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Novellierung Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz---->sammlung zu berücksichtigender einzelaspekte
BerlSenG ist in der Beendigungsphase
Vorbereitungen abgeschlossen.
Etliche Dinge wurden nicht berücksictigt. Daher sehr halbherzig

 
DRS S19-10573
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Herrn Abgeordneten Tobias Bauschke und Herrn Abgeordneten Roman-
Francesco Rogat (FDP)
über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
über Senatskanzlei – G Sen –

Antwort
auf die Schriftliche Anfrage Nr. 19/10573 vom 12. Januar 2022
über Wahl der Seniorenvertretungen 2022
_____________________________________________________________________
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie
folgt:
Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft (zum Teil)
Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis
beantworten kann. Im Sinne einer sachgerechten Antwort hat er die Bezirke um Stellungnahmen gebeten, die bei der nachfolgenden Beantwortung
berücksichtigt sind.

1. Wie ist das Verfahren zu der Aufstellung der Kandidaten für die Seniorenvertretung gestaltet?
Zu 1.: Das Verfahren zur Aufstellung der Kandidierenden für die Wahl der
Vorschlagslisten und Berufung der Mitglieder der bezirklichen
Seniorenvertretungen ist durch das Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz
(BerlSenG) und die Verwaltungsvorschriften zur Wahl der Vorschlagslisten und
Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen (VV
Berufungsvorschläge) geregelt.
Die Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen findet auf
Basis einer durch Wahlen zu bestimmenden Vorschlagsliste statt. Gemäß § 4 a BerlSenG ruft jedes Bezirksamt sechs Monate vor den Wahlen der
Vorschlagslisten öffentlich im Bezirk dazu auf, Berufungsvorschläge für die
Vorschlagslisten zu machen. Innerhalb von vier Wochen nach dem Aushang des Aufrufs für Berufungsvorschläge müssen die Vorschläge beim für Seniorinnen und
................> Gesamttext
 
Herausgeber: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales 12/2021

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Abteilung Soziales, III E 1,Oranienstraße 106 | 10969 Berlin
©SenIAS, Stand 12/2021


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des Abschlussberichtes


Ziel der „Evaluation des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes“ ist es, den Status quo der Rechte und Teilhabemöglichkeiten von Seniorenvertretungen und deren faktische Beteili gung in den Bezirken und auf Landesebene zu untersuchen, die Wirksamkeit zu bewerten und Empfehlungen für eine
Optimierung der Beteiligungsprozesse und -strukturen sowie für Änderungen des BerlSenG zu geben...."


Schlussabsätze

Für die Umsetzung insbesondere jener Empfehlungen, die ebenso einer Änderung anderer gesetzlicher Grundlagen bedürfen bzw. Fragen der Finanzierung berühren, ist ein politischer Wille notwendig, der damit auch die Anerkennung des BerlSenG als politisches Instrument der Seniorenmitwirkung widerspiegelt. Ohne die Änderungen weiterer Gesetzesvorschriften kann eine erneute Novellierung des BerlSenG eine
Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten für Seniorinnen
und Senioren nicht erreichen.
Nicht zuletzt sollte aus Sicht der Evaluation die Mitwirkung der Seniorenmitwirkungsgremien auch bei der Novellierung des BerlSenG ernst genommen und in Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren erarbeitet werden, um damit eine längerfristige, tragfähige und akzeptierte Neugestaltung des Seniorenmitwirkungsgesetzes zu erreichen

 
Abschluss der OnlineBefragung bis  29.7.2021  (Fa Ramboll)

Sehr geehrte Mitglieder der Berliner Seniorenvertretungen,

für die Evaluation des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes ist Ihre Meinung zur aktuellen Situation und zu möglichen Änderungsbedarfen zentral. Daher möchten wir Ihnen im Rahmen einer Online-Befragung die Möglichkeit geben, uns Ihre Sicht mitzuteilen. Die Befragung haben wir auf Basis der Inhalte aus den Interviews konzipiert, die wir mit der Landesseniorenvertretung, dem Landesseniorenbeirat sowie Vertreterinnen und Vertretern aus Politik und Verwaltung geführt haben.

