Zuwendungsempfängerregister
In der deutschen Steuerverwaltung ist das Bundeszentralamt für
Steuern für das Zuwendungsempfängerregister zuständig
(§ 5 Abs. 1 Nr. 47 FVG - neu). Dieses bundesweit zentrale
Register umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen.
Hierzu gehören auch die ausländischen Organisationen aus dem
EU-/EWR-Ausland, die das BZSt auf ihren Antrag hin in das Zuwendungsempfängerregister aufnimmt. Zur Aufnahme berechtigt
sind diejenigen Körperschaften, die die deutschen Kriterien für die
Berechtigung Spendenquittungen zu erteilen, erfüllen.
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Gemeinnuetzigkeit/
Zuwendungsempfaengerregister/
Zuwendungsempfaengerregister_node.html
aktualisiert von Jens Friedrich, 27.03.2024, 15:56 Uhr |