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Info Briefe und Aktivitäten des ABS-Netzwerk
07.02.2016, 14:51 Uhr
Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung
zudammenfassende Betrachtung von Frau Schmidt-Stazkowski (PREMIO)
In einer verständlichen Form wir das neue Gesetz  erläutert




Infobrief als pdf zum Runterladen


ARBEITSKREIS BERLINER SENIOREN
Berlin, Sonntag, 7. Februar 2016

 

Der Arbeitskreis Berliner Senioren unterstützt die Bemühungen und Anstrengungen seiner Mitglieder

Sehr geehrte/r Herr Jens Friedrich  

Unsere Mitgliedsorganisation PREMIO mit ihrem gebündelten Wissen in Sachen pflegerische Versorgung greift das ab 2016 geltende Gesetz zur Verbesserung der Hospiz und Palliativversorgung auf.

Frau Schmidt-Statzkowski fasst dies in einer verständlichen und lesbaren Form zusammen.


Im Anschluß an den Artikel finden Sie eine vom ABS recherchierte Information über den Ablauf der Gesetzesfindung im Deutschen Bundestag.
Diese ist insofern interessant, da hier auch die Protokolle der Plenarberatungen zum Nachlesen ausgewiesen sind.

Der ABS hat dies jetzt ebenfalls auch auf seine Homepage  gesetzt unter--Aktuelles/DRS aus AGH und BVV
und bei dieser Gelegenheit gleich den Unterpunkt erweitert
---/ DRS aus AGH und BVV und Bundestag

Ergänzt wird dies durch den Beschluss des Bundesrates vom 27.11.15, der weitere Initiativen von der Bundesregierung einfordert.

wir kümmern uns !


 

 

Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativersorgung
ab 2016

         


Neues aus der Hospiz – und palliativ Versorgung


Das Thema Sterben ist ein gesellschaftliches Schweige- und Tabuthema. Wir alle bleiben natürlich unendlich fit, geistreich, humorvoll und sehen aus, wie aus einer Modezeitschrift entsprungen.

Fakt ist aber: jeder von uns spielt nur eine Gastrolle auf dieser Erde, es gibt kein öffentliches Drehbuch, wie lange diese Rolle gespielt wird, die LEBEN heißt.

So kommt für die meisten Menschen, das Thema Sterben und Tod meist vollkommend überraschend.

Es ist in Deutschland sehr etabliert, diesen letzten Weg in einem Hospiz zu beschreiten. Was bedeutet nun Hospiz und wie kann ein Hospiz – ob ambulant oder stationär – unterstützen?

Das Wort Hospiz kommt vom lateinischen hospitum und heißt „die Herberge“. Ein Hospiz will eine Herberge sein, für Menschen die sich im Sterbeprozess befinden. 95 % der Bevölkerung äußern den Wunsch, zu Hause zu sterben. Tatsächlich sterben um die 70 der Bevölkerung in Institutionen des Gesundheitswesens, wie Krankenhäusern und Pflegeheimen.

Die Hospizbewegung setzt alles daran, diese Situation zu ändern und den Menschen ein Sterben zu Hause zu ermöglichen.
Und der Gesetzgeber hat sie erhört!

Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung.

Ab dem 01.01.2016 werden die Palliativversorgung in der Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung und die spezialisierte Palliativversorgung gestärkt. Es werden Anreize zur Entwicklung einer Palliativkultur in der stationären Versorgung in Pflegeheimen und Krankenhäusern gesetzt und die Finanzierung der ambulanten Hospizdienste und stationären Hospize wird verbessert.

Eine weitere Zielsetzung ist, dass die unterschiedlichen Berufsgruppen und ehrenamtlich Tätigen in der medizinischen, pflegerischen und hospizlichen Versorgung und Begleitung von schwerstkranken und sterbenden Menschen enger zusammenarbeiten.

Die finanzielle Ausstattung der stationären Hospize wird verbessert. Dies geschieht zum einen durch Erhöhung des Mindestzuschusses der Krankenkassen. Derzeit noch unterdurchschnittlich finanzierte Hospize erhalten so einen höheren Tagessatz je betreutem Versicherten. Zum anderen tragen die Krankenkassen künftig 95 Prozent, statt wie bisher 90 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Der Kostenanteil, den Hospize durch zusätzliche Spenden aufbringen müssen, wird damit reduziert – aber nicht ganz abgeschafft, damit der Charakter der vom bürgerschaft-lichen Ehrenamt getragenen Hospizbewegung erhalten bleibt.

Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden künftig neben den Personalkosten, auch die Sachkosten berücksichtigt (z. B. Fahrtkosten der ehrenamtlichen Mitarbeiter) und es wird ein angemessenes Verhältnis von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern sichergestellt. Die finanzielle Förderung erfolgt zudem ab der ersten Sterbebegleitung. Der Aufwand der Hospizarbeit in Pflegeheimen ist stärker zu berücksichtigen und Krankenhäuser können Hospizdienste künftig mit Sterbebegleitungen auch in ihren Einrichtungen beauftragen.  
Im vertragsärztlichen Bereich werden die Selbstverwaltungspartner der Ärzteschaft und der Krankenkassen zusätzlich vergütete Leistungen vereinbaren – zur Steigerung der Qualität der Palliativversorgung, zur Zusatzqualifikation der Ärzte sowie zur Förderung der Netzwerkarbeit mit den anderen an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen und Versorgungseinrichtungen.