 
Bericht von SenIAS an den Hauptausschuss des Abghs. vom 15. 12. 2020
Microsoft Word - HA-Vorlage Evaluierung BerlSenG 20201204.docx (parlament-berlin.de)

Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales Berlin, den 15. Dezember 2020
9(0)28-1186
-III E 2 TR- Julian.Bootz@senias.berlin.de
An die
Vorsitzende des Hauptausschusses
über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
über
Senatskanzlei – G Sen –
Thema Evaluierung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes
(BerlSenG)
Rote Nummer:
Vorgang: 51. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 12.12.2019
Drucksache 18/2400

Ansätze (tabellarisch) zu allen thematisierten Titeln, und zwar für das
Kapitel 1150Titel 54010
abgelaufene Haushaltsjahr: 1.572.000,00 €
laufende Haushaltsjahr: 1.416.000,00 €
kommende Haushaltsjahr: 1.756.000,00 €
Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres: 398.673,50 €
Verfügungsbeschränkungen: 350.000,00 €
aktuelles Ist (Stand 07.12.2020): 90.234,82 €
Gesamtkosten: 70.000 €

Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen:
Die Senatskanzlei und die Senatsverwaltungen und deren nachgeordneten Behörden und die
Bezirksverwaltungen werden aufgefordert, den Hauptausschuss rechtzeitig vor Inangriffnahme der Ausschreibung von Gutachten- und Beratungsdienstleistungsaufträgen mit einem Bruttoauftragswert von mehr als 10.000 Euro zu unterrichten und zu begründen, warum die zu leistende Arbeit nicht von Dienststellen des Landes Berlin erledigt
werden kann. In dem Fall, dass der Bruttoauftragswert 50.000 Euro überschreitet, ist die Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin einzuholen.
Ich bitte, den Beschluss mit nachfolgender Darstellung als erledigt anzusehen und der beabsichtigten Ausschreibung zuzustimmen.

Hierzu wird berichtet:
2
Das Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz (BerlSenG) trat im Jahr 2006 in Kraft und soll die Mitwirkungsrechte von Seniorinnen und Senioren am sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben im Land Berlin stärken. Es sieht vor, dass durch die Wahl von
Seniorenmitwirkungsgremien (Seniorenvertretungen in den Bezirken,
Landesseniorenvertretung und Landesseniorenbeirat auf Landesebene) die Interessen,Anliegen und Perspektiven von Seniorinnen und Senioren in die politische Gestaltung des
Landes Berlins einfließen. Aktualisiert wurde das Gesetz zuletzt am 07.07.2016.ie Landesseniorenvertretung Berlin hat in ihrer 24. Plenumssitzung vom 28.08.2019 verdeutlicht, dass sie eine Evaluierung und Novellierung des BerlSenG noch in dieser
Legislaturperiode dringend anrät. Der Landesseniorenbeirat Berlin hat am 20.11.2019 entsprechend beschlossen, dass die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
aufgefordert wird, sich dafür einzusetzen, bei der Haushaltsaufstellung des Doppelhaushaltes 2020/2021 finanzielle Mittel für eine wissenschaftlich begleitete Evaluierung des BerlSenG
einzustellen und eine wissenschaftlich begleitete Evaluierung in 2021 vorzunehmen.
Die Thematik zur Stärkung der bezirklichen Seniorenvertretungen wurde bereits in den Bezirksstadträtesitzungen vom 25.04.2018 und vom 12.09.2018 sowie im Ausschuss für Bürgerschaftliches Engagement und Partizipation vom 07.05.2018 sowie 17.09.2018 erörtert.
Die fraglichen Regelungen, insbesondere zur Wahl, zur Rolle und den Rechten der bezirklichen Seniorenvertretungen sowie der Gremienstruktur insgesamt, bedürfen einer grundsätzlichen Prüfung und gegebenenfalls Novellierung des BerlSenG.
Auch im Ausschuss für Integration, Arbeit und Soziales am 03.12.2020 wurde die Notwendigkeit einer möglichst baldigen Evaluation nochmals verdeutlicht.
Die wissenschaftliche Evaluierung sollte von einer unabhängigen Instanz erfolgen. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales unterstützt die Geschäftsstelle der
Landesseniorenvertretung und des Landesseniorenbeirates sowie die bezirklichen Fachbereiche Seniorenpolitik.
Der Fachbereich besitzt somit nicht die notwendige Unabhängigkeit und Distanz, die für eine objektive Evaluation notwendig wären. Für eine breite Akzeptanz der Evaluationsergebnisse
als Arbeitsgrundlage für eine mögliche Gesetzesnovellierung wird somit eine weitere Instanz in Form eines externen Dienstleisters als notwendig erachtet.
Die Vergabe für die Evaluierung des BerlSenG sollte möglichst früh in 2021 gestartet werden, damit die Ergebnisse Ende 2021 vorliegen. Es wird von Gesamtkosten I.H.v. bis zu 70.000 Euro ausgegangen.
Die entsprechenden Mittel sind im Haushalt für 2021 bei Kapitel 1150 Titel 54010 lfd. Nr. 10
veranschlagt.
Elke B r e i t e n b a c h
_____________________________

