), aber noch vor Hörfunk (55%) und Printmedien (58%), das Internet (77%) genannt. Das Internet ist für alle Altersgruppen1Quelle für aktuelle und fundierte Informationen. Zudem werden wichtige Hygieneempfehlungen und Verhaltensregeln zur Vorbeugung von Infektionen für verschiedenste Alters- und Lebenssituationen aufgezeigt. Entsprechend liegt bei der Frage nach der Wichtigkeit der Informationsquellen das Internet bei den befragten Senioren etwa gleichauf mit den klassischen Medien. Zudem stimmen fast alle Befragten (97%) der Aussage zu, dass man in der jetzigen Situation ohne Internet benachteiligt ist oder zumindest weniger Optionen zur Verfügung hat.
„Immer mehr Senioren bewegen sich mittlerweile wie selbstverständlich in der digitalen Welt“, resümiert Erhard Hackler, geschäftsführender Vorstand der Deutschen Seniorenliga: „Jetzt zeigt sich, wie wichtig die digitale Kompetenz in allen Altersgruppen ist.“ Gerade Ältere sind so nicht nur in der Lage, sich umfassend - entsprechend ihrer altersabhängigen Bedürfnisse - zu informieren, sondern können das Internet auch zur Pflege ihrer sozialen Kontakte nutzen. Dies ist für viele Ältere ein sehr wichtiger Aspekt. So meinten vier von fünf Befragten, dass die größte Beeinträchtigung der Corona-Krise für sie im Bereich der sozialen Kontakte (80%) liegt. Jeder Zweite beklagt die Einschränkungen beim Einkauf (51%), dicht gefolgt von Auswirkungen auf das Familienleben (44%). Die Umfrage bestätigte zudem einmal mehr die immense Wichtigkeit für ältere Menschen, mobil zu sein: Durch die Pandemie werden insbesondere Einschränkungen in der Gesundheitsversorgung (67%) und der Mobilität (63%) befürchtet.
„Wir sehen, dass Ältere dem technischen Fortschritt positiv gegenüberstehen und zumeist souverän mit der Digitalisierung umgehen“, so Hackler: „Das ist ein gutes Zeichen - dennoch muss die Digitalkompetenz bei Älteren weiter ausgebaut werden. Gerade in Zeiten wie der jetzigen Corona-Krise kann die Nutzung digitaler Angebote dazu beitragen, selbstbestimmt zu leben und den Alltag zu bewältigen, auch wenn die Mobilität stark eingeschränkt ist. Viele Senioren sind offen für das hierzu notwendige „Lebenslange Lernen“. Die Deutsche Seniorenliga unterstützt und fördert bereits seit 20 Jahren die Medienkompetenz der 50plus-Generation.
Seniorenverbände fordern eine Weltaltenkonvention 02. April 2020Pressemitteilung
Die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen fordert die Bundesregierung und die internationale Staatengemeinschaft dazu auf, die nächsten Schritte zur Verabschiedung einer Konvention zur Stärkung der Rechte Älterer einzuleiten. In einer Stellungnahme heißt es, eine Weltaltenkonvention der Vereinten Nationen müsse die universellen Menschenrechte aus der Perspektive älterer Menschen konkretisieren. Ziel ist es, den rechtlichen Schutz Älterer weltweit zu stärken und damit ihre Teilhabemöglichkeiten, ihre soziale Lage und ihren Schutz in verletzlichen Lebensphasen zu verbessern.
Die BAGSO plädiert gemeinsam mit Seniorenverbänden aus Europa und der Welt seit mehr als zehn Jahren für die Verabschiedung einer Weltaltenkonvention.