Die Bedeutung der häuslichen Krankenpflege für die Palliativversorgung wird herausgestellt, insbesondere indem die Möglichkeit betont wird, häusliche Krankenpflege in Palliativsituationen auch länger als für die üblichen vier Wochen zu verordnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält den Auftrag, in seiner Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege die einzelnen Leistungen der Palliativpflege zu konkretisieren.

Um insbesondere in ländlichen Regionen und strukturschwachen Regionen den weiteren Ausbau der sogenannten spezialisierten ambulanten Palliativversorgung – kurz SAPV genannt – zu fördern, wird ein Schiedsverfahren für entsprechende Versorgungsverträge der Krankenkassen mit den versorgenden SAPV-Teams eingeführt.  
Zur Stärkung der Hospizkultur und Palliativversorgung in Pflegeheimen und Krankenhäusern sind weitere Maßnahmen vorgesehen.

Im Internet ist über die Kooperationen der Pflegeheime mit Hospiz- und Palliativnetzen öffentlich zu informieren. Kooperationsverträge der Pflegeheime mit Haus- und Fachärzten zur medizinischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sind nicht mehr nur freiwillig, sondern sollen von den Vertragspartnern abgeschlossen werden. Ärztinnen und Ärzte, die sich daran beteiligen, erhalten eine zusätzliche Vergütung.

Zudem wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Pflegeheime ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren und anbieten können.

Zur Stärkung der Hospizkultur und Palliativversorgung in Krankenhäusern ist vorgesehen, dass für Palliativstationen krankenhausindividuelle Entgelte mit den Kostenträgern vereinbart werden.

Ch. Schmidt- Statzkowski
Pflegesachverständige
Quelle
- Statistisches Bundesamt
- Bundesgesundheitsministerium

 

Christine Schmidt-Statzkowski
Pflegesachverständige PREMIO 15

PREMIO
Großbeerenstraße
10963 Berlin
Tel.: 030/ 693 21 64

 


Ergänzung durch den ABS:

Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im Deutschen Bundestag  beginnend am 01.05.2015 mit der DRS 195/15 und den nachfolgenden Plenarprotokollen.

Beschluss des Bundesrates vom 27.11.15
der weitere initiativen einfordert.

1.) Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 5. November 2015 zu der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland wesentliche Inhalte der Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Juni 2015, vgl. BR-Drucksache 195/15 (Beschluss), unberücksichtigt lässt. Das von der Bundesregierung eingebrachte und nun im Wesentlichen unveränderte Gesetz berücksichtigt bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Palliativversorgung in Deutschland den Bereich der pflegerischen Versorgung nicht in ausreichendem Umfang. Die Länder hatten in ihrer umfassenden Stellungnahme Lösungsvorschläge zu einer bedarfsgerechten Berücksichtigung des palliativen und hospizlichen Leistungsangebotes in vollstationären pflegerischen Einrichtungen und deren Gegenfinanzierung unterbreitet, die nun nicht zum Tragen kommen

2.) Das Gesetz berücksichtigt nicht, dass eine Ergänzung des Leistungskatalogs des § 28 SGB XI und der Rahmenverträge nach § 75 SGB XI um Maßnahmen der Sterbebegleitung über eine reine gesetzgeberische Klarstellung hinausgeht. Mit dem Ziel, die Bedürfnisse sterbender Menschen nach einer umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Betreuung und Begleitung, die der individuellen Lebenssituation und dem hospizlich-palliativen Versorgungsbedarf Rechnung trägt, bei der Erbringung von Pflegeleistungen zu berücksichtigen (vgl. Begründung zu § 28 SGB XI), ist eine erhöhte Leistungserwartung verbunden

3)

4)

5) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah die vom Bundesrat eingeforderten Verbesserungen in der hospizlichen und palliativen Versorgung im Bereich der pflegerischen Versorgung durch entsprechende weitere Initiativen umzusetzen.

 


Kontakt:
Arbeitskreis Berliner Senioren 
Vorsitzender: Jens Friedrich 
         jensfriedrich@gmx.de                           

  

c/o Käte-Tresenreuter-Haus
Humboldtstr.12, 14193 Berlin
Telefon: (030)86 20 89 70
Fax:       (030)86 20 89 71
E-Mail:   direkt@arbeitskreis-berliner-senioren.de
Internet:www.arbeitskreis-berliner-senioren.de

 

Der Arbeitskreis Berliner Senioren (ABS) wird von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
gefördert

                                               

 

 

 



aktualisiert 27.03.2016, 18:15 Uhr