 
Drucksache 18 /22 736 stefanie Fuchs
 schriftliche Anfrage vom 24.02.2020


1Senatsverwaltung für Integration, Arbeitund SozialesFrau AbgeordneteStefanie Fuchs(Die Linke)überden Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlinüber Senatskanzlei -G Sen -A n t w o r t auf die SchriftlicheAnfrage Nr. 18/22736vom 24.02.2020überAusstattung und Arbeit der bezirklichen Seniorenvertretungen---------------------------------------------------------------------------------------------I
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre SchriftlicheAnfrage wie folgt:Vorbemerkung: Gemäß  §  3b  (1)  des  Berliner  Seniorenmitwirkungsgesetzes  sind  die Ämter  der  Bezirksverwaltungen  für  die  personelle  und  sachliche  Unterstützung  der bezirklichen  Seniorenvertretungen  zuständig. Die  Schriftliche  Anfrage  betrifft somit Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann.Daher  wurdendie  Bezirke  um  eine  Zuarbeit  gebeten,  die  dort  in  eigener Verantwortung, teilweise unter Einbezug der bezirklichen Seniorenvertretungen, erstellt unddem Senat übermittelt wurden. 1. In  welcher  Höhe  erhalten  die  bezirklichen  Seniorenvertretungen  in  der  Haushaltsperiode  2020/2021 finanzielle Unterstützung und aus welchem Haushaltsansatz wird die finanzielle Unterstützung gewährt? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.)

Zu 1.:Charlottenburg-Wilmersdorf:2.900 € proJahr aus dem Kapitel3910,Titel 54690


Friedrichshain-Kreuzberg

:2.700 €pro Jahraus Kapitel 3930,Titel 67141(Altenhilfe).Lichtenberg:2.500 €pro Jahr aus Kapitel 3910,Titel 68406 (Zuschüsse an soziale oder ähnliche Einrichtungen).

Marzahn-Hellersdorf
:2.500€ pro Jahr aus Kapitel 3910,Titel 68432 (allgemeine soziale Leistungen, Zuschüsse für besonderesoziale Projekt


weiter auf

http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/S18-22736.pdf
 

 
es geht voran
 der Hauptausschuss des Abghs. hat am 29. 11.2019 in seiner Reste-Lesung zum Einzelplan 11 die Finanzierungsgrundlage für die Evaluierung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes auf Antrag der Koalitionsparteien mit je 70.000 € in 2020 und 2021 beschlossen. Darüber hat gestern die AG Zukunft des Landesseniorenbeirats - LSBB - beraten. Die SenIAS wird noch diese Woche aufgefordert werden, mit der AG den Text für die Einleitung eines Interessenbekundungsverfahrens bzw. einer - öffentlichen - Ausschreibung zu erörtern. Damit ist der Forderung des LSBB voll entsprochen worden.
 
Resolution von ver-di 21.03.2019
 

ver.di Ortsseniorengruppe Charlottenburg-Wilmersdorf 

R e s o l u t i on

 Die Mitgliederversammlung der ver.di Ortsseniorengruppe Charlottenburg – Wilmersdorf kritisiert und verurteilt das Verfahren des Bezirksamtes und der BVV – Ausschüsse von Charlottenburg – Wilmersdorf die gewählten und delegierten Mitglieder der Bezirksseniorenvertretung von der Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse auszuschließen, wenn der Tagesordnungspunkt „nicht öffentlicher Sitzungsteil“ aufgerufen wird.

 Dieses Verfahren widerspricht, den von allen Beteiligten des Bezirksamts der BVV und der Verwaltung stets postulierten Aussagen von Transparenz, Beteiligung und Öffentlichkeit von Verwaltungshandeln.

 Die Mitglieder der Seniorenvertretung sind - anders als die „allgemeine Öffentlichkeit“- von der Bevölkerung, der über 60-jährigen, des Bezirks persönlich gewählt.

Nach dem Berliner Senioren Gesetz nehmen sie die Interessen der Seniorinnen und Senioren im Bezirk wahr und verstärken die gesellschaftliche Teilhabe, die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen.