Die gegenwärtige Pandemie fordert unsere Gesellschaft in beispielloser Form heraus und führt zu schwerwiegenden ethischen Konflikten. Der Deutsche Ethikrat befürwortet die aktuell zur Eindämmung der Infektionen ergriffenen Maßnahmen, auch wenn sie allen Menschen in diesem Land große Opfer abverlangen. Freiheitsbeschränkungen müssen jedoch kontinuierlich mit Blick auf die vielfältigen sozialen und ökonomischen Folgelasten geprüft und möglichst bald schrittweise gelockert werden. Für diesen schwierigen Abwägungsprozess will der Ethikrat mit seiner heute veröffentlichten Ad-hoc-Empfehlung "Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise" ebenso ethische Orientierungshilfe leisten wie für die im Gesundheitssystem drohenden dramatischen Handlungs- und Entscheidungssituationen.
Der ethische Kernkonflikt besteht darin, dass ein dauerhaft hochwertiges, leistungsfähiges Gesundheitssystem gesichert werden muss und zugleich schwerwiegende Nebenfolgen für Bevölkerung und Gesellschaft möglichst gering zu halten sind. Das erfordert eine gerechte Abwägung konkurrierender moralischer Güter, die auch Grundprinzipien von Solidarität und Verantwortung einbezieht und sorgfältig prüft, in welchem Ausmaß und wie lange eine Gesellschaft starke Einschränkungen ihres Alltagslebens verkraften kann.
Der Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Peter Dabrock, sagte dazu: "In dieser Krise ungekannten Ausmaßes können wir uns glücklich schätzen, so große Solidaritätsressourcen in unserer Gesellschaft zu besitzen. Wir müssen aber ehrlich sein: Auch mit diesen Ressourcen gilt es sorgsam umzugehen und Spannungen zwischen unterschiedlichen Ansprüchen bedürftiger Gruppen fair auszuhandeln."
Der Ethikrat möchte Politik und Gesellschaft dafür sensibilisieren, die verschiedenen Konfliktszenarien als normative Probleme zu verstehen. Ihre Lösung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Es widerspräche dem Grundgedanken demokratischer Legitimation, politische Entscheidungen an die Wissenschaft zu delegieren und von ihr eindeutige Handlungsanweisungen für das politische System zu verlangen. Gerade schmerzhafte Entscheidungen müssen von den Organen getroffen werden, die hierfür durch das Volk mandatiert sind und dementsprechend auch in politischer Verantwortung stehen. Die Corona-Krise ist die Stunde der demokratisch legimitierten Politik.
Wesentlicher Orientierungspunkt für die nahe Zukunft ist die weitgehende Vermeidung von Triage-Situationen, in denen Ärzte zu entscheiden gezwungen wären, wer vorrangig intensivmedizinische Versorgung erhalten und wer nachrangig behandelt werden soll. Der Staat darf menschliches Leben nicht bewerten und deshalb auch nicht vorschreiben, welches Leben in einer Konfliktsituation zu retten ist. Die Verantwortung, in solchen dilemmatischen Situationen katastrophaler Knappheit medizinischer Ressourcen über Leben und Tod zu entscheiden, sollte aber auch keinesfalls allein den einzelnen Ärztinnen und Ärzten aufgebürdet werden. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung, aber auch um der allgemeinen Akzeptanz willen bedarf es vielmehr weithin einheitlicher Handlungsmaximen für den klinischen Ernstfall nach wohlüberlegten, begründeten und transparenten Kriterien. Hierzu sind bereits erste Empfehlungen medizinischer Fachgesellschaften erschienen.
Zugleich gilt es, die aktuellen freiheitsbeschränkenden Infektionsschutzmaßnahmen fortlaufend kritisch zu evaluieren. Dem Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus erheblich zu verlangsamen, muss zwar auch aus Sicht des Deutschen Ethikrates derzeit die größte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Dabei ist jedoch auch jetzt schon die mittel- und langfristig bedeutsame Frage in den Blick zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise eine geordnete Rückkehr zu einem einigermaßen "normalen" gesellschaftlichen und privaten Leben sowie zu regulären wirtschaftlichen Aktivitäten erfolgen kann, um die ökonomischen, kulturellen, politischen und psychosozialen Schäden möglichst gering zu halten.
