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22.09.2018, 19:47 Uhr
Heimaufsicht in Berlin
TÄTIGKEITSBERICHT DER HEIMAUFSICHT BERLIN NACH § 6 ABS. 5 WOHNTEILHABEGESETZ (WTG) FÜR DAS JAHR 2017
deckblatt bericht heimaufsicht 2017
 1. Einleitung
Mit diesem Bericht erfüllt die Heimaufsichtsbehörde des Landes Berlin ihre Pflicht gemäß § 6 Abs. 5 des Berliner Wohnteilhabegesetz (WTG), jährlich einen allgemeinen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit zu erstellen. Der vorliegende Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017. Er spiegelt die Aufgabenwahrnehmung sowie die gewonnenen Erkenntnisse wider, die unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen dargestellt werden. Ziel ist einen nachvollziehbaren als auch einen für Außenstehende verständlichen Überblick über die Tätigkeiten der Heimaufsichtsbehörde Berlin zu vermitteln. Dieser Überblick steht nicht nur für Transparenz, sondern auch dafür, dass hilfebedürftige Menschen auf eine gute Pflege- und Betreuungsqualität im Land Berlin zählen können.
2. Allgemeines zur Heimaufsicht 2.1.  Rechtliche Grundlagen Die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Berliner Heimaufsicht sind das Wohnteilhabegesetz (WTG) und die im Berichtzeitraum geltenden Rechtsverordnungen. Immer mehr Ältere, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung nehmen Pflege- und Betreuungsleistungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (stationäre Einrichtungen und Wohngemeinschaften) in Anspruch. Um sicherzustellen, dass sie gut gepflegt und betreut werden, und um ihnen Selbstbestimmung und Teilhabe zu ermöglichen, gibt es das Wohnteilhabegesetz (WTG) und die hierzu erlassenen folgenden Rechtsverordnungen:

Rechtsverordnung Inkrafttreten Wohnteilhabe-Personalverordnung (WTG-PersV) 1.August 2011 Wohnteilhabe-Bauverordnung (WTG-BauV) 19.Oktober 2013 Wohnteilhabe- Mitwirkungsverordnung (WTG-MitwirkV) 1.Januar 2017

Die drei Rechtsverordnungen regeln folgende Mindeststandards:

 über die personelle Ausstattung  über die Qualität des Wohnens und des Aufenthalts in stationären Einrichtungen sowie  über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen

Im Berichtszeitraum 2017 trat die neue Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung (WTG-MitwirkV) zum 1. Januar 2017 in Kraft, die die bis dahin geltende Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) ersetzte. Die neue Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung übernahm eine Reihe bewährter Regelungsinhalte aus der bisherigen Heimmitwirkungsverordnung.  Die Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung regelt im Detail die gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen. Sie legt insbesondere die Verfahren zum Zustandekommen der Bewohnervertretungen fest sowie die Aufgaben und Pflichten der Bewohnervertretungen, der Einrichtungsträger und der Heimaufsicht. Darüber hinaus enthält sie auch Sonderregelungen für Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospize.
Nach § 27 Abs. 1 WTG ist die Aufsichtsbehörde das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo). Die Heimaufsicht wurde mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben nach dem WTG und den dazugehörenden Rechtsverordnungen betraut. Sie ist für die gesamtstädtische Aufgabenwahrnehmung verantwortlich. Folglich ist sie für sämtliche Ordnungsaufgaben im Land Berlin nach dem WTG und seinen Verordnungen zuständig.
Mit der neuen Verordnung wurde die Grundlage für die Bildung von Bewohnerbeiräten erweitert.  Danach kann der Bewohnerbeirat auch überwiegend oder ausschließlich aus externen Mitgliedern wie Angehörigen, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Vertrauenspersonen bestehen. Ferner enthält die Verordnung Neuerungen zur Zusammenarbeit zwischen Einrichtungsträgern und Bewohnerbeiräten sowie neue Pflichten für die Einrichtungsträger. Beispielsweise sollen die Einrichtungsträger, Bewohnerbeiräte sowie Wahlausschüsse schriftliche Informationen in verständlicher Art und Weise verfassen und den barrierefreien Zugang zu den Informationen gewährleisten.

 
aktualisiert 22.09.2018, 20:07 Uhr