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Novellierung Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz---->sammlung zu berücksichtigender einzelaspekte
17.12.2018, 12:33 Uhr
Sicherung der Eigenständigkeit der Seniorenvertretungen
Ablehnung der Überführung in eine Sondersozialkommission
 
Die Seniorenvertretung Charlottenburg-Wilmersdorf hat in ihrer Sitzung am 17.12.2018 nachfolgenden Beschluss gefasst
 
Antrag zur Sicherung der Eigenständigkeit der Seniorenvertretungen
Die Seniorenvertretung Charlottenburg-Wilmersdorf distanziert sich von der
Anregung der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und der
Beschlussfassung der für Soziales zuständigen Bezirksverwaltungen, die
bezirklichen Seniorenvertretungen in Sondersozialkommissionen zu überführen,ausschließlich um den Mitgliedern der bezirklichen Seniorenvertretungen eine  Entschädigung nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung,der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen gewähren zu können.
Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen sind nach dem Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz von den Bezirksämtern nach ihrer Wahl durch Bürgerinnen und  Bürger, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, berufen worden. Sie arbeiten nach den gesetzlichen Grundlagen unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das Seniorenmitwirkungsgesetz sieht bisher keine Regelung darüber
vor, dass an die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen persönliche Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Die in Aussicht genommene Überführung der bezirklichen Seniorenvertretungen in den ehrenamtlichen Dienst der Bezirksämter von Berlin widerspricht der eigenständigen und unabhängigen gesetzlichen Aufgabenstellung nach dem Berliner Senorenmitwirkungsgesetz.
Die Absicht - aktuell zum Beispiel rückwirkend zum 1. Januar 2018 des BezirksamtsSpandau - die bezirklichen Seniorenvertretungen in Sondersozialkommissionen zu überführen, entspricht im Übrigen auch nicht den Verwaltungsvorschriften über den Ehrenamtlichen Dienst im sozialen Bereich.
Der Ehrenamtliche Dienst bei den Bezirksämtern von Berlin soll den Bürgerinnen und Bürgern eine ehrenamtliche Beteiligung an sozialen Aufgaben im Rahmen der bezirklichen Selbstverwaltung ermöglichen und soll mithelfen, die sozialen Angebote der Bezirksämter aufrechtzuerhalten und zu erweitern.
Diese Aufgabenstellung obliegt jedoch nicht den bezirklichen Seniorenvertretungen.Ihre Aufgaben sind grundsätzlich auf die Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten ausgerichtet und nicht auf die Erledigung von Sozialverwaltungsaufgaben der Bezirksämter.
Da die Überführung der bezirklichen Seniorenvertretungen in Sondersozialkommissionen nicht mit der Erledigung zusätzlicher Aufgaben verbunden sein darf und bisher erkennbar auch nicht sein soll, könnte die Gewährung einer Aufwandsentschädigung, die das
Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz nicht vorsieht, eine strafwürdige Vorteilsannahme für die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen darstellen.
Dieser Gefahr dürfen die Mitglieder Seniorenvertretungen nicht ausgesetzt sein.
Wir bitten die Landesseniorenvertretung sich beim Senat von Berlin für eine Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes einzusetzen, dass für die Gewährung einer angemessenen persönlichen Aufwandsentschädigung in einem ordnungsgemäßen Verfahren eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird.
 
 
aktualisiert 06.03.2019, 12:38 Uhr