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26.01.2018, 21:02 Uhr |
Leistungen für Eingliederungshilfen
Rundschreiben Soz Nr. 01/2018 zu § 61 SGB IX - Budget für Arbeit - 29.12.2017


 http://www.berlin.de/sen/soziales/themen/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2018_01-668794.php

 


1. Vorbemerkung
 
Das Budget für Arbeit ist eine neue Leistung der Eingliederungshilfe. Um zunächst Erfahrungen mit diesem neuen Instrument zu sammeln, wird die Gültigkeit des Rundschreibens auf zwei Jahre begrenzt. Die Regelungen werden überprüft und gegebenenfalls ab 01.01.2020 ergänzt und geändert.

2. Rechtsgrundlage

Das Budget für Arbeit wird für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 als Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 140 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 SGB XII in Verbindung mit § 61 SGB IX bewilligt. Rechtsgrundlage für die Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX ab 01.01.2020 ist § 111 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit § 61 SGB IX.
Daneben kann das Budget für Arbeit auch eine Leistung eines anderen Rehabilitationsträgers sein (vergleiche § 63 Abs. 2 SGB IX). Leistungen des Integrationsamtes zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit sind nach § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX denkbar.
 
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis
 
(1) Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII (bzw. ab 1.1.2020 § 99 SGB IX) und auf Leistungen nach § 58 SGB IX (Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen – WfbM -) haben, dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, und die mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung abgeschlossen haben.
Hierzu zählen Menschen mit Behinderung,    die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder im Arbeitsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind. bei denen die gesetzliche Rentenversicherung die dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt hat und die das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich gem. § 57 SGB IX in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter bereits durchlaufen haben, und die Voraussetzungen nach § 58 SGB IX (Mindestmaß an wirtschaftlicher verwertbarer Arbeitsleistung) erfüllen.  die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr eine berufliche Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeführt haben. Hierbei muss es sich nicht um eine inhaltlich gleichwertige Tätigkeit handeln. Maßgeblich ist die Fähigkeit, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen und die Arbeitsbedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu erfüllen. Bei diesem Personenkreis kann das Eingangsverfahren und/oder der Berufsbildungsbereich übersprungen werden.
(2) Grundsätzlich müssen die Leistungsberechtigten den Nachweis über das Vorliegen der dauerhaften vollen Erwerbsminderung erbringen.
(3) Das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX ist keine Voraussetzung für das Budget für Arbeit. Bei Leistungsberechtigten, bei denen die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht festgestellt ist, sollte das Fallmanagement über die damit verbundene mögliche Nutzung von Nachteilsausgleichen, wie z.B. Kündigungsschutz, informieren und hat auf eine Feststellung der Schwerbehinderung nachhaltig hinzuwirken (siehe auch Nr. 4 Absatz 2).
 
4. Zuständigkeit
.............

kompletter Text unter


 

aktualisiert von Jens Friedrich, 26.01.2018, 21:15 Uhr


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