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08.05.2018, 13:36 Uhr |
Barrierefreiheit in sozialen Einrichtungen
AGH DRS 18/ 13765


Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Fadime Topaç (GRÜNE) vom 07. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. März 2018)
zum Thema:
Barrierefreiheit in sozialen Einrichtungen
und Antwort vom 29. März 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Apr. 2018)

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt
 Vorbemerkung der Abgeordneten: Die Antragstellerin verzichtet zur Ermöglichung einer inhaltlich fundierten Antwort auf die vorgesehene Frist von drei Wochen zur Beantwortung und bittet die Anfrage innerhalb von acht Wochen zu beantworten. Die in der Vorbemerkung eingeräumte zusätzliche Frist konnte wegen der verfassungsmäßigen Vorgaben für die Bearbeitung dieser Anfrage nicht berücksichtigt werden.

1. Wie viele soziale Einrichtungen für obdachlose Menschen, Geflüchtete und Senior*innen in Berlin sind barrierefrei zugänglich? Bitte um Aufführung der Einrichtungen sortiert nach Art der Einrichtung, Bezirk und Art der barrierefreien Beschaffenheit. Bei teilweise barrierefreien Einrichtungen schildern Sie bitte die Anzahl der Räume, die barrierefrei zugänglich sind

 2. Wie schätzt der Senat den Bedarf nach barrierefreien Einrichtungen ein (sortiert nach Art der Einrichtung und Bezirk)?

3. Wie wird die ausreichende Versorgung von barrierefreien Einrichtungen gewährleistet? Plant der Senat weitere Maßnahmen zur Gewährleistungen von barrierefreien Plätzen? Wenn ja, welche?


Zu 1 bis 3.: Dem Senat liegen aufgrund der unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und Betreiber zum Stand der Barrierefreiheit der sozialen Einrichtungen für obdachlose Menschen, Geflüchtete und Seniorinnen und Senioren in Berlin derzeit keine detaillierten Erkenntnisse vor. 2 Hierfür wäre eine zeitaufwendige Umfrage bei allen Bezirken und Trägern sowie eine anschließende baufachliche Bewertung erforderlich. Bei Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI wird angestrebt, dass langfristig sämtliche Pflegeeinrichtungen barrierefrei sind. Daher sieht die Verordnung über bauliche Anforderungen an Gebäude und Außenanlagen in stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz (WTG-BauV) vor, dass bei neuen Pflegeeinrichtungen, bei Neubauten in Pflegeeinrichtungen sowie bei wesentlichen Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudebestand die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden müssen. Für alle anderen Fälle von Bestandseinrichtungen schreibt die WTG-BauV vor, dass diese grundsätzlich die Anforderungen an die Barrierefreiheit und die uneingeschränkte Rollstuhlbenutzbarkeit spätestens bis zum 31. Dezember 2033 zu erfüllen haben; nur in Ausnahmefällen kommen nach diesem Zeitpunkt ggf. befristete Befreiungen von den Barrierefreiheitsanforderungen der WTG-BauV in Betracht. Auch bei für Einrichtungen für obdachlose Menschen kann Barrierefreiheit noch nicht gewährleistet werden. Auch hier soll bei neuen Projekten nach Möglichkeiten mit barrierefreiem Zugang und Nutzung gesucht werden.

4. Wie definiert der Senat Barrierefreiheit?

Zu 4.: Die Definition „Barrierefreiheit“ ergibt sich aus § 4 a Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG). Danach sind bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderung die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird. Weiterhin gilt: barrierefrei im Sinne von § 2 WTG-BauV sind Räume und Flächen, wenn sie in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe insbesondere für motorisch und sensorisch beeinträchtigte Menschen zugänglich und nutzbar sind; es gilt insoweit die DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, einschließlich der Anforderungen an eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl, soweit in der WTG-BauV nichts anderes bestimmt ist. Von der DIN 18040 Teil 2 abweichende Sonderbestimmungen finden sich in der WTG-BauV in § 4 Absatz 3 Satz 3, § 8 Absatz 2 Satz 6, Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Satz 4, Absatz 6 Satz 2 im Hinblick auf die Rollstuhlnutzbarkeit von Bewohnerzimmern und Sanitärräumen sowie in § 11 für Fenster und § 12 Absatz 1 Satz 2 für Handläufe. Berlin, den 29. März 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r


 

aktualisiert von Jens Friedrich, 08.05.2018, 14:24 Uhr


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