Konkret empfiehlt der Ethikrat für die nächste Zeit unter anderem folgende Einzelmaßnahmen:
weiteres Aufstocken und Stabilisieren der Kapazitäten des Gesundheitssystems
Einführung eines flächendeckenden Systems zur Erfassung und optimierten Nutzung von Intensivkapazitäten
Abbau bürokratischer Hürden und bessere Vernetzung im Gesundheitssystem und mit anderen relevanten Gesellschaftsbereichen
weiterer Ausbau von Testkapazitäten
weitere kontinuierliche Datensammlung zu individueller und Gruppenimmunität und zu Verläufen von Covid-19
breite Förderung/Unterstützung von Forschung an Impfstoffen und Therapeutika sowie Vorbereitung von Förderstrukturen für deren massenhafte Produktion und Einführung
Unterstützung von interdisziplinärer Forschung zu sozialen, psychologischen und anderen Effekten der Maßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie
Entwicklung von effektiven und erträglichen Schutz- und Isolationsstrategien für Risikogruppen
eine fundierte Strategie für die transparente und regelmäßige Kommunikation zu ergriffenen Maßnahmen und zur politischen Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit Covid-19
konkrete Berechnungen der zu erwartenden Kosten durch ergriffene Maßnahmen und Alternativszenarien
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes (hier herunterladen) für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) beschlossen. Mit dem Entwurf stellt die Bundesregierung die Weichen, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern. Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland sollen finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind. Dies wird umgesetzt mit einem Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen. Voraussetzung hierfür ist, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.
Ministerin Giffey und der BAGSO-Vorsitzende Müntefering appellieren an alle Generationen
Pressemitteilung
Die Bundesseniorenministerin Dr. Franziska Giffey und der Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO), Franz Müntefering, appellieren gemeinsam an alle Bürgerinnen und Bürger, gefährdete Gruppen vor Corona-Infektionen zu schützen.
Das Coronavirus mit dem Namen COVID-19 ist für ältere Menschen und für Personen mit Vorerkrankungen besonders gefährlich. Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko einer schweren Erkrankung stetig an. Wenn Alter und eine schon bestehende Grunderkrankung zusammenkommen, ist die Gefährdung besonders hoch. Gerade in Pflegeeinrichtungen ist der Schutz von Menschen daher besonders wichtig.
Bundesseniorenministerin Dr. Franziska Giffey: „Ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen brauchen jetzt die Solidarität aller Generationen. Ich begrüße es, dass Alten- und Pflegeheime weitgehend für Besucherinnen und Besucher geschlossen werden, nur so können die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen in der derzeitigen Situation geschützt werden. Wir müssen auch auf die vielen zu Hause lebenden Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen achten. Auch Familien, in denen Pflegebedürftige leben und versorgt werden, brauchen unsere Unterstützung. Nachbarn, die hier unkompliziert den Einkauf oder Botengänge übernehmen, sind „Engel des Alltags“. Wenn wir alle aufeinander achten, dann leben wir Solidarität im Alltag.“
BAGSO-Vorsitzender Franz Müntefering: „Ich bitte alle Betroffenen, Pflegebedürftige und Angehörige: Tragen Sie die Vorgaben, die die Pflegeheime bekommen haben, mit. Gleichzeitig ist es wichtig, dass Perspektiven entwickelt werden, wie Begegnungen und Austausch in Heimen bald wieder ermöglicht werden können. Sehr gut ist es, wenn Einrichtungen und Pflegekräfte Kontakte mit den Familien derzeit zum Beispiel über Telefon oder Skype ermöglichen.“
Nicht nur in der professionellen Pflege, auch im Alltag älterer Menschen müssen alle ihren Beitrag leisten.
