Auf Kontrastseite umschalten Schrift vergrößern Schrift verkleinern
Nachrichten geordnet nach Gruppen--->hier drücken
Aktuelles- Interessantes
14.11.2017, 18:11 Uhr
Viele Pflegeverträge sind nicht rechtens
Verbraucherzentrale mahnt erneut Pflegeunternehmen erfolgreich ab
14.11.2017 
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale 

In Verträgen von ambulanten Pflegeunternehmen finden sich häufig rechtswidrige Bestimmungen, die Verbraucher benachteiligen. Zum Beispiel beschränken sie die Haftung für den Verlust von Haustürschlüsseln oder behalten sich das Recht auf Preiserhöhungen vor, auch wenn die Kosten für den Pflegedienst nicht steigen.
Im Rahmen des Projekts „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland wurden daher erneut ambulante Pflegedienste erfolgreich abgemahnt. Die Unternehmen haben sich verpflichtet, auf die unlauteren Klauseln zu verzichten. Pflegebedürftige und deren Angehörige, die Fragen zu ihren ambulanten Pflegeverträgen haben, erhalten Hilfe am Info-Telefon und im Online-Informationsportal www.pflegevertraege.de.
Jede Woche erreichen das Projekt-Team über ihr Info-Telefon zahlreiche Beschwerden. „Viele Unternehmen nutzen rechtswidrige Vertragsbestimmungen, die Pflegebedürftige benachteiligen“, berichtet Petra Hegemann, Projektleiterin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Insgesamt sieben Unternehmen hat das Projektteam deshalb bislang abgemahnt.
Schlüsselverlust: Unternehmen dürfen Haftung nicht ausschließen
Viele Unternehmen begrenzen die Haftung und damit ihre Sorgfaltspflicht für die Schlüssel der Pflegebedürftigen oder generell für Sachschäden. Genau wie das Oberlandesgericht Stuttgart halten die Verbraucherzentralen diesen Ausschluss für unzulässig, da Unternehmen für sogenannte „wesentliche Vertragspflichten“ haften. Das Oberlandesgericht Stuttgart argumentiert, dass der Patient dem Pflegepersonal durch die Übergabe des Schlüssels Zugriff auf seinen geschützten Wohnbereich ermögliche und damit eine besondere Schutzpflicht des Dienstes einhergehe. Pflegedienste müssen den überlassenen Schlüssel zur Wohnung des Pflegebedürftigen sorgsam aufbewahren. Jeder Haftungsausschluss für verlorene Schlüssel ist damit ungültig, auch bei nur leicht fahrlässig verschuldetem Verlust...........

LUNK zum gesamten Artikel
 
aktualisiert 14.11.2017, 18:17 Uhr