Novellierung Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz---->sammlung zu berücksichtigender einzelaspekte
06.05.2018, 10:34 Uhr
Einfordern des Stimmrechts -UngleichbehandlungSeniorenvertreter Bürgerdeputierter -
Bürgerdeputierter (§20 BezVG)
Dies ist ein von den politischen Parteien benannte Person, die nach der Nennung von der BVV gewählt wird.
Hier ist nach §16 BezVG eine Abwahl durch die BVV mit 2/3 Mehrheit möglich §24 (3) BezVG
Seniorenvertreter
Im Gegensatz zu einem von der Partei benannten Bürgerdeputierten wird ein Mitglied der Seniorenvertretung von einer Bevölkerungsgruppe , der über 60-Jährigen , gewählt und dann vom Stadtrat berufen.
Im Gegensatz zum Bürgerdeputierten kann der Seniorenvertreter nicht abgewählt oder abberufen werden. Er bleibt dies bis zum Ende der Legislaturperiode, auch wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Obwohl nun beide Personenkreise als sachkundige Bürger ausgewiesen sind, erhält nur der BD das Stimmrecht
aktualisiert 06.03.2019, 11:15 Uhr
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