BAGSO-Vorsitzender Franz Müntefering: „Ältere Menschen, Großeltern und ihre Familien sind aufgerufen, sich selbst zu schützen und Risiken zu meiden. Panik hilft nicht, unabhängig vom Alter. Aber handeln müssen wir Älteren und Alten in Sachen Corona doch. Das Risiko der Ansteckung wollen und können wir reduzieren helfen, für uns, für unsere Familien, für Kontaktpersonen. Der Staat muss handeln, wir als Gesellschaft auch. Händeschütteln und Umarmen lassen wir mal. Gedränge meiden wir. Versammlungen verschieben wir. Verschoben ist nicht aufgehoben. Und helfen, dass niemand einsam und hilflos bleibt, ohne die Sicherheit von Menschen aufs Spiel zu setzen, das ist das Gebot der Stunde. Eine solidarische Gesellschaft wird da ganz konkret und bewährt sich. Das ist gut für alle.“
Ministerin Dr. Franziska Giffey: „Ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen und ihre Familien sollten ihre Gewohnheiten jetzt überdenken. Sie sollten Einschränkungen in Kauf nehmen, um ihre Gesundheit zu schützen. Dazu gehört, sich für eine Zeit aus dem öffentlichen Leben soweit es geht zurückzuziehen, unbedingt persönlichen Abstand von mindestens zwei Metern zu halten, Freizeitveranstaltungen nicht zu besuchen, den öffentlichen Personennahverkehr zu meiden und auch private Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren. Telefon, Handy und Internet helfen, in Kontakt zu bleiben. Familiäre und nachbarschaftliche Unterstützungsangebote zum Beispiel beim Einkaufen sind hilfreich und wichtig.“
Folgende Maßnahmen sollten ältere Menschen ergreifen, um sich zu schützen:
Reduzieren Sie soziale Kontakte soweit möglich, auch zu Gleichaltrigen, denn auch sie können Überträger sein.
Meiden Sie derzeit jeden unmittelbaren Kontakt zu Enkelkindern. Die Großeltern sollten möglichst nicht in die Betreuung einbezogen werden.
Gehen Sie nicht in Arztpraxen, rufen Sie im Bedarfsfall dort an, und fragen, wie Sie sich verhalten sollen.
Gehen Sie, falls möglich, nicht in Apotheken, bestellen Sie benötigte Arzneimittel per Telefon und lassen Sie sich diese liefern oder nehmen Sie, wenn möglich, Hilfe aus der Familie oder der Nachbarschaft an.
Nehmen Sie Bring- und Lieferangebote an: durch Familie und Nachbarn, durch Supermärkte.
Halten Sie ihre sozialen Kontakte über Telefon oder, wenn möglich, über Skype aufrecht.
Begrenzen Sie die Zahl der Personen, die in Ihre Wohnung kommen, auf ein Minimum.
Nutzen Sie das schöne Wetter, um spazieren zu gehen. Das stärkt Ihre Abwehr. Halten Sie auch dort mindestens zwei Meter Abstand, wenn Sie Bekannte treffen!
Auch in der aktuellen Situation ist Wachsamkeit vor „falschen Helfern“ notwendig. So fragen Betrüger besonders ältere Menschen nach Geld für teure Medikamente und medizinische Behandlungen; angebliche Handwerker behaupten, Haus und Wohnung zu überprüfen und desinfizieren zu wollen.
Das BMFSFJ und die BAGSO empfehlen daher dringend, Unbekannten kein Geld zu geben und sie nicht in die Wohnung zu lassen.
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin
Der Senat von Berlin, 14.03.2020
Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin
(SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
1. Teil – Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens
§ 1 Veranstaltungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden dürfen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen nicht stattfinden.
(2) Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste mit zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen.
§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben
(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.
(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(4) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
§ 3 Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, die die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch § 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 03.06.2010 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, erfüllen, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(2) Sonstige Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
(3) Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios u. ä. wird untersagt.
(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich auf den öffentlichen Sportanlagen des Landes Berlin durch schriftliche Genehmigung der zuständigen Vergabestelle zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für
a. den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
b. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.
2. Teil – Bestimmungen für Krankenhäuser und Pflegeheime
§ 5 Personaleinsatz in Krankenhäusern
(1) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.
(2) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.
§ 6 Besuchsregelungen
(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Hospizen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.
(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
3. Teil – Bestimmungen für Schulen und Bildungseinrichtungen
und für Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes
§ 7 Allgemeinbildende Schulen
(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.