 Der Ausschluss aus den Sitzungen der Ausschüsse beim nichtöffentlichen Teil ist für die Mitglieder der Seniorenvertretung regelrecht unwürdig. Sie vertreten rein formal immerhin über ein Drittel der Wohnbevölkerung im Bezirk.

Wir fordern die BVV und das Bezirksamt von Charlottenburg-Wilmersdorf auf, den Mitgliedern der Seniorenvertretung in den Ausschüssen der BVV das Teilnahmerecht, auch im nichtöffentlichen Teil, zu gewähren.

 Dies ist rechtlich möglich!

 „Es steht im Ermessen der BVV bzw. des jeweiligen Ausschusses, Ausnahmen vom Ausschluss der Öffentlichkeit zu machen


 
 DRS 0794/5 v 21.3.2019

Beschluss in BVV Charlottenburg-Wilmersdorf
Anerkennung und Mitwirkung der bezirklichen Senirenvertretung stärkenl

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, zur Anerkennung und Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten bezirklicher Seniorenvertretungen beizutragen und sich entsprechend für die Aufnahme der ehrenamtlich tätigen bezirklichen Seniorenvertretungen in

§ das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) sowie

§ das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen“ (BezVEG) und

§ die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (DVO BezVEG)

einzusetzen mit dem Ziel, eine rechtssichere Regelung für die Mitwirkung der bezirklichen Seniorenvertretungen in den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) von Berlin zu finden.


 
Sammlung von Stichpunkten
Sammlung von Stichpunkten

Unwürdiger Ausschluß der Seniorenvertreter im nicht-öffentlichen Teil der Ausschußsitzungen

rechtssichere Mitwirkung der SV in den Ausschüsssen
Aufnahme in das BezVerwG

 
unklarer Status der Seniorenvertretung---- Interessenszusammenschluß  ohne Rechtsfähigkeit

Vereinbarkeit eines politischen Mandats mit der Wahl zur Seniorenvertretung?


z.B. Bezirksverordnete zw. Bürgerdeputierte.
denn Maßgabe im Gesetz: politisch unabhängig

Unabhängigkeit der Seniorenvertretung
keine Einflußnahme durch durch BA und BVV 
 

Rederecht und Antragsrecht der SV in der BVV und Ausschüssen

Mutwirkung der SV-Vertreter im nicht-öffentlichen Teil der Ausschußsitzungen
z.Z. werden die Seniorevertreter als "Öffentlichkeit behandelt und werden somit ausgeschlossen

Aufwandsentschädigung
für Teilnahme an Ausschußsitzungen

Klare Trennung zwischen Landesseniorenbeirat LSBB und Landesseniorenvertretung LSV
Sinnhaftigkeit die Vorsitzenden der bezirklichen Seniorenvertretungen gleichzeitig auch Mitglieder im LSBB?? 



****************************************************************************
 

 

 
Antrag der SPD Steglitz-Zehlendorf zum SPD-Landesparteitag 30.3.2019
185/U/2019

Rederecht für die Seniorenvertretungen in den Ausschüssen

LINK
zum Antrag


 
Ablehnung der Überführung in eine Sondersozialkommission
 
Die Seniorenvertretung Charlottenburg-Wilmersdorf hat in ihrer Sitzung am 17.12.2018 nachfolgenden Beschluss gefasst
 
