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03.06.2018, 17:43 Uhr
Verbraucherzentrale rät zum frühzeitigen Antrag auf Pflegegradeinstufung
 

30.05.2018·Auch gut ein Jahr nach Umstellung der Pflegestufen auf Pflegegrade empfinden Betroffene das Verfahren und die Antragstellung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit als unverständlich und kompliziert. Dies ergab eine Umfrage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Bei schon vorhandenen Einschränkungen sollte deshalb möglichst zeitnah ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden, raten die Verbraucherschützer und geben Hinweise hierzu.

Mit dem Ziel, die Versorgung im persönlichen Umfeld zu verbessern, wurden vor einem Jahr die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Nach den Ergebnissen einer Befragung im Auftrag der Verbraucherzentralen wünschen Betroffene jedoch mehr Unterstützung bei den als unverständlich und kompliziert empfundenen Antrags- und Feststellungsverfahren der Pflegekassen. "Wenn körperliche oder geistige Einschränkungen bei einem Menschen den Alltag erschweren, sollte auf alle Fälle umgehend einen Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse gestellt werden", rät die Verbraucherzentrale NRW: "Wer lange damit wartet, verschenkt Geld. Denn Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt."

Die Verbraucherzentrale NRW versucht mit verständlichen Hinweisen die Komplexität bei der Beantragung von Pflegeleistungen vor allem hinsichtlich der fünf neuen Pflegegrade abzumildern.
 
 Hinweise der Verbraucherzentrale NRW

Wer hat einen Anspruch?
Die Person, die zukünftig Mittel von der Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Das kann entweder eine gesetzliche Pflegekasse oder - bei Beamten, Soldaten, Ärzten oder Richtern - eine private Pflichtversicherung sein. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.

Wo und wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt. Die Pflegekasse ist immer bei der gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt, bei der man versichert ist. Diese leitet den Antrag an die Pflegekasse weiter. Privatversicherte müssen sich an ihre private Pflegeversicherung wenden. Telefonisch ist zwar möglich. Jedoch besser ist, den Antrag per Fax oder per Mail zu stellen, oder ihn persönlich abzugeben und sich dann auf einer Kopie quittieren lassen. Das formlose Schreiben muss nur die Formulierung: "Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse" und eine Unterschrift enthalten. Falls statt des Betroffenen ein Bevollmächtigter oder Betreuer den Antrag unterschreibt, sollte dem Schreiben eine Kopie der Vollmacht beigelegt werden. Gibt es einen Betreuer, so muss dieser unterschreiben.

Was ist beim Ausfüllen des Formulars für Pflegeleistungen zu beachten?
In den jeweils individuellen Formularen der Pflegekassen werden die gewünschten Leistungen der Pflegebedürftigen erfasst. Hierbei kann man wählen, ob Angehörige, ein Pflegedienst oder ein Pflegeheim die Pflege übernehmen sollen. Die Leistungen der Pflegekasse werden als Pflegesachleistung, Pflegegeld oder pflegerische Leistung im Pflegeheim gezahlt.

Was passiert nach Antragsstellung?
Die gesetzliche Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung einen Ansprechpartner zur persönlichen Beratung zu nennen. Privat Versicherte können sich bei Compass, der Pflegeberatung der privaten Pflegeversicherung, informieren. Darüber hinaus muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob und wie stark pflegebedürftig jemand ist. In akuten Fällen ist eine Entscheidung binnen einer Woche fällig. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand im Krankenhaus liegt und die weitere Versorgung ohne Begutachtung unklar ist. Die kürzere Frist gilt auch, wenn Betroffene in einem Hospiz sind oder ein Angehöriger Pflegezeit beantragt hat. Zur Prüfung des Pflegegrades schickt die Pflegekasse einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse zur betroffenen Person nach Hause. Dieser soll den individuellen Pflegebedarf ermitteln und auch beraten. Aufgrund des Gutachtens erlässt die Pflegekasse den Bescheid über die Höhe des Pflegegrades. Sollte der Betroffene mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sein, kann er innerhalb von einem Monat dem Bescheid nach Zugang widersprechen.

Bei der Frage, welche Leistung für die individuelle Situation von Ratsuchenden die richtige ist, helfen die jeweilige Pflegekasse, Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen weiter, so die Verbraucherzentrale NRW. Einen Wegweiser zur passenden Anlaufstelle bietet die Verbraucherzentrale NRW mit dem KoNAP (Kompetenznetz Angehörigenunterstützung). Dessen Team vermittelt kostenlos Angebote in der Nähe (Kontakt: pflege@verbraucherzentrale.nrw).
aktualisiert 03.06.2018, 17:48 Uhr