(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.
(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 8 Berufsbildende Schulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung
(1) Berufsbildende Schulen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.
(2) § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 9 Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes
Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Kindern von Eltern handelt, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist.
4. Teil Schlussvorschriften
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag ihrer Verkündung nach § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert wurde, in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
(2) § 8 tritt am 16. März 2020 in Kraft. § 7 Absatz 1 und § 9 treten am 17. März 2020 in Kraft.
Berlin, den 14.03.2020
Der Senat von Berlin
Michael Müller
Regierender Bürgermeister
Dilek Kalayci
Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Die Bundesregierung will das Wohngeld um eine CO2-Komponente erweitern und so einkommensschwache Haushalte gezielt bei den Heizkosten entlasten. Mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung solle das Wohngeldvolumen um zehn Prozent erhöht werden, schreibt die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf. Damit sollten soziale Härten vermieden werden. Konkret sieht der Gesetzentwurf eine nach Haushaltsgröße gestaffelte Komponente vor. "Mit dem Beginn der CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme soll die Entlastung der Wohngeldhaushalte ab dem 1. Januar 2021 erfolgen." Die Mittel für Wohngeld, die sich Bund und Länder zur Hälfte teilen, sollen um 120 Millionen Euro jährlich aufgestockt werden. Von der Maßnahme würden 2021 etwa 665.000 Haushalte profitieren, schätzt die Bundesregierung. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem Entwurf. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass das Wohngeld auch bei zukünftigen Anhebungen der CO2-Bepreisung angemessen angepasst wird. Ziel müsse sein, dass im Durchschnitt Mehrkosten durch Energiepreissteigerungen beim Wohngeld dynamisch berücksichtigt werden. Die Bundesregierung nimmt diese Bitte zur Kenntnis
9028 - 28 28 Hotline des Senats 9-18 Uhr 116- 117Mobiler ärztlicher Bereitschaftsdienst 346 465- 100 Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums
für Selbstständige und Unternehmen
Gemeinsame Pressemeldung von Diakonie Deutschland, Deutscher Caritasverband und Deutscher Hospiz- und PalliativVerband (DHPV)
28.02.2010
Qualität in der Begleitung sterbender Menschen sichern – Handbuch für stationäre Hospizarbeit vorgestellt
"Qualität sorgsam gestalten" – so lautet der Titel des neuen Qualitätsrahmenhandbuchs für stationäre Hospize, das die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband und der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband in einem dreijährigen Prozess gemeinsam erarbeitet haben. Der 74-seitige Leitfaden wurde heute anlässlich einer gemeinsamen Fachtagung der drei Verbände in Berlin der Öffentlichkeit vorgestellt. Er zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass er
individuelle Bedürfnisse der Hospizgäste in den Mittelpunkt stellt
Empfehlungen für die Arbeit in der Praxis ausschließlich über Fragen gibt
an stationäre Hospize als Kleinst-Einrichtungen des Gesundheitswesens angepasst ist.
Menschen jeden Lebensalters, Kinder ebenso wie alte Menschen benötigen in der letzten Lebensphase Zuwendung und Unterstützung, ihre Familienangehörigen und andere Nahestehende Beistand und Begleitung. Die aktuell circa 240 stationären Hospize sind ein wichtiger Teil eines ganzheitlichen Netzes der Beratung, Begleitung und Versorgung von schwerkranken und sterbenden Menschen. Wie jede andere Einrichtung im Gesundheitssystem sind auch stationäre Hospize gefordert, die Qualität ihrer Arbeit zu sichern und stetig weiterzuentwickeln.
Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland: „Im Mittelpunkt der Hospizarbeit steht der schwerstkranke und sterbende Mensch mit seinen Wünschen und Bedürfnissen sowie seine Angehörigen und Nahestehenden. Das Besondere an diesem Leitfaden ist die Reflexion. Er ist erstmals komplett in Frageform entwickelt. Aus jahrzehntelanger Erfahrung in der Hospizarbeit wissen wir, dass dies ganz maßgeblich für die Hospizarbeit ist. Es geht nicht darum, was andere denken, was am besten ist, sondern der sterbende Mensch muss vor allen anderen gehört werden.“
Im Handbuch wird beispielweise gefragt, wie Mitarbeitende darin bestärkt werden, eigene Antworten auf ethische Fragestellungen zu finden oder wie ihre Auseinandersetzung mit existenziellen und spirituellen Fragen begleitet wird.
Eva Maria Welskop-Deffaa, Vorstand Sozialpolitik beim Deutschen Caritasverband: „Die Begegnung mit dem Tod ist kein Kinderspiel. Und sie bleibt auch für diejenigen herausfordernd, für die Sterben und Sterbebegleitung zum beruflichen Alltag gehören. Bei der Erarbeitung des Handbuchs war es uns ein wichtiges Anliegen, Handlungskompetenz der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und ihnen zu helfen, Handlungsspielräume sicher und verantwortlich zu nutzen.“
Professor Winfried Hardinghaus, Vorsitzender des DHPV: „Schon seit der Gründung der ersten stationären Hospize in den 1980er Jahren geht es auch um Fragen der Qualität der Versorgung und Begleitung. Das neue Qualitätshandbuch verbindet die Visionen und das Engagement der Gründergeneration mit den Anforderungen, die sich durch die vertraglichen Normen und die gesetzlichen Weiterentwicklungen der letzten Jahre ergeben haben. Damit kann der Geist der Hospizidee bewahrt und die individuelle Qualität der stationären Hospize zum Wohle der ihnen anvertrauten Hospizgäste und ihrer Zugehörigen erhalten und weiterentwickelt werden.“
Bei der Erstellung des Qualitäts-Leitfadens wurde zwischen folgenden Fragen abgewogen: Was ist sinnvoll und nützlich, um stationäre Hospizarbeit darzustellen? Was ist wichtig für stationäre Hospize? Was ist von stationären Hospizen als kleine Einrichtungen leistbar?
Mit Hilfe des Bundesrahmenhandbuches erhalten stationäre Hospize den größten möglichen Gestaltungsspielraum, ihr Qualitätsmanagementsystem individuell auszugestalten und selbst zu entscheiden, wie und in welcher Form sie Anforderungen umsetzen, gestalten und nachweisen wollen.
Das ABS- Mitgliedertreffen beschäftigte sich auch mit dem Referentenentwurf.
Der Referentenentwurf sieht vor, die Begutachtung von Behinderung zu verbessern, mit der Einbindung im Rahmen der Gesamtüberarbeitungde bio-psycho-sozialen Modelss von Gesundheit und Krankheit, das der internationalen Klassifikation der Funktionstüchtigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu Grunde liegt.
Die Anpassung soll lt.Referentenentwurf die Begutachtungsgrundsätze verbessern und die Bewilligung von Nachteilsausgleichen und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
Des weiteren werde durch die Möglichkeit der Befristung das Verwaltungsverfahren vereinfacht.
--------------Insgesamt kann der Referentenentwurf so aber nicht verabschiedet werden. Hier ist Handlungsbedarf erforderlich!
Grundrente nicht auf den „Sankt Nimmerleins-Tag“ verschieben!
Die von der GroKo vereinbarten weiteren Verschlechterung der Grundrente bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen sowie der Ausschluss von Minijobs sind zurückzunehmen. „Damit würde die Grundrente weiter verwässert und dem erklärten politischen Anliegen, die Lebensleistung von langjährigen Geringverdienern immer weniger gerecht“. Dies erklärte die Vorsitzende des SoVD Landesverbandes Berlin Brandenburg, Ursula Engelen-Kefer.
Bei einer Einkommensanrechnung von 60 Prozent an Stelle der vorher vereinbarten 40 Prozent würden noch mehr Menschen, vor allem Frauen ausgeschlossen. „Gerade die Millionen Minijobber/innen sind am meisten von Altersarmut betroffen und brauchen die Grundrente am dringendsten, abgesehen davon,