Antrag zur Sicherung der Eigenständigkeit der Seniorenvertretungen
Die Seniorenvertretung Charlottenburg-Wilmersdorf distanziert sich von der
Anregung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und der
Beschlussfassung der für Soziales zuständigen Bezirksverwaltungen, die
bezirklichen Seniorenvertretungen in Sondersozialkommissionen zu überführen,ausschließlich um den Mitgliedern der bezirklichen Seniorenvertretungen eine  Entschädigung nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung,der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen gewähren zu können.
Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen sind nach dem Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz von den Bezirksämtern nach ihrer Wahl durch Bürgerinnen und  Bürger, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, berufen worden. Sie arbeiten nach den gesetzlichen Grundlagen unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das Seniorenmitwirkungsgesetz sieht bisher keine Regelung darüber
vor, dass an die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen persönliche Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Die in Aussicht genommene Überführung der bezirklichen Seniorenvertretungen in den ehrenamtlichen Dienst der Bezirksämter von Berlin widerspricht der eigenständigen und unabhängigen gesetzlichen Aufgabenstellung nach dem Berliner Senorenmitwirkungsgesetz.
Die Absicht - aktuell zum Beispiel rückwirkend zum 1. Januar 2018 des BezirksamtsSpandau - die bezirklichen Seniorenvertretungen in Sondersozialkommissionen zu überführen, entspricht im Übrigen auch nicht den Verwaltungsvorschriften über den Ehrenamtlichen Dienst im sozialen Bereich.
Der Ehrenamtliche Dienst bei den Bezirksämtern von Berlin soll den Bürgerinnen und Bürgern eine ehrenamtliche Beteiligung an sozialen Aufgaben im Rahmen der bezirklichen Selbstverwaltung ermöglichen und soll mithelfen, die sozialen Angebote der Bezirksämter aufrechtzuerhalten und zu erweitern.
Diese Aufgabenstellung obliegt jedoch nicht den bezirklichen Seniorenvertretungen.Ihre Aufgaben sind grundsätzlich auf die Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten ausgerichtet und nicht auf die Erledigung von Sozialverwaltungsaufgaben der Bezirksämter.
Da die Überführung der bezirklichen Seniorenvertretungen in Sondersozialkommissionen nicht mit der Erledigung zusätzlicher Aufgaben verbunden sein darf und bisher erkennbar auch nicht sein soll, könnte die Gewährung einer Aufwandsentschädigung, die das
Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz nicht vorsieht, eine strafwürdige Vorteilsannahme für die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen darstellen.
Dieser Gefahr dürfen die Mitglieder Seniorenvertretungen nicht ausgesetzt sein.
Wir bitten die Landesseniorenvertretung sich beim Senat von Berlin für eine Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes einzusetzen, dass für die Gewährung einer angemessenen persönlichen Aufwandsentschädigung in einem ordnungsgemäßen Verfahren eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird.
 
 
Steglitz Zehlendorf
 
Steglitz-Zehlendorf. Die bezirklichen Seniorenvertreter sollen aus dem Bezirkshaushalt eine Aufwandsentschädigung erhalten. Dies fordern die Fraktionen von SPD und die Linke in der Bezirksverordnetenversammlung. Sie begründen dies damit, dass andere ehrenamtlich arbeitende Gremien auch eine solche finanzielle Anerkennung erhalten. Der Antrag wird zunächst im Haushalts- und Seniorenausschuss beraten. KaR
 
 
Anfrage der CDU im Abgeordnetenhaus- in Beantwortung Hinweis auf Sondersozialkommission

Erste Zielrichtung ----> Sondersozialkommission

 DRS 18/15660
beantwortet 10.8.2018

Vorbemerkung:
Die Bezirksverordnetenversammlungen Tempelhof-Schöneberg, Marzahn-Hellersdorf und FriedrichshainKreuzberg haben jeweils Beschlüsse gefasst, die die zuständigen Bezirksämter um Prüfung der
Möglichkeit bittet, bezirklichen Seniorenvertretern Sitzungsgelder für die Teilnahme an Ausschusssitzungen zu zahlen. Die für Soziales zuständigen Stadträtinnen und Stadträte haben sichd araufhin ebenfalls für die Zahlung von Sit ngsgeldern für Seniorenvertreter ausgesprochen.

1. Unterstützt die zuständige Senatsverwaltung die Stärkung der bezirklichen Seniorenvertretungen
durch die Zahlung von Sitzungsgeldern und die Aufnahme der Seniorenvertretungen in den Regelungskreis des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung
der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (DVO BezVEG)?

2. Wenn ja, welchen Zeitplan verfolgt die zuständige Senatsverwaltung bei der Neuregelung dieser Aufwandsentschädigungen und wenn nein, warum nicht?
Zu 1. und 2.: Hierzu wird auf die Antwort des Senats auf die Teilfragen 7 bis 9 der Schriftlichen Anfrage des Abgeordnetenhauses 18/12270 verwiesen:
Nach rechtskonformer Praxis erhalten Sitzungsgelder gemäß des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in Verbindung mit der dazu gehörigen Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes u. a. Mitglieder von Beiräten, die in der Hauptverwaltung aufgrund von Rechtsvorschriften gebildet sind (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich

2
tätiger Personen, § 1 Anlage 1). Bezirkliche Seniorenvertretungen hingegen sind Interessenvertretungen. Der Maßgabe der Verordnung entsprechend ist daher kein Sitzungsgeld zu zahlen.
Einige Bezirke nutzen allerdings bereits jetzt die Möglichkeit, den mit der Wahrnehmung des gewählten Ehrenamtes anfallenden Aufwand in eigener Zuständigkeit auszugleichen, indem sie Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Seniorenvertretung zahlen.
Dies ist z. B. durch die Gründung einer Sondersozialkommission Seniorenvertretung möglich.

Der Senat würde es begrüßen, wenn auch andere Bezirke diesem Beispiel folgen würden, um das wichtige Engagement der bezirklichen Seniorenvertretungen zu unterstützen.

3. Welche über die hier angesprochene Erweiterung der DVO BezVEG hinausgehenden Aktivitäten plant
der Senat zur Stärkung der ehrenamtlich tätigen Personen in den Bezirken?

Zu 3.: Gemäß § 3 b des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes (BerlSenG) sind die für Seniorinnen und Senioren zuständigen Ämter der Bezirksverwaltungen zuständig für die Unterstützung der bezirklichen Seniorenvertretungen.
Für die ehrenamtlich tätigen Personen in den Sozialkommissionen sind ebenfalls die bezirklichen Fachämter zuständig
 
Ungleichbehandlung -Seniorenvertreter gegenüber Bürgerdeputierte
 es besteht eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Einbringens von Anträgen seitens Kinder- und Jugendpatlament und SV in die BVV
(SV CW)

neue Geschäftsordnung der BVV CW

 

§ 38
Anträge
(1) Mindestens eine Fraktion oder mindestens ein/e Bezirksverordnete/r dürfen Anträge stellen. Sie sind spätes- tens neun Tage vor der Sitzung der BVV schriftlich oder elektronisch dem Vorsteher/der Vorsteherin einzureichen und werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
(2) Beschlüsse des Kinder- und Jugendparlaments werden vom Vorsteher/von der Vorsteherin als Anträge ein- gebracht.
(3) Die Anliegen/Anträge der bezirklichen Seniorenvertretung werden den Fraktionen über das BVV-Büro bekannt gegeben.

 

 
 

Das BerlSenG regelt nicht, wie frei werdende Plätze in den bezirklichen Seniorenver­tretungen während der Wahlperiode wieder besetzt werden können. § 4 Abs. 3 BerlSenG legt jedoch nahe, dass die Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Finanzverwalters nicht nur zu Beginn einer Wahlperiode sondern auch im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Vorstandsamtes aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu besetzen sind  (Rechtsamt)

Prinzipiell kann aber der Vorstand auch nur aus einer Person bestehen

 
 

Bürgerdeputierter (§20 BezVG)

Dies ist ein von den politischen Parteien benannte Person, die nach der  Nennung von der BVV gewählt wird.

Hier ist nach §16 BezVG eine Abwahl durch die BVV mit 2/3 Mehrheit möglich §24 (3) BezVG

 

Seniorenvertreter

Im Gegensatz zu einem von der Partei benannten Bürgerdeputierten wird ein Mitglied der Seniorenvertretung von einer Bevölkerungsgruppe , der über 60-Jährigen , gewählt und dann vom Stadtrat berufen.

Im Gegensatz zum Bürgerdeputierten kann der Seniorenvertreter nicht abgewählt oder abberufen werden. Er bleibt dies bis zum Ende der Legislaturperiode, auch wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Obwohl nun beide Personenkreise als sachkundige Bürger ausgewiesen sind, erhält nur der BD das Stimmrecht

 
 

An die

Vorsteherin

der BVV-Charlottenburg-Wilmersdorf

 

 

Sehr geehrte Frau Hansen,

in ihrer Sitzung am 26.2.2018 hat die Seniorenvertretung CW nachfolgenden Antrag beschlossen .

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich gegenüber dem Senat von Berlin für die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Aufnahme der ehrenamtlich tätigen bezirklichen Seniorenvertretung in den Regelungskreis des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (DVO BezVEG) einzusetzen mit dem Ziel, dass die Mitglieder der Seniorenvertretung einen Anspruch auf Sitzungsgeld für die Teilnahme an Ausschusssitzungen der Bezirksverordnetenversammlungen erhalten.“

 

Dieser Antrag ist identisch  mit dem in der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beschlossenen Antrag und dient dem Willen, gemeinsam aus den Bezirken heraus ,auf „erforderliche Veränderungen“ hinzuweisen.

 

Der Antrag aus Friedrichshain Kreuzberg   ist zu finden unter DS /0502/V

https://www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=8302

 

Wir bitten um Weiterleitung an die Fraktionen der BVV-CW und würden uns sehr freuen, wenn er von der einen oder anderen Fraktion aufgenommen werden könnte.

 

Die Landesseniorenvertretung ist von unserem Bemühen unterrichtet